Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch stV, betreffend Beschwerde vom 29. November 2019 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 1. August 2019 betreffend Umsatzsteuer 2016, Einkommensteuer 2016 und Einkommensteuer 2017, St.Nr.: ***BF1StNr1***, beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Die vorliegende Beschwerde vom 29. November 2019 richtet sich ua. gegen die "Bescheide" des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 1. August 2019 betreffend Umsatzsteuer 2016, Einkommensteuer 2016 und Einkommensteuer 2017.
Über diese Beschwerde sprach die belangte Behörde mit (abändernden) Beschwerdevorentscheidungen vom 30. Juni 2021 ab.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 12. Juli 2021.
Im Vorlagebericht vom 31. August 2021 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre, weil sie sich "gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter" richte.
Auch die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ging in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2021 davon aus, dass die o.a. abgabenbehördlichen Erledigungen vom 1. August 2019 Nichtbescheide sind. Auf Grund dieses Umstandes kommt die steuerliche Vertreterin allerdings zum Ergebnis, dass die Beschwerdevorentscheidungen vom 30. Juni 2021 als Erstbescheide und der Vorlageantrag vom 12. Juli 2021 als Bescheidbeschwerde zu werten sind. Das Bundesfinanzgericht habe im vorliegenden Fall daher meritorisch zu entscheiden.
1. Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Unbestrittenermaßen steht fest, dass es den hier angefochtenen "Bescheiden" vom 1. August 2019 an der Bescheidqualität mangelt, weil sie nicht rechtswirksam zugestellt wurden (falscher Ort der Zustellung). Fest steht weiters, dass die dbzgl. Beschwerdevorentscheidungen vom 30. Juni 2021 einen derartigen Mangel nicht aufweisen.
3. Rechtliche Würdigung
Es ist herrschende Rechtsauffassung, dass
- •
der Zurückweisungsgrund des § 260 Abs. 1 lit. a BAO ua. auch Beschwerden gegen Bescheide betrifft, die mangels Zustellung rechtlich nicht existent geworden sind (vgl. Ritz, BAO6, § 260 Tz 8);
- •
mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache in Form eines Erkenntnisses (§ 279 BAO) oder mit dem Ergehen einer Formalerledigung des Verwaltungsgerichts in Form eines Beschlusses (§ 278 BAO) die Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidet (außer Kraft tritt) (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021) § 264 Rz 11).
Im vorliegenden Fall ist über die Beschwerde vom 29. November 2019 gegen die als Bescheide intendierten Erledigungen des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 1. August 2019 ("Nichtbescheide") abzusprechen.
Entsprechend dem oben Gesagten ist in einem derartigen Fall aber unzweifelhaft mit Beschwerdezurückweisung vorzugehen (vgl. § 260 Abs. 1 lit. a BAO).
Damit treten auch die dbzgl. Beschwerdevorentscheidungen vom 30. Juni 2021 außer Kraft.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 27. September 2021