Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, Adr2, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf,
- die Beschwerde vom 27. Mai 2016 gegen den Bescheid vom 27. April 2016 betreffend Einkommensteuer 2013
- die Beschwerde vom 3. Juli 2017 gegen den Bescheid vom 23. Juni 2017 betreffend Einkommensteuer 2014
- die Beschwerde vom 27. Mai 2016 gegen den Bescheid vom 28. April 2016 betreffend Einkommensteuer 2015
- die Beschwerde vom 6. Juli 2017 gegen den Bescheid vom 8. Juni 2017 betreffend Einkommensteuer 2016,
Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Einkommensteuerbescheide für 2013 und 2015 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben für 2013 und 2015 sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In seinen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Kinderfreibetrages für ein nicht haushaltszugehöriges Kind und von Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten.
In den Einkommensteuerbescheiden für 2013 vom 27.4.2016, für 2014 vom 23.6.2017, für 2015 vom 28.4.2016 und für 2016 vom 8.6.2017 wurden die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten wegen Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung bzw fehlender Mitwirkung im Verfahren nicht anerkannt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nur in den Jahren 2013 und 2015 anerkannt. Der Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind fand in allen Bescheiden Berücksichtigung.
In den Beschwerden vom 27.5.2016 betreffend 2013, vom 3.7.2017 betreffend 2014, vom 27.5.2016 betreffend 2015 und vom 6.7.2017 betreffend 2016 wandte der Bf jeweils ein, er habe seit dem 1.2.2012 eine Lebensgefährtin. Sie sei berufstätig und beziehe in Ungarn steuerlich relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit. Deshalb sei die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht zumutbar. Der Familienwohnsitz sei in Adr1. Die Strecke vom Familienwohnsitz zum Wohnsitz am Arbeitsort in Wien betrage 120 km. Er sei jede Woche die Strecke mit seinem PKW allein gefahren. Für die Wohnung am Arbeitsort habe er 500 Euro monatlich bezahlt. Das Finanzamt habe seine Unterlagen nicht gewürdigt und den Sachverhalt mangelhaft festgestellt. Sein Beschäftigungsort sei zu weit entfernt, um täglich nach Hause zu fahren.
Für 2014 machte der Bf des Weiteren Versicherungsprämien von 2.000 Euro geltend.
Das Finanzamt wies in den Beschwerdevorentscheidungen für 2013 vom 15.3.2017, für 2014 vom 19.3.2019, für 2015 vom 8.6.2017 und für 2016 vom 28.3.2019 alle Beschwerden ab. Der Einkommensteuerbescheid 2015 wurde insofern geändert, als nun der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr berücksichtigt wurde.
Begründend führte das Finanzamt zusammengefasst aus, dass aufgrund der Entfernung von mehr als 80 km zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar sei. Nach der vorliegenden Meldekarte der Lebensgefährtin sei diese aber vom 4.10.2007 bis 8.3.2017 in Adr3, gemeldet gewesen. Sie habe daher nicht am Familienwohnsitz des Beschwerdeführers gewohnt und es sei kein gemeinsamer Haushalt begründet worden. Die beiden Wohnsitze seien etwa 6 km voneinander entfernt, eine eheähnliche Gemeinschaft liege damit nicht vor. Die doppelte Haushaltsführung sei daher privat veranlasst.
Die Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich sei zumutbar, da der Sohn des Beschwerdeführers volljährig sei, nicht seinem Haushalt angehöre und der Verkauf des Anteils am Einfamilienhaus daher zumutbar sei. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes sei daher privat veranlasst.
Kosten für doppelte Haushaltsführung können daher nicht geltend gemacht werden. Aus diesem Grund sei die Beschwerde auch hinsichtlich der Kosten für Familienheimfahrten abzuweisen.
Von 1.1.2016 bis 17.4.2016 habe der Bf Arbeitslosengeld bezogen. Für Zeiträume, in denen ein Steuerpflichtiger steuerfreie Einkünfte beziehe (zB Arbeitslosengeld gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit a EStG 1988), seien gemäß § 20 Abs. 2 EStG Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht abzugsfähig.
