Volltext

BFG 23.09.2021, RV/7105798/2019

Keine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn kein Wiedereinsetzungsgrund im Antrag auf Wiedereinsetzung glaubhaft gemacht wurde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105798.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 308 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Manuela Henrich, Dr. Karl Renner Str. 5, 2560 Berndorf, über die Beschwerde vom 28.06.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 27. Mai 2019 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 datiert vom 19. Februar 2013 wurden folgende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (stpfl. Bezüge (245) zur Besteuerung herangezogen:

A. GmbH : stpfl. Bezüge (KZ 245) € 5.812,30 und

B. GmbH: stpfl. Bezüge (KZ 245) € 13.019,37

Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 wurde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2012 (Bescheid vom 19.02.2013) gem. § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012 aufgrund eines berichtigten Lohnzettels anlässlich einer Lohnsteuerprüfung beim ehemaligen Arbeitgeber des Bf. erfolgt sei. Aufgrund der dort festgestellten Sachverhalte sei ein berichtigter Lohnzettel erstellt und übermittelt worden.

Mit gleichem Datum erging ein neuer Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 und es wurden folgende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Besteuerung herangezogen:

A. GmbH: stpfl. Bezüge (KZ 245) € 5.812,30

B. GmbH:stpfl. Bezüge (KZ 245) € 15.856,94

Eine Begründung enthält der Bescheid nicht.

Mit Eingabe vom 18.07.2018 (persönlich überreicht am 19. Juli 2018) stellte die steuerliche Vertretung des Bf. die folgenden für das gegenständliche Verfahren relevanten Anträge und begründete diese wie folgt:

- Antrag auf Bescheidbegründung gem. § 93 Abs. 3 lit a BAO:

Mit dem oben bereits angeführten Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.06.2018 seien für den Zeitraum 01.01. bis 14.09.2012 anstatt der mit dem Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.02.2013 bisher festgesetzten zu versteuernden Bezüge in der Höhe von € 18.530,10 nunmehr solche in der Höhe von € 21.367,67 festgesetzt worden.

Eine Begründung hierfür sei dem Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.06.2018 allerdings nicht zu entnehmen.

Mangels Begründung werde daher nun der Antrag auf Mitteilung der dem Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.06.2018 ganz oder zumindest teilweise fehlenden Begründung gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO gestellt.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch den gegenständlichen Antrag auf Mitteilung der dem genannten Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt werde.

- Antrag auf Fristverlängerung für die Beschwerde

Im Übrigen werde vorsichtshalber auch um Fristverlängerung für die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.06.2018 im Ausmaß von 2 Monate ersucht, da mit der selben Eingabe eine Begründung des Bescheides sowie die Akteneinsicht bzw. Übermittlung des bescheidbegründenden Akteninhaltes beantragt worden sei.

- Antrag auf Akteneinsicht

Weiters werde beantragt, dem Vertreter des Bf. die dem Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.06.2018 zugrundeliegenden Unterlagen zu übermitteln, allenfalls gegen Kostentragung, in eventu diesem Akteneinsicht beim zuständigen Finanzamt zu gewähren.

Mit Bescheid vom 31.07.2018 wurde dem Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, da es sich um den gleichen Sachverhalt wie im Jahr 2011 handle (korrigierter Lohnzettel der Fa. B. GmbH nach einer Lohnsteuerprüfung) werde die gesetzliche Rechtsmittelfrist daher als ausreichend erachtet. Die Beschwerde gelte als fristgerecht eingebracht, wenn diese bis zum 10.09.2018 beim FA Baden-Mödling einlange.

Zusätzliche Information betr. Akteneinsicht:

Es wird auf die an den Bf. anlässlich des (Beschwerde)Verfahrens zur Einkommensteuer 2011 (Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Aufhebung und neuer Einkommensteuerbescheid 2011) bereits übermittelten Informationen betreffend Akteneinsicht) verwiesen.

Ebenfalls mit Bescheid vom 31.07.2018 wurde die fehlende Bescheidbegründung betreffend Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 nachgeholt.

Begründend wurde ausgeführt:

"Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012 erfolgte aufgrund eines berichtigten Lohnzettels anlässlich einer Lohnsteuerprüfung bei ihrem ehem. Arbeitgeber Fa. B. GmbH.

Aufgrund der dort festgestellten Sachverhalte wurde ein berichtiger Lohnzettel erstellt und übermittelt (s. Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.06.2018)"

Diese beiden Schreiben wurden am 03.08.2018 durch den "Mitbewohner" mit der Unterschrift "X" übernommen.

