Volltext

BFG 21.10.2021, RV/2100556/2021

Mangelhafter Vorlageantrag: Gegenstandsloserklärung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100556.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 4 lit. d BAO · § 256 Abs. 3 BAO · § 85 Abs. 2 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adr***, betreffend Eingabe vom 26. Juli 2021, bezüglich "Korrektur des Gebührenbescheides vom 4. Mai 2021, ErfNr. ***1***, Steuernummer ***2***" beschlossen:

Spruch

Die gegen den Gebührenbescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Mai 2021 gerichtete und als mangelhafter Vorlageantrag gewertete Eingabe vom 26. Juli 2021 gilt gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen und wird der mangelhaft gebliebene Vorlageantrag gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Mai 2021 wurde für den Pachtvertrag vom 6. Februar 2017 eine Gebühr von 219,18 Euro festgesetzt. In die Bemessungsgrundlage wurden Stromkosten miteinbezogen.

Dagegen wurde fristgerecht mit Schreiben vom 25. Mai 2021 Beschwerde eingebracht und die Einbeziehung der Stromkosten bestritten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juli 2021 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
"Korrektur Gebührenbescheid v. 04.05.21
St-Nr. ***2***
Erfassungs-Nr. ***1***
Sehr geehrte Frau ***X***!

Nach nochmaliger Durchsicht ist uns aufgefallen, dass der Zeitraum 01.01.17 - 31.12.20 nicht korrekt ist, da die Zeitspanne 01.01. - 31.7.17 bereits in der Gebührenvorschreibung v. 05.02.18 berücksichtigt wurde.
Daher bitten wir Sie höflichst eine Korrektur wie folgt vorzunehmen.

Pachtzins

 

Korrektur

 

KJ 2017

€ 4.495,67

08-12/17

€ 2.062,85

KJ 2018

…

KJ 2018

…

...

…

…

…

Stromkosten (netto)

 

Korrektur

 

KJ 2017

€ 2660,00

08-12/17

€ 1.108,33

KJ 2018

…

KJ 2018

…

…

…

…

…

Mit freundlichen Grüßen!
***Bf***"

Beigelegt war ein Gebührenbescheid vom 5. Februar 2018 (ErfNr. ***3***) und ein in diesem Verfahren ergangenes Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 2. August 2017.

Mit Vorlagebericht wurde diese Eingabe vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und darauf verwiesen, dass ein mangelhaftes Anbringen vorliege. In der Sache wurde ausgeführt, dass laut Urkundeninhalt der Vertragsbeginn mit 1.1.2017 festgelegt worden sei und daher auch der Zeitraum 01-07/2017 zu Recht in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurde.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 22. September 2021 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO aufgetragen, folgende Mängel zu beheben:

  • •

    Konkrete Äußerung, dass über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht zu entscheiden ist

  • •

    Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung

Als Frist zur Behebung der Mängel wurden 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses festgelegt und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist das mangelhafte Anbringen als zurückgenommen gilt. Der Beschluss wurde am 27. September 2021 rechtswirksam zugestellt. Die Mängelbehebungsfrist endete am 11. Oktober 2021 und wurde nicht genützt.

§ 85 BAO lautet auszugsweise: "(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. (3) …"

§ 256 Abs. 3 BAO besagt, dass eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären ist, wenn sie zurückgenommen wird.

Nach § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde, war der mangelhafte Vorlageantrag als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juli 2021 erledigt.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Graz, am 21. Oktober 2021