Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13.01.2017 gegen den Bescheid des ***FA*** (jetzt Finanzamt Österreich) vom 16. Dezember 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung für 2015 wurden vom Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt und der Einkommensteuerbescheid 2015 am 16.12.2016 erlassen.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2015 wurde mit 356 Euro festgesetzt und vorgeschrieben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 14.1.2017. Darin führte die Beschwerdeführerin begründend aus, dass bei der vom Finanzamt durchgeführten Schätzung wichtige Daten nicht mit aufgenommen worden und diese nunmehr in den Anlagen angeführt seien:
Erträge/Betriebseinnahmen 1.298,06 Euro
Abschreibungen auf das Anlagevermögen 70,00 Euro
Reise- und Fahrtspesen 936,64 Euro
Eigene Pflichtversicherungsbeiträge 39,99 Euro
Sonstige Betriebsausgaben 0,00 Euro
Grundfreibetrag 168,75 Euro
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit somit 82,68 Euro
Versicherungsprämien und -beiträge 2.640,00 Euro
Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen 1.872,12 Euro
Kirchenbeitrag 200,00 Euro
Steuerberatungskosten 275,30 Euro
Geldspenden 100,00 Euro
Pendlerpauschale 3.672,00 Euro
Kfz 2.500,00 Euro
Wohnbauförderungsbeiträge 198,12 Euro
Fortbildung 436,98 Euro
Fachliteratur 848,00 Euro
Handy/Internet 117,36 Euro
Krankheitskosten 1.820,12 Euro
Kinderfreibetrag 220,00 Euro
Zusätzlich beantragte die Beschwerdeführerin den Pauschalbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung des Kindes in 5020 ***Y*** für 12 Monate bei einer Kostentragung von 100 Prozent.
3. Die Beschwerdeführerin wurde mit Ergänzungsersuchen vom 19.01.2017 zur Vorlage von Nachweisen zu den beantragten Aufwendungen aufgefordert.
Am 17.2.2017 langten beim Finanzamt verschiedene handschriftliche Aufstellungen sowie einige Belege ein.
4. In der Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2017 anerkannte das Finanzamt nunmehr Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von -637,92 Euro, Werbungskosten in Höhe von 467,36 Euro, Topfsonderausgaben in Höhe von 436,48 Euro sowie Zuwendungen und Kirchenbeitrag in Höhe von gesamt 300 Euro. Ebenso zuerkannt wurden der Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind in Höhe von 220 Euro und der Pauschalbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung des Kindes in Höhe von 330 Euro (für 3 Monate).
Die Nichtanerkennung bzw. Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen 2015 wurde folgendermaßen begründet:
"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 6.442,48 Euro nicht übersteigen.
Die Topf-Sonderausgaben werden ab 1996 nur zu einem Viertel berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 Euro überdies nach der oben angeführten Formel eingeschliffen.
1) Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wurden bereits beim Lohnzettel berücksichtigt. Mit dem Kilometergeld, der Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der beruflichen Benutzung des PKW abgedeckt.
2) Bei den Werbungskosten für die Anschaffung von Handy und Laptop wurde ein Privatanteil ausgeschieden. Dieser beträgt vierzig Prozent.
3) Die Kosten für die Mastercare-Liege stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, da dies eine Vermögensumschichtung darstellt.
4) Die Kosten für die Supervisionen stellen keine Werbungskosten dar, da diese Art von Kursen sehr allgemein gehalten ist. Aus diesem Grund sind derartige Kurse für Nutzen.
5) Mit dem Pauschbetrag für das auswärtige Studium der Tochter sind sämtliche Aufwendungen, wie etwa Wohnheim, usw. abgegolten.
6) Für die Entnahme der Wirtschaftsgüter im Zuge der Betriebsaufgäbe wurden pauschal 200 Euro angesetzt."
5. Am 22.4.2017 langte ein Vorlageantrag über FinanzOnline ein, in dem um Korrektur und Prüfung ersucht und die Abgabe von entsprechenden Unterlagen angekündigt wurde.
Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
"Sie konnten meine Aufwendungen der außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigen, weil ich den Selbstbehalt von 6.442,48 Euro nicht übersteige. Ihre Berechnung verstehe ich nicht, ich komme bei einem Bruttogehalt von 43.739,08 Euro und abzüglich 11% (1% für meine Tochter) auf einen Betrag von 5.141,29 Euro und bei 12% 5.608,69 Euro. Diese Beträge übersteige ich aber, da meine Krankenkosten (Brille etc.) sich derzeit auf 5.611,39 Euro belaufen. Diese Beilagen wurden auch von Ihrem Mitarbeiter eingesehen! Kann und will ich nicht nachvollziehen!!!
Punkt 2. Handy und Laptop, Privatanteil 40%
Ich besitze 2 Handys und Laptops die ich rein nur für die Arbeit nutze, Beleg!!!