Zum Aufwand für die Personenversicherung im Jahr 2014 führte das Finanzamt aus, dass Beiträge zu einer Kapitalversicherung nur dann abzugsfähig seien, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1.6.1996 abgeschlossen wurde. Im gegenständlichen Fall sei die Kapitalversicherung erst im Jahr 2006 abgeschlossen worden, sodass die Beiträge nicht abzugsfähig seien.
Da der Bf in keiner Lebensgemeinschaft iSd § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 lebe, stehe der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
Der Bf beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht. Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass er ab 16.1.2011 eine Lebensgefährtin habe, sie lebe mit ihm am Familienwohnsitz. Am 5.2.2019 sei das gemeinsame Kind geboren worden. Richtig sei, dass seine Partnerin erst ab 8.3.2017 amtlich unter der gleichen Adresse gemeldet sei. Die Vermutung sei aber lebensnah, dass sie schon seit langem zusammenleben. Das Beibehalten des bisherigen Wohnsitzes sei auch damit zu begründen, dass der Verkauf des Eigenheims zu erheblichen Vermögenseinbußen führen würde und nicht die Kosten für ein neues Haus am Arbeitsort decken würde. Er habe alle Unterlagen beigebracht, die man von ihm erwarten könne. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung seien daher anzuerkennen.
Ermittlungen der Behörde und des Bundesfinanzgerichts:
Die Abgabenbehörde hat an den Bf insgesamt drei Ergänzungsvorhalte (vom 7.2.2017, vom 6.7.2017 und vom 8.10.2018) zur Nachreichung der erforderlichen Belege gerichtet. In den jeweiligen Antwortschreiben gab der Bf zusammengefasst an, er habe die Heimfahrten jede Woche immer mit dem eigenen Auto angetreten. Die Miete in Wien sei bar bezahlt worden, aber er könne keine Belege finden. Für die 42m² große Wohnung habe er keinen Mietvertrag. Er übermittelte ungarische Identitäts- und Meldekarten sowie Formulare E 9 für ihn und die Lebensgefährtin, einen ungarischen Zulassungsschein, eine Zusammenstellung der Heimfahrten, Dienstgeberbestätigungen sowie Unterlagen betreffend seine Wohnung in Ungarn und drei Bankbelege für angebliche Mietzahlungen für die Wohnung in Wien.
Über Finanzonline reichte der Bf am 24.7.2019 beim Finanzamt eine notariell beglaubigte Erklärung vom 31.7.2015 ein, in der der Bf und seine Lebensgefährtin das Bestehen einer Lebensgemeinschaft seit 5.5.2012 angeben.
Ein Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichts vom 30.3.2021 wurde nach einem Zustellversuch an der Adresse in Wien bei der zuständigen Postdienststelle hinterlegt, vom Bf aber nicht behoben. Auf einen nochmaligen Ergänzungsauftrag des Bundesfinanzgerichts vom 27.4.2021 (Zustellung am Wohnort in Ungarn) antwortete der Bf, dass es richtig sei, dass er erst ab 11.1.2016 und seine Partnerin erst ab 8.3.2017 an der derzeitigen Adresse Adr1, gemeldet sind, sie tatsächlich aber schon seit 2013 dort gemeinsam gewohnt hätten. Die Lebensgemeinschaft bestehe seit 5.5.2012. Die Wohnung sei sein alleiniges Eigentum. Er habe bei seinen beiden Arbeitgebern keine festen Arbeitszeiten gehabt. Bei der X GmbH habe er 50 Stunden pro Woche, typischerweise zwischen 12:00 und 22.00 Uhr gearbeitet. Bei der Y GmbH habe er 40 Stunden pro Woche, meistens zwischen 12:00 und 20:00 Uhr gearbeitet. Die Fahrzeiten von Wien nach Adr.1 haben inklusive Grenzwartezeiten ungefähr eineinhalb Stunden betragen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
a) doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Sachverhalt
Nach der Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bf war im streitgegenständlichen Zeitraum 2013 - 2016 in Wien in der Gastronomie nichtselbständig beschäftigt (1.1.2013 - 24.8.2015 X GmbH, 18.4. -31.12.2016 Y GmbH), im Zeitraum ohne Beschäftigung hat er Arbeitslosengeld bezogen. Er erhielt von den Arbeitgebern keine Fahrtkostenersätze. Der Bf hat ab 2005 an der Adresse Adr2 einen Nebenwohnsitz gemeldet. Sein Hauptwohnsitz in Ungarn befand sich vorerst in Adr4. Ab 11.1.2016 ist der Bf nachweislich in Adr1, gemeldet. Laut seinem Schreiben vom 10.5.2021 habe er aber schon seit 2013 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in seiner Wohnung in Adr1 gewohnt. Er hat in Ungarn nachweislich (Formular E 9) keine Einkünfte bezogen.