Mit Eingabe vom 18.09.2018 (persönlich überreicht am 20. September 2018) stellte die steuerliche Vertretung des Bf. den folgenden für das gegenständliche Verfahren relevanten Antrag und begründete diesen wie folgt:

"… Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO

Für den Fall, dass die Behörde zu der Entscheidung gelange, dass, entgegen der Rechtsmeinung der steuerlichen Vertreterin des Empfängers, die Zustellung des Bescheides vom 31.07.2018 samt der Bescheidbegründung vom 31.07.2018 gesetz- und demnach rechtmäßig erfolgt sei, werde in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO gestellt.

Wie oben bereits ausgeführt, hat sich die steuerliche Vertreterin des Empfängers vom 01.08.2018 bis 18.08.2018 auf Urlaub befunden und war sohin an der Abgabestelle nicht anwesend. Glaublich in der 32. KW hatte die 79jährige Mutter der steuerlichen Vertreterin des Empfängers über Aufforderung des Zustellers in gesetzes- und rechtswidriger Weise den RSb-Brief entgegengenommen und die Übernahme durch ihre Unterschrift bestätigt. Anschließend hatte diese allerdings versehentlich den RSb-Brief mitsamt der mitzunehmenden Werbepost zu sich nach Hause mitgenommen.

Am 16.09.2018 bemerkte die Mutter der steuerlichen Vertreterin des Empfängers nun im Zuge der Entsorgung des Werbematerials, dass sich der besagte RSb-Brief zwischen den wegzuwerfenden Werbebroschüren befand. Am 17.09.2018 hatte die Mutter der steuerlichen Vertreterin des Empfängers unverzüglich den RSb-Brief der rechtsfreundlichen Vertreterin des abgabepflichtigen Empfängers an die Abgabestelle gebracht. Bei dieser Vorgehensweise der steuerlichen Vertreterin des Empfängers handelt es sich jedenfalls nur um einen minderen Grad des Versehens, zumal sie in den Zustellvorgang und der anschließenden Vorgehensweise gar nicht involviert war und sie von ihrer Mutter auch über die Übernahme des RSb Briefes durch diese nicht informiert wurde, sodass dieser Umstand der Bewilligung der Wiedereinsetzung der Wiederaufnahme in den vorigen Stand auch nicht hinderlich sein kann.

Es werde sohin weiters der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid vom 31.07.2018 gestellt.

Gleichzeitig werde mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO nun auch die versäumte Rechtshandlung in Form der Bescheidbeschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.06.2018 gemäß Art 130 Abs. 1 Z1 B-VG nachgeholt."

Mit Bescheid vom 27.05.2019 wurde der Antrag des Bf. betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der steuerlichen Vertretung sowohl die ergänzende Begründung als auch die Abweisung der Rechtsmittelverlängerung am 17.09.2018 tatsächlich zugekommen seien, womit die Zustellung gemäß § 7 ZustG als vollzogen gelte. Die bis zu diesem Tag gemäß § 245 Abs. 2 und 3 BAO gehemmte Rechtsmittelfrist sei mit Ablauf des darauffolgenden Tages, das sei der 18.09.2018, abgelaufen. Die am 20.09.2018 mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde sei somit verspätet. Da kein Grund vorgebracht wurde, weshalb die Rechtsmittelfrist nach Wegfall der Hemmung nicht eingehalten wurde, könne die Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden. Eine Kopie der Dokumente vom 31.07.2018, für welche die Zustellung nach § 7 ZustG am 17.09.2018 als vollzogen gelte, werde beigelegt. Am Ablauf der Rechtsmittelfrist trete dadurch jedoch keine Änderung ein.

Mit Eingabe vom 27.06.2019 (beim Finanzamt persönlich überreicht am 28. Juni 2019) erhob die steuerliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.05.2019.

Nach Wiederholung des Sachverhaltes führte die steuerliche Vertreterin begründend aus:

"…Als Beschwerdepunkte werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes, insbesondere unrichtige rechtliche Beurteilung als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere Mangelhaftigkeit des Verfahrens, geltend gemacht.

Es liegt eine mangelhafte Begründung der rechtlichen Beurteilung vor. Die belangte Behörde ergeht sich nur in der allgemeinen Aufzählung und Zitierung der allenfalls anzuwendenden Gesetzesstellen.

