Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. November 2019 gegen den Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages des ***FA*** vom 11. November 2019, ***1***, zu Recht erkannt:
Spruch
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Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
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Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensgang
Das Finanzamt legte gegenständliche Beschwerde am 14.01.2020 mit folgender Sachverhaltsdarstellung an das BFG zur Entscheidung vor:
"Auf dem Abgabenkonto erfolgte mit 21.12.2016 die Verbuchung der mit 17.12.2016 vom Beschwerdeführer selbst elektronisch gemeldeten Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren für Bestandsverträge für den Zeitraum 08/2016 in der Höhe von € 294,84 mit Fälligkeit am 17.10.2016. Die Entrichtung der Abgabe erfolgte darauf hin verspätet mit der Zahlung 20.12.2016.
Mit 7.11.2019 erging seitens des Pflichtigen ein elektronischer Rückzahlungsantrag über € 294,84, welcher mit Bescheid vom 11.11.2019 aufgrund fehlendem Guthaben abgewiesen wurde. Dagegen wurde zeitgerecht Beschwerde eingebracht, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2019 abgewiesen wurde.
Beweismittel: Kontoausdruck, vorgelegte Aktdokumente"
Der Bf führte in der Beschwerde aus:
"..mein Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens wurde am 11. November 2019 abgewiesen.
Ich habe fälschlicherweise eine Einzahlung i.H.v. 294,84 EUR ans Finanzamt Wien mit der falschen Abgabennummer ***2*** getätigt. Aus diesem Grund müsste unter der Abgabennummer ***2*** noch ein Guthaben offen sein und wo wurde es verbucht es liegen unter dieser Anlagennummer keine Gebührenvorschreibung vor. Ich verstehe die Ablehnung der Guthabenrückzahlung nicht."
In der Beschwerdevorentscheidung führt das Finanzamt aus:
"Gemäß § 239 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Eine Rückzahlung setzt jedenfalls ein Guthaben im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung voraus (VwGH 5.9.2012, 2009/15/0095). Auf Ihrem Abgabenkonto bestand zum Zeitpunkt der Abweisung des Rückzahlungsantrages kein Guthaben.
Jene Umstände, die dazu geführt haben, dass am 11.11.2019 kein Guthaben auf dem Abgabenkonto bestand, sind keiner rechtlichen Überprüfung im Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zugänglich, mit dem ein Rückzahlungsantrag abgewiesen wird."
Fristgerecht wurde Vorlageantrag eingebracht.
Das Finanzamt hat hiezu folgende Stellungnahme abgegeben:
"Stellungnahme:
Die Vorlage der Beschwerde erfolgt unter Bezugnahme auf die Begründung des Abweisungsbescheides sowie der Beschwerdevorentscheidung mit dem Antrag auf Abweisung. Aus dem Kontoausdruck ist auch klar ersichtlich, dass kein Guthaben besteht, das rückzahlbar wäre. Der Saldo beträgt null, da die Zahlung zur Tilgung der selbstberechneten Gebühr zu verrechnen war. Insofern ist auch nicht erkennbar, weshalb wie angeführt eine fälschliche Einzahlung unter einer falschen Steuernummer vorliegen sollte.
Es wird auch auf die Erläuterungen per FinanzOnline vom 21.11.2019 verwiesen, in den dem Bf. bereits erläutert wurde, dass mit der Zahlung die selbstberechnete Gebühr getilgt wurde, keine weitere Zahlung zu verzeichnen ist und daher kein Guthaben besteht."
Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes.
III. Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 239 BAO entsteht ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar5, Rz 1 zu § 215 BAO, und VwGH 28.06.2016, 2013/17/0873, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (VwGH 16.05.2002, 2001/16/0375).
Wie dem vom Finanzamt vorgelegten Kontoausdruck zu entnehmen ist, bestand am Abgabenkonto des Bf. weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erledigung des Antrages ein Guthaben.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
IV. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da dem Erkenntnis keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Wien, am 20. Oktober 2021