Punkt 3. Mastercare-Liege
Um Kosten für das FA und mich zu sparen, da ich eigentlich in eine teure Rückenschule gehen müsste, um meinen Rücken halbwegs fit zu halten, habe ich diese Liege erworben und trainiere nicht bei einem Physiotherapeuten, sondern zu Hause.
Punkt 4. Supervision
Siehe Beleg meiner Ausbildungseinrichtung, ich finde die Begründung äußerst fragwürdig, da es hier um die psychische Gesunderhaltung geht und ich bereits 2006 wegen Burnout in Frühpension war, deshalb verstehe ich nicht. Zitat: "Aus diesem Grund sind derartige Kurse für Nutzen".
Punkt 5. Pauschbetrag - alle Kosten gedeckt
Nicht akzeptabel, da mein Exmann sich abputzt, seinen Verpflichtungen seit 2010 nicht nachkommt und Klagen erfolglos bisher waren, ich stehe für Mutter und Vater, das geht gar nicht, siehe Belege (Quelle BMF)."
6. Die angekündigten Unterlagen zum Vorlageantrag langten am 24.04.2017 im Finanzamt ein. In den beigelegten Schreiben ging die Beschwerdeführerin noch einmal auf verschiedene Punkte ein.
Die Ausbildung (systemischer Coach) sei für ihre Gesundung notwendig.
Sie sei 2006 wegen Burnout bereits in Frühpension gewesen, weil sie sich übernommen habe (im schulischen Bereich), jetzt könne sie sich schützen und erspare allen Beteiligten Krankenkosten.
Rückbuchungen von Honoraren des WIFI im Jahr 2015 in Höhe 1.612,87 Euro hätten bisher keinen Niederschlag in der Veranlagung 2015 gefunden. Diese wirken sich ertragsmindernd aus.
Beigelegt waren Rechnungen betreffend "Gutachten Berufswiedereinstieg" und die Ausbildung "Systemischer Coach" sowie 4 Hotelrechnungen dazu, eine Handyrechnung lautend auf ***1*** mit 3 Telefonnummern, Belege zur den Rückbuchungen des WIFI und ein Schreiben der Ausbildungseinrichtung, bei der die Supervision absolviert wurde.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.12.2018 wurde die Rechtssache der Geschäftsabteilung 6016 zugeteilt.
8. Mit Beschluss vom 24.06.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert zur Ausbildung "systemischer Coach" bekanntzugeben, ob Sie für die Zeit der Schulungsmaßnahme dienstfrei gestellt war und der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten getragen habe.
Mit E-Mail vom 1.8.2021 antwortete Sie:
"Eine Dienstfreistellung war seitens meines Dienstgebers nicht erforderlich, da mein Kurs immer am Wochenende stattfand, Freitag 14.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr. An eine Beantragung von der Übernahme bzw. Beteiligung an den Kurskosten habe ich nicht gedacht, da ich diesen Kurs in meiner privaten Zeit absolviert habe, bin ich nicht auf die Idee gekommen, so etwas zu beantragen. Allerdings möchte ich erwähnen, dass mir dieser Kurs in meiner Arbeit sehr wohl zu Gute kam."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin und bezog im Jahr 2015 Einkünfte vom Land Oberösterreich.
Sie absolvierte im Jahr die Ausbildung "Supervisionscoaching" auf der Volkshochschule im Ausmaß von 250 Unterrichtseinheiten und bezahlte dafür 3.960 Euro.
Weitere Sachverhaltselemente finden sich zum besseren Verständnis bei den jeweiligen Punkten der rechtlichen Beurteilung.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf dem von der Behörde nicht widersprochenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, das im Verfahrensgang ersichtlich ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
1. Ausbildungskosten "systemischer Coach"
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten u.a. auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben (VwGH vom 27.01.2011, 2010/15/0197)
In seinem Erkenntnis vom 31. März 2011, 2009/15/0198, führte der VwGH aus: "Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung.
Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehaltes dienstfrei, so ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit."
Derartige Indizien für eine berufliche Veranlassung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor:
1. Die Zielgruppe ist weit gefasst und wendet sich an keinen homogenen Teilnehmerkreis (z.B. Lehrpersonen). Die Beschwerdeführerin legte ein Schreiben der Volkshochschule vom 20.04.2017 vor, in dem die Kursleiterin darlegt:
"Supervision und Coaching sind Formen professionaler Beratung, bei denen das berufliche Handeln von Menschen, im Fall von ***Bf1*** der Bildungsbereich, im Fokus steht. Dabei kann es sich um die Bearbeitung von Fällen aus der beruflichen Praxis, um Rollen- und Funktionserklärungen von Einzelnen, von Teams und von Führungskräften sowie um Konflikte innerhalb von Organisationen handeln.
