Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom
Spruch
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11. Juli 2017 betreffend Einkommensteuer 2014 sowie
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06. Juni 2018 betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017
den Beschluss:
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Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2014 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
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Die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 werden gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.
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Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) hat die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2014 zurückgenommen (vgl. Niederschrift Erörterungstermin).
Der Bf. hat der Aufhebung und Neuerlassung der Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 zugestimmt (vgl. Niederschrift Erörterungstermin).
Die belangte Behörde hat die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 aufgehoben und durch neue Sachbescheide ersetzt (vgl. Eingabe vom 19.10.2021).
Erwägungen
Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung Einkommensteuer 2014):
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Diesfalls ist die Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären (vgl. § 256 Abs. 3 BAO).
Da der Bf. im Rahmen des Erörterungstermins die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2014 zurückgenommen hat, ist sie als gegenstandslos zu erklären.
Zu Spruchpunkt II (Gegenstandsloserklärung Einkommensteuer 2016 und 2017):
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.
Gemäß § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.
Die beschwerdeführende Partei hat einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt. Der Abgabenbehörde wurde mit Beschluss vom 04.10.2021 eine entsprechende Frist zur Aufhebung gesetzt.
Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Gemäß § 300 Abs. 5 BAO wurde das Bundesfinanzgericht durch die zuständige Behörde über die Aufhebung der angeführten Bescheide informiert.
Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist.
Die aufgehobenen Bescheide wurden durch an deren Stelle tretende Bescheide ersetzt. Diese neuen Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 ergingen jeweils mit Datum 18.10.2021. Die Festsetzungen erfolgten anhand des Einvernehmens, das im Rahmen des Erörterungstermins zwischen den Parteien erzielt wurde.
Mit den neu ergangenen Bescheiden wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.
Die Beschwerden hinsichtlich Einkommensteuer 2016 und 2017 sind daher als gegenstandslos zu erklären.
Zu Spruchpunkt III (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 25. Oktober 2021