Die Lebensgefährtin des Bf A. war vorerst in Adr3, gemeldet und ist ab 8.3.2017 an der Adresse des Bf in Adr1, gemeldet. In einer notariell beglaubigten Erklärung vom 31.7.2015 gaben der Bf und seine Lebensgefährtin das Bestehen einer Lebensgemeinschaft seit 5.5.2012 an. Das gemeinsame Kind ist im Jahr 2019 geboren.
Die Lebensgefährtin ist in Ungarn erwerbstätig, sie bezog lt. der Bescheinigung E 9 folgende Einkünfte:
- 2013: 712.000,- HUF (ca. 2.286 Euro)
- 2014: 2.449.177,- HUF (ca. 7.815 Euro)
- 2015: 2.640.133,- HUF (ca. 8.388 Euro)
- 2016: 2.790.719,- HUF (ca. 8.827 Euro)
Der ehemalige Wohnsitz des Bf in Adr4 ist laut Routenplaner vom Tätigkeitsort Wien 125 km (1 h 20 Fahrzeit), der Wohnsitz in Adr.1 ist ca 120 km (1 h 10 Fahrzeit) entfernt.
Beweiswürdigung
Der Bf hat folgende Kosten geltend gemacht:
| 2013 | 2014 | 2015 | 2016 |
Familienheimfahrten | 3.672 | 3.672 | 2.448 | 2.754 |
Doppelte Haushaltsführung | 6.000 | 6.000 | 6.000 | 9.000 |
Nach Aufforderung durch das Finanzamt hat der Bf als Nachweis der Mietzahlungen für die Wohnung am Beschäftigungsort in Wien lediglich drei Bankbelege für Bareinzahlungen auf ein Bankkonto über 350 Euro (aus 2013) und 375 Euro (einmal aus 2016, einmal aus 2017) übermitteln können. Aus den Einzahlungsbestätigungen ist jedoch weder der Empfänger der Zahlungen noch der Grund für die Einzahlung ersichtlich. Damit sind die Belege als Nachweis der Wohnungskosten nicht geeignet. Dazu kommt noch, dass eine Hochrechnung dieser Einzahlungen von 350 bzw 375 Euro auf Jahresbeträge von 4.200 Euro bzw. 4.500 Euro nicht mit den geltend gemachten Wohnungskosten von 6.000 Euro bzw. 9.000 Euro korrespondiert.
Einen Mietvertrag für die Wohnung konnte der Bf nicht vorlegen. Neben dem Bf sind in dieser Wohnung mit nur 42 m² laut Abfrage im Zentralmelderegister ab 2.12.1998 auch der Vermieter B.C. sowie von 24.9.2009 bis 27.5.2013 und ab 1.6.2016 D.C. aufrecht gemeldet. Ein Auskunftsersuchen der Abgabenbehörde vom 19.7.2021 an B.C. und D.C. zur Klärung, ob ein gemeinsames Wohnen stattgefunden hat und welche Kosten der Bf zu tragen hatte, wurde von den Auskunftspersonen nach Hinterlegung am Postamt nicht behoben und daher nicht beantwortet.
Festzuhalten ist somit, dass weder ein Wohnsitz am Beschäftigungsort noch dafür aufgewendete Zahlungen nachgewiesen oder zumindest glaubwürdig gemacht wurden. Eine Meldung als Nebenwohnsitz alleine ist zu wenig, um Kosten einer doppelten Haushaltsführung annehmen zu können.