Supervision und Coaching stellen Instrumentarien dar, um Verstehens -und Veränderungsprozesse zu unterstützen und zu begleiten. Supervisorisches Arbeiten baut auf hoher persönlicher und fachlicher Kompetenz der Supervisorin auf. Um der Vielfalt der Anforderungen gerecht werden zu können, bedarf es komplexer Fähigkeiten in den Bereichen Interaktion, Kommunikation und Intervention. Darüber hinaus sind berufsspezifisches Wissen und Kenntnisse von Organisationsstrukturen, sowie das Verstehen der menschlichen Psychodynamik erforderlich.
Gerade im Bereich der Schulbildung und im Besonderen bei Lehrpersonen bedarf es der ständigen Reflexion des eigenen Handelns und Tuns. Deshalb ist Supervision und Coaching im Bereich der Psychohygiene ein unerlässliches Instrument der Pädagogen, um im Beruf gesund zu bleiben."
2. Der Arbeitgeber bezahlte nach Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Teil der Kurskosten. Die Frage einer Dienstfreistellung gegen Weiterbezug des Gehaltes für die Zeit der Schulungsmaßnahme stellte sich nicht, da die Kurszeiten und die Dienstzeiten sich nicht überschnitten.
3. Die Beschwerdeführerin gibt als Zweck des Lehrganges ihre eigene psychische Gesunderhaltung an, da sie schon wegen Burnout in Frühpension war. Eine berufliche Notwendigkeit wird nicht vorgebracht.
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die Fähigkeiten, die im Rahmen des von der Beschwerdeführerin besuchten Lehrganges vermittelt wurden, ihr zwar einen Nutzen bringen (Vermeidung von Burnout), aber kein notwendiger Bestandteil ihrer ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Lehrerin sind, weshalb die dadurch entstandenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzuziehen sind.
2. Die Rückbuchungen von Honoraren des WIFI iHv. 1.612,87 Euro werden wie in der Beschwerdevorentscheidung einkunftsmindernd anerkannt.
Außerdem sind folgende Betriebsausgaben bzw. -einnahmen unstrittig und werden wie in der Beschwerdevorentscheidung anerkannt:
Abschreibung Anlagevermögen -70 Euro
Eigene Pflichtversicherung -39,99 Euro
Erlöse Anlagevermögen 200 Euro
3. Reise- und Fahrtspesen werden wie in der Beschwerdevorentscheidung in Höhe von 413,12 Euro anerkannt. Dieser Betrag setzt sich nach den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin zusammen aus Kilometergeldern iHv. 342,72 Euro und Diäten iHv. 70,40 Euro für die Tätigkeit im Rahmen von "Lehre mit Matura" in Steyr.
4. Als Arbeitsmittel werden Werbungskosten iHv. 541,25 Euro anerkannt.
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Von den als "Schreibwaren" iHv. 315,34 angeführten Kosten werden 257,46 Euro anerkannt. Die Kosten für einen Toaster und Passbilder werden mangels Nachweis einer beruflichen Verursachung nicht als Werbungskosten anerkannt.
Bei den iHv. 169 Euro angesetzten Kosten für das Mobiltelefon wird wie in der Beschwerdevorentscheidung mangels weiterer Nachweise ein Privatanteil von 40% angenommen und daher 101,40 Euro anerkannt.
Bei den iHv. 303,99 Euro angesetzten Kosten für einen Computer wird wie in der Beschwerdevorentscheidung mangels weiterer Nachweise ein Privatanteil von 40% angenommen und daher 182,39 Euro anerkannt.
5. Für die als Sonderausgaben geltend gemachten Steuerberatungskosten iHv. 275 Euro wurde kein Nachweis erbracht, daher erfolgt wie in der Beschwerdevorentscheidung keine Anerkennung.
Folgende Sonderausgaben sind unstrittig und werden wie in der Beschwerdevorentscheidung anerkannt:
Geldspenden 100 Euro
Versicherungsbeiträge 2.640 Euro
Wohnraumschaffung 1.872,12 Euro
Kirchenbeitrag 200 Euro
6. In der Beschwerdevorentscheidung wurden 330 Euro als außergewöhnliche Belastung durch Kosten für eine auswärtige Berufsausbildung des Kindes an der Universität in ***Y*** anerkannt.
Gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (§ 2 Abs 3 VO Berufsausbildung Kinder, BGBl II 624/1995 idF BGBl II 449/2001)
Das Kind der Beschwerdeführerin besuchte bis zur Matura im Juni 2015 das BORG in ***Z*** und bewohnte in dieser Zeit ein Wohnheim in ***Z***. Ab Oktober studiert und wohnt das Kind in ***Y***.
Da innerhalb von 25 km von ***Wohnort*** keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit besteht, gelten die Aufwendungen für die Berufsausbildung bis zur Matura und an der Universität als außergewöhnliche Belastung, die durch einen Pauschbetrag von 110 Euro berücksichtigt werden. Für 9 Monate im Jahr 2015 werden somit insgesamt 990 Euro berücksichtigt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei den gegenständlichen Rechtsfragen weicht das Erkenntnis nicht von der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Linz, am 6. Oktober 2021