Der bekämpfte Bescheid ist insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, als die belangte Behörde vermeint, dass gemäß § 245 Abs. 2 und 3 bis zum 17.09.2018 die Rechtsmittelfrist gehemmt gewesen und mit Ablauf des darauffolgenden Tages abgelaufen wäre.

Nach Meinung der belangten Behörde war die Hemmung der Rechtsmittelfrist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom 19.06.2018 am 18.09.2018 abgelaufen. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2018 einen Antrag auf Mitteilung der dem Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.06.2018 gemäß § 93 Abs. 3 Iit. a BAO gestellt hatte. Von der belangten Behörde wurde eine als Bescheidbegründung titulierte Note verfasst, welche den Ausdruck nicht verdient, zumal nur ausgeführt wurde, dass ein Lohnzettel berichtigt erstellt wurde, welcher zu einer neuen Berechnung geführt hätte.

Dem ist aber entgegen zu halten, dass die belangte Behörde - wie eben auch im Zuge des Einkommensteuerbescheides 2011 - von falschen Fakten ausgegangen ist, welche auch beim Einkommensteuerbescheid 2012 übernommen wurden, aber bis heute weder im Verfahren 2011 noch jetzt im Verfahren 2012 begründet werden konnten.

Dies führt aber weiters dazu, dass die Rechtsmittelfrist aufgrund der bis heute noch immer nicht erfolgten adäquaten Begründung immer noch gehemmt ist, sodass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18.09.2018 als rechtzeitig anzusehen ist.

Auch die begehrte Akteneinsicht wurde seitens der belangten Behörde bis dato nicht ermöglicht, sodass die Verfassung und sohin Einbringung einer fundierten Beschwerde nicht möglich ist, weshalb auch aus diesem Grunde die Rechtsmittefrist noch nicht abgelaufen sein kann.

Zumal es sich bei der Aushändigung des RSb-Briefes weder um eine Zustellung an die Empfängerin (infolge Ortsabwesenheit) noch um eine rechtmäßige Ersatzzustellung (mangels Ersatzempfängers) handelt, kann auch nicht von einer gesetz- und rechtmäßigen Zustellung der oben genannten Schriftstücke, nämlich des Bescheides und der Bescheidbegründung vom 31.07.2018 gesprochen werden.

Dies bedeutet weiters, dass, nachdem keine rechtmäßige Zustellung vorliegt, auch keine Rechtsfolgen in Kraft getreten sein können.

Aber selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass durch die Übergabe der Schriftstücke an die steuerlichen Vertreterin des Beschwerdeführers seitens deren Mutter am 17.09.2018 diese als zugestellt gelten, kann die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde dagegen erst an diesem Tage zu laufen begonnen haben.

Aus diesem Grunde ist auch die 3 Tage später am 20.09.2018 erhobene Beschwerde als rechtzeitig anzusehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2019 wurde mit derselben unzulänglichen Begründung sowohl der Antrag auf neuerliche Zustellung als auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO abgewiesen.

Am 16.09.2018 bemerkte die Mutter der steuerlichen Vertreterin des Empfängers nun im Zuge der Entsorgung des Werbematerials, dass sich der besagte RSb-Brief zwischen den wegzuwerfenden Werbebroschüren befand. Am 17.09.2018 hatte die Mutter der steuerlichen Vertreterin des Empfängers unverzüglich den RSb-Brief der rechtsfreundlichen Vertreterin des abgabepflichtigen Empfängers an die Abgabestelle gebracht.

Bei dieser Vorgehensweise der steuerlichen Vertreterin des Beschwerdeführers handelt es sich jedenfalls nur um einen minderen Grad des Versehens, zumal sie in den Zustellvorgang und der anschließenden Vorgehensweise gar nicht involviert war und sie von ihrer Mutter auch über die Übernahme des RSb Briefes durch diese nicht informiert wurde, sodass dieser Umstand der Bewilligung der Wiedereinsetzung der Wiederaufnahme in den vorigen Stand auch nicht hinderlich sein kann.

Die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers war wie oben dargelegt durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, die Frist einzuhalten.

Am 17.09.2018 hatte die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers erstmals von den Inhalten der Noten der belangten Behörde vom 31.07.2018 erfahren, sodass die am 20.09.2018 eingebrachte Eingabe rechtzeitig erfolgt ist."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 28.06.2019 gegen den Bescheid betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab.

Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

"Mit Bescheid vom 19.06.2018 erfolgte für 2012 eine automatische Wiederaufnahme infolge eines berichtigten Lohnzettels aufgrund einer Lohnsteuerprüfung bei dem Arbeitgeber Fa. B. GesmbH. Im Zuge der GPLA Prüfung bei dem genannten Unternehmen war festgestellt worden, dass die Firma ihre Mitarbeiter einerseits mit einem bestimmten Betrag bei der Sozialversicherung (Gebietskrankenkasse) angemeldet und andererseits eine Nettolohnvereinbarung über die darüberhinausgehenden Arbeitsleistungen(stunden) hatte. Darüber waren parallel Aufzeichnungen geführt worden, die bei der Lohnsteuerprüfung herangezogen worden waren, um das gesamte Einkommen jedes einzelnen Arbeitnehmers zu berechnen. Aufgrund des berichtigten Lohnzettels wurden mit Bescheiden vom 19.6.2018 Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2012 nachgefordert und am selben Tag elektronisch in der Databox zugestellt. Mit Schreiben vom 19.07.2018 wurden hierzu Anträge auf Bescheidbegründung sowie Fristverlängerung für die Einbringung einer Beschwerde und Akteneinsicht eingebracht.

Die ergänzende Bescheidbegründung (Verf67 vom 31.07.2018) und der Bescheid betreffend Rechtmittelfristverlängerung bis 10.09.2018 mit einem Hinweis zu einer Information betreffend Akteneinsicht (Verf72 vom 31.07.2018) wurden mit RSb an die steuerliche Vertreterin versendet.

Laut Rückschein wurden die Schriftstücke am 03.08.2018 durch "den Mitbewohner" mit Unterschrift "X" übernommen. In ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom 20.09.2018 gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist bringen sie vor, dass sie in der Zeit vom 1.8.-18.8.2018 im Urlaub in Griechenland waren und der genannte Rsb Brief von der nur zufällig an der Abgabestelle anwesenden Mutter übernommen wurde, obwohl sie hierzu nicht befugt gewesen wäre. Diese hätte in der Folge versehentlich erst am 17.09.2018 den RSb Brief an die steuerliche Vertretung übergeben.

Gemäß § 7 ZustG werden Zustellmängel in dem Zeitpunkt geheilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Die Zustellung der ergänzenden Bescheidbegründung und des Bescheides betreffend die Rechtsmittelfristverlängerung bis 10.9.2018 erfolgte somit am 17.9.2018 mit dem tatsächlichen Zukommen dieser Dokumente an die steuerliche Vertretung.

Gemäß § 245 Abs. 2 und Abs. 3 BAO wird durch den rechtzeitigen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt, ebenso wie durch einen rechtzeitigen Antrag auf Fristverlängerung. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt gemäß § 245 Abs. 4 BAO mit dem Tag der Einbringung des Antrages und bedeutet, dass die Frist mit dem Tag der Einbringung des zur Hemmung führenden Antrages gestoppt wird, und dass mit der Zustellung des die Hemmung beendenden Schriftstückes folgenden Tag ihr Rest weiterläuft.

Wird der Antrag erst am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht, so steht dem Beschwerdeführer bei Abweisung vor dem von ihm beantragten Fristende nur mehr ein Tag zur Ausarbeitung der Beschwerde zur Verfügung , nämlich jener, der dem Tag der Zustellung des die Hemmungswirkung beseitigenden Bescheides folgt. Da die Anträge um Verlängerung der Rechtsmittelfrist und um ergänzende Bescheidbegründung am letzten Tag der Beschwerdefrist - das war Donnerstag, der 19.7.2018 - gegen den Einkommen- und Anspruchszinsenbescheid 2012 eingebracht wurden und die tatsächliche "heilende" Zustellung des die Hemmung beendenden Schriftstücke am Montag, den 17.9.2018 erfolgte, endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des darauf folgenden Tages, somit am 18.9.2018.

Da ihre Anträge keine Gründe gemäß § 308 Abs. 1 BAO nennen, weshalb nach Zustellung der die Hemmung beendenden Schriftstücke nicht rechtzeitig Beschwerde eingebracht wurde, erfolgte die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung der Rechtsmittelfrist gegen Einkommensteuer - und Anspruchszinsenbescheid 2012 zu Recht."