Bezüglich der Fahrtkosten hat der Bf lediglich einen Zulassungsschein für seinen in Ungarn zugelassenen PKW und Aufstellungen über wöchentliche Hin- und Rückfahrten zum Heimatort eingereicht. Ordnungsgemäße Fahrtenbücher, Tankbelege oder Servicerechnungen legte der Bf trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde nicht vor.
Im Ergebnis ist daher die Anzahl der Heimfahrten bzw sind vom Bf getragene Fahrtkosten nicht feststellbar.
Zur Frage, ob der Bf in den Jahren 2013 - 2016 in einer Lebensgemeinschaft lebte, ist festzuhalten, dass der Bf und A. unbestritten erst ab ab 8.3.2017 an einer gemeinsamen Adresse in Ungarn gemeldet sind. Der Bf gab aber an, dass sie tatsächlich bereits davor gemeinsam gewohnt hätten. Dies sei ab 1.2.2012 gewesen (laut Vorhaltsbeantwortungen und Beschwerden), bzw. ab 16.1.2011 (laut Vorlageanträgen 2014 und 2016), bzw. ab 5.5.2012 (notariell beglaubigte Erklärung).
Die amtliche Meldung an verschiedenen Adressen in den Jahren 2013 - 2016 ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass in diesen Jahren noch keine Lebensgemeinschaft des Bf mit A. vorlag. Dieses Indiz steht gegenteiligen Feststellungen nicht entgegen, wenn das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auf andere Weise nachgewiesen ist. Dies ist hier nur eingeschränkt der Fall. Allein die Behauptungen des Bf - mit unterschiedlichen Zeitangaben - ohne weitere Belege können vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft nicht überzeugen.
Glaubwürdig ist aber, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der notariell beglaubigten Erklärung des Bf und der A., am 31.7.2015, eine Lebensgemeinschaft vorlag. Zieht man in Betracht, dass der Bf den Wohnsitz in Adr1, als gemeinsamen Familienwohnsitz bezeichnet und er laut Grundbuchsauszug erst ab November 2014 sukzessive Eigentum an dieser Liegenschaft erworben hat, ist ein gemeinsames Wohnen frühestens ab November 2014 anzunehmen.
Ein eindeutiger Zeitpunkt für den Beginn der Lebensgemeinschaft ist daher nicht feststellbar. In Anbetracht der vorliegenden Umstände war ein gemeinsamer Hausstand im Jahr 2013 jedenfalls nicht gegeben. Für die rechtliche Beurteilung betreffend Alleinverdienerabsetzbetrag (siehe unten) ist relevant, dass der Bf im Jahr 2013 alleinstehend war.
Rechtliche Beurteilung
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
3.1. Wohnungskosten
Wohnungskosten fallen grundsätzlich unter die nicht abziehbaren Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988. Nur unter bestimmten Voraussetzungen können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sein. Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Aufwendungen für den Wohnsitz am Beschäftigungsort gelten als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, wenn dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache z.B. in einer Erwerbstätigkeit des (Ehe)Partners haben (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083). Darüber hinaus muss sich der Tätigkeitsort des Steuerpflichtigen in einer derartigen Entfernung vom Familienwohnsitz befinden, dass die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, und darf der Familienwohnsitz nicht aus privaten Gründen aufrechterhalten werden.
Der Bf konnte keine Zahlungsnachweise für die Kosten der Wohnung am Beschäftigungsort in Wien beibringen. Ein Nachweis mittels entsprechender Zahlungsbelege wäre dem Bf durchaus zumutbar gewesen. Wie oben dargelegt, sind die geltend gemachten Aufwendungen nach den näheren Umständen auch nicht als glaubwürdig anzusehen. Da keine vom Bf aufgewendeten Wohnungskosten festgestellt werden konnten, war schon aus diesem Grund die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht zu gewähren.
3.2. Familienheimfahrten
Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen ist. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird.
Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt sind, kommt auch die Berücksichtigung von Familienheimfahrten nicht in Betracht.
b) Alleinverdienerabsetzbetrag
Der Sohn des Bf war in den streitgegenständlichen Jahren bereits volljährig und seit seiner Geburt in Adr5, somit nicht im Haushalt des Bf, wohnhaft. Der Bf erhielt nach den Feststellungen des Finanzamtes eine Ausgleichszahlung nach dem FLAG.
Wie oben erläutert wurde, ist eine Lebensgemeinschaft des Bf im Jahr 2013 nicht feststellbar. In den Jahren 2014 - 2016 haben die Einkünfte der A. die Grenze von 6.000 Euro jährlich überschritten.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde in den angefochtenen Bescheiden für die Jahre 2013 und 2015 anerkannt, nicht aber für die Jahre 2014 und 2016.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdienenden mit einem Kind ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 494 Euro zu. Alleinverdienende sind u.a. Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der Partner Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich bezieht.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages sind im Jahr 2013 wegen des Fehlens einer Lebensgemeinschaft und in den Jahren 2014 - 2016 wegen der Überschreitung der Einkunftsgrenze von 6.000 Euro jährlich durch die Partnerin nicht erfüllt.
Da der Alleinverdienerabsetzbetrag somit in den Jahren 2013 - 2016 nicht zu gewähren ist, sind die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2015 abzuändern.
c) Kinderfreibetrag
Die Anerkennung des Kinderfreibetrages gemäß § 106a EStG 1988 in den Jahren 2013 - 2016 für ein nicht haushaltszugehöriges Kind ist nicht strittig. Es besteht kein Anlass von der Berücksichtigung des entsprechenden Betrages in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden abzuweichen.
d) Personenversicherungen 2014
Der Bf hat in der Beschwerde betreffend 2014 Sonderausgaben von 2.000 Euro für Versicherungsbeiträge geltend gemacht. Dazu hat der Bf eine Bestätigung über eine Lebensversicherung in ungarischer Sprache übermittelt. Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung die Berücksichtigung als Sonderausgaben abgelehnt, da es sich um Beiträge zu einer Kapitalversicherung handle, die erst 2006 abgeschlossen worden sei. Dem ist der Bf nicht entgegengetreten.
Dieser Sachverhalt wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wäre Sache des Bf gewesen, sich im Vorlageantrag mit den Ermittlungen des Finanzamtes auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Der Bf hat im Vorlageantrag zur Nichtberücksichtigung der Lebensversicherung als Sonderausgaben nicht Stellung genommen.
Als Sonderausgaben sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung abziehbar. Beiträge zu einer Kapitalversicherung sind nur abzugsfähig, wenn u.a. der Versicherungsvertrag vor dem 1.6.1996 abgeschlossen worden ist.
Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Finanzamt hat daher im Einkommensteuerbescheid 2014 zu Recht lediglich den Pauschbetrag für Sonderausgaben von 60 Euro in Abzug gebracht.
Insgesamt waren somit die Beschwerden abzuweisen und in Hinblick auf den Alleinverdienerabsetzbetrag die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2013 und 2015 abzuändern.
e) Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Beschwerdefall Fragen des Sachverhaltes zu beurteilen waren, ist eine Revision nicht zulässig.
Berechnung Einkommensteuer 2013 und 2015
| 2013 | 2015 |
Einkünfte lt. Einkommensteuerbescheid | 16.749,47 | 15.584,55 |
Pauschbetrag für Sonderausgaben | -60,00 | -60,00 |
Kinderfreibetrag | -132,00 | -132,00 |
Einkommen | 16.557,47 | 15.392,55 |
| | |
Einkommensteuer lt. Bescheid vor Abzug der Absetzbeträge | 2.028,48 | 1.603,28 |
Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 | -291,00 |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 | -54,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 1.683,48 | 1.258,28 |
Steuer sonstige Bezüge lt. Bescheid | 85,20 | |
Einkommensteuer | 1.768,68 | 1.258,28 |
| | |
anrechenbare Lohnsteuer | -1.831,51 | -1.754,08 |
Rundung | -0,17 | -0,20 |
Festgesetzte Einkommensteuer neu | -63,00 | -496,00 |
Wien, am 19. Oktober 2021