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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Herrn Michael Haberl, Steuerberater, Hauptstraße 65, 8962 Gröbming, über die Beschwerde vom 9.7.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 12.6.2018 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 beschlossen:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:
Im Gefolge einer bei der Beschwerdeführerin (Bf) durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 12.6.2018 Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2013 bis 2016 fest.
Über die dagegen erhobene Beschwerde des steuerlichen Vertreters der Bf vom 9.7.2018 sprach das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.7.2018 ab.
Mit Schreiben vom 10.8.2018 erhob der steuerliche Vertreter der Bf einen Vorlageantrag, woraufhin das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegte.
Im Rahmen des am 4.10.2021 abgehaltenen Erörterungstermines erteilte der steuerliche Vertreter der Bf seine Zustimmung zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch das Finanzamt.
Mit Beschluss vom selben Tag leitete das Bundesfinanzgericht die Zustimmungserklärung an das Finanzamt weiter und trug diesem unter Setzung einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Mit elektronischer Eingabe vom 13.10.2021 verständigte das Finanzamt das Bundesfinanzgericht davon, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und neue Bescheide betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2013 bis 2016 erlassen zu haben. Das Finanzamt ließ dem Bundesfinanzgericht überdies Ablichtungen sowohl des auf § 300 Abs 1 BAO gestützten Aufhebungsbescheides als auch der neuen Sachbescheide zukommen. Letztere entsprechen dem niederschriftlich festgehaltenen Ergebnis des am 4.10.2021 abgehaltenen Erörterungstermines. Sämtliche Bescheide, allesamt mit 11.10.2021 datiert, wurden der Bf nachweislich am 13.10.2021 zugestellt.
Dem - im Zuge des am 4.10.2021 abgehaltenen Erörterungstermines abgeänderten - Beschwerdebegehren der Bf wurde damit Rechnung getragen.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):
§ 261 Abs 1 BAO lautet:
"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."
§ 300 BAO lautet:
"(1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 12c, BGBl. I Nr. 117/2016)
(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen."
Mit auf § 300 Abs 1 BAO gestütztem Bescheid hob das Finanzamt - nach Zustimmung durch den steuerlichen Vertreter der Bf und innerhalb der vom Bundesfinanzgericht beschlussmäßig eingeräumten Frist - die angefochtenen Bescheide auf. Zudem erließ das Finanzamt - dem Verbindungsgebot des § 300 Abs 3 BAO entsprechend - neue Sachbescheide, die dem niederschriftlich festgehaltenen Ergebnis des am 4.10.2021 abgehaltenen Erörterungstermines entsprechen.
Bei den neuen Sachbescheiden handelt es sich um an die Stelle der angefochtenen Bescheide tretende Bescheide im Sinne des § 261 Abs 1 lit a BAO (vgl Ritz, BAO6 § 300 Rz 13).
Da damit dem - im Zuge des am 4.10.2021 abgehaltenen Erörterungstermines abgeänderten - Beschwerdebegehren der Bf Rechnung getragen wurde, war die Beschwerde, die gemäß § 253 BAO auch als gegen die neuen Sachbescheide gerichtet gilt, gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus dem Gesetzestext. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 14. Oktober 2021