Mit Eingabe vom 02.10.2019 stellte die steuerliche Vertretung des Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.06.2019 durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Bericht vom 29.10.2019 wurde die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Zuge eines am 22.10.2020 abgehaltenen Erörterungstermines nahmen die steuerliche Vertreterin und der Rechtsanwalt- aufgrund der Ausführungen der Richterin - zur Kenntnis, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden ist (s. NS vom 22.10.2020).

In der am 16. September 2021 durchgeführten Verhandlung wurden betreffend Wiedereinsetzung 2012 keine weiteren Vorbringen erstattet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Aufgrund des vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktes, den Ausführungen im Zuge des Erörterungstermines und der mündlichen Verhandlung geht das Bundesfinanzgericht betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Die steuerliche Vertreterin beantragte mit Schreiben vom 18. 09.2018 (persönlich überreicht am 20.09.2018) einen Antrag auf Wiedereinsetzung und begründete diesen damit, dass sie den Bescheid vom 31.07.2018, in welchem der Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht stattgegeben wurde und die Frist bis 10.09.2018 verlängert worden sei, erst am 17.09.2018 erhalten hat.

Begründend brachte die steuerliche Vertreterin des Bf. vor, sie habe sich vom 01.08.bis 18.08.2018 auf Urlaub in Griechenland samt Familie befunden. Der oa Bescheid vom 31.07.2018 wurde am 03.08.2018 der zufällig anwesenden Mutter der steuerlichen Vertreterin, die jedoch nicht an der Adresse gemeldet ist, ausgehändigt und von dieser durch ihre Unterschrift bestätigt. Die Mutter der steuerlichen Vertreterin nahm diesen Bescheid jedoch versehentlich mitsamt der Werbepost zu sich nach Hause mit.

Am 16.09.2018 bemerkte die Mutter der steuerlichen Vertreterin den RSb Brief und am 17.09.2018 wurde dieser unverzüglich der steuerlichen Vertreterin ausgehändigt.

Unstrittig ist daher, dass die steuerliche Vertreterin am 17.09.2018 den Bescheid vom 31.07.2018 tatsächlich erhalten hat.

Am 20.09.2018 reichte die steuerliche Vertreterin persönlich beim Info-Center den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO ein. Gleichzeitig damit erhob diese auch Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012.

Hinweis:

Die Erledigung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 erfolgt mit Beschluss unter der Zahl RV/7105793/2019 (Zurückweisung der Beschwerde als verspätet).

 

Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsdarstellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich:

Vor diesem Hintergrund durfte das BFG die obigen Sachverhaltsdarstellungen gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 308 BAO lautet:

" (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen."

§ 7 ZustG :

"Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

Der steuerlichen Vertreterin sind sowohl der Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Fristverlängerung der Rechtsmittelfrist als auch der Bescheid betreffend ergänzende Begründung jeweils datiert vom 31. Juli 2018 unbestritten am 17.9.2018 tatsächlich zugekommen. Der Zustellmangel, dass der RSb Brief der zufällig anwesenden und dort sich nicht regelmäßig aufhaltenden Mutter übergeben worden ist, ist dadurch gem. § 7 ZuStG geheilt. Die Zustellung gilt damit am 17.09.2018 als vollzogen.

Die am 20.09.2018 persönlich beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 vom 19.06.2018 ist als verspätet zurückzuweisen (s. Beschluss GZ RV/7105793/2019). Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde wurde versäumt.

Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind:

-die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung,

-ein hiedurch entstandener Rechtsnachteil,

-ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis,

-kein grobes Verschulden und

ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung (Ritz, BAO6 Kommentar, § 308, Tz 2).

Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (Ritz, BAO § 308 Tz 1).

Liegt nur ein minderer Grad des Versehens vor, so schließt dies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus.

Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.

Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. sind bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (s. Ritz, BAO6, § 308, Tz 19).

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft machen konnte, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, die Frist einzuhalten.

Da im Antrag auf Wiedereinsetzung seitens der steuerlichen Vertreterin kein Grund vorgebracht wurde, warum nach Wegfall der Hemmung (tatsächliche Zustellung am 17.09.2018) gem. § 245 Abs. 2 und 3 BAO die Rechtsmittelfrist (Ablauf 18.9.2018) nicht eingehalten werden konnte, hat das Finanzamt die Wiedereinsetzung zu Recht nicht bewilligt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

 

 

Wien, am 23. September 2021