Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ehs Steuerberatungsgesellschaft mbH, Berggasse 2, 4150 Rohrbach-Berg, über die Beschwerde vom 18. Mai 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 7. April 2017 betreffend Beiträge u. Abgabe von land- u. forstwirtschaftl. Betrieben 01.2015-12.2017 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
A) Mit Einheitswertbescheid zum 01.01.2014 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 01.01.2015) vom 09.01.2017 stellte das Finanzamt den Einheitswert für den Grundbesitz des Beschwerdeführers (übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen) mit insgesamt 2.300 € fest.
B) Auf Grundlage dieses Bescheides setzte das Finanzamt am 07.04.2017 die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Jahre 2015 bis 2017 mit jeweils 65,32 € fest.
C) Am 18.05.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den obig angeführten Bescheid Beschwerde. Darin brachte er vor, dass die Vorschreibung der Landwirtschaftskammerumlage zu Unrecht erfolgt sei, da es sich bei dem vorliegenden Fischereirecht an fließenden Gewässern um keinen Betrieb der Vermögensart übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen gemäß § 3 Z 1 OÖ Landwirtschaftskammergesetz 1967 handle. Es liege zwar übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen iSd § 29 Z 5 BewG 1955 vor, allerdings existiere kein Betrieb eines Fischereirechts an fließenden Gewässern im Sinne einer organisierten Erwerbsgelegenheit. Der bloße Grundbesitz von übrigem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen genüge nicht, um die Pflicht zur Entrichtung der Landwirtschaftskammerumlage zu begründen.
D) Am 30.08.2017 wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Dazu führte es aus, dass die Mitgliedschaft bei der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Z 1 OÖ Landwirtschaftskammergesetz 1967 unter anderem darauf abstelle, ob jemand Eigentümer oder Bewirtschafter von in Oberösterreich gelegenen Betrieben der Vermögensarten Weinbauvermögen, gärtnerisches Vermögen und übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert von mindestens 1.500 € sei, wobei der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert maßgeblich sei. Der Begriff "Betrieb" sei nicht als Betrieb im Sinne einer organisierten Erwerbsgelegenheit zu interpretieren, sondern stelle lediglich das Objekt der Bewertung beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und somit auch beim übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gemäß § 50 BewG 1955 dar.
E) Mit Schreiben vom 02.10.2017 stellte der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
F) Die Beschwerde gegen die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Jahre 2015 - 2017 wurde am 04.01.2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
G) Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 09.12.2020 wurde die Beschwerde mit Stichtag 01.02.2021 der Gerichtsabteilung GA zugeteilt.
H) Mit Eingabe vom 03.08.2021 wurden die Anträge auf Senatszuständigkeit sowie auf eine mündliche Verhandlung zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Einheitswertbescheid zum 01.01.2014 stellte das Finanzamt den Einheitswert für den Grundbesitz des Beschwerdeführers (übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen) mit insgesamt 2.300 € fest. Bei der Nutzung handelt es sich um ein Fischereirecht an fließenden Gewässern.
Auf Grundlage dieses Bescheides setzte die Abgabenbehörde die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Jahre 2015 - 2017 mit jeweils 65,32 € fest.
Berechnung: zuletzt festgesetzter Grundsteuermessbetrag 3,68 €
| Hebesatz in % | Betrag |
Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben | 600 | 22,08 |
Beitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (FLAG) | 125 | 4,60 |
Beitrag zur Unfallversicherung (BSVG) | 300 | 11,04 |
Landwirtschaftskammerumlage | 750 | 27,60 |
Jahresbeitrag (gerundet gemäß § 204 BAO) | | 65,32 |
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht übermittelten Teilen des Aktes EW-AZ ***XY***.
3. Rechtslage
Gemäß § 29 BewG 1955 ist das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen eine Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören gemäß § 30 BewG 1955 alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonder- und Obstkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).
Gemäß § 50 BewG 1955 gehört zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen unter anderem das Fischereirecht.
Gemäß § 3 Z 1 OÖ Landwirtschaftskammergesetz 1967 sind Mitglieder der Landwirtschaftskammer: Natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter (Pächterinnen oder Pächter oder Fruchtgenussberechtigte) von in Oberösterreich gelegenem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz der Vermögensarten landwirtschaftliches Vermögen und forstwirtschaftliches Vermögen gemäß § 29 Z 1 oder 2 BewG 1955 mit einer Größe von mindestens 2 ha oder von in Oberösterreich gelegenen Betrieben der Vermögensarten Weinbauvermögen und gärtnerisches Vermögen und übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen gemäß § 29 Z 3, 4 oder 5 BewG 1955 mit einem Einheitswert von insgesamt mindestens 1.500 € sind; maßgeblich ist der land- und forstwirtschaftliche Einheitswertbescheid.
4. Erwägungen
Strittig ist, ob die Landwirtschaftskammerumlage (als Teil des angefochtenen Bescheides) - jährlich in Höhe von 27,60 € - zurecht festgesetzt wurde oder nicht. Der Beschwerdeführer begehrte die Umlage mit Null € festzusetzen.
Von Seiten des Beschwerdeführers wird die Kammerumlagepflicht mit folgender Argumentation in Abrede gestellt:
1. Es liege zwar übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen iSd § 29 Z 5 BewG 1955 vor, allerdings existiere kein Betrieb eines Fischereirechts an fließenden Gewässern im Sinne einer organisierten Erwerbsgelegenheit.
2. Der bloße Grundbesitz von übrigem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen genüge nicht, um die Pflicht zur Entrichtung der Landwirtschaftskammerumlage zu begründen.
Dazu stellt das Bundesfinanzgericht fest:
Die Bestimmung des § 3 Z 1 OÖ Landwirtschaftskammergesetz 1967 stellt die Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten lediglich darauf ab, ob diese Eigentümer oder Bewirtschafter von in Oberösterreich gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit einer Größe von mindestens 2 ha oder von in Oberösterreich gelegenen Betrieben der Vermögensarten Weinbauvermögen und gärtnerisches Vermögen und übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert von mindestens 1.500 € sind, wobei der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert maßgeblich ist.
Was diesen Einheitswert betrifft, ist Bewertungsgegenstand regelmäßig die "Wirtschaftliche Einheit".
Wie sich aus den materiell rechtlichen Bewertungsvorschriften (§ 30 Abs. 1 Z 1 BewG 1955) ergibt, ist Objekt der Bewertung beim land-und forstwirtschaftlichen Vermögen (somit auch für das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß § 50 BewG 1955) der "Betrieb", wozu alle Mittel zu rechnen sind, die dauernd dem Hauptzweck des Betriebes dienen.
Die Bezeichnung "Betrieb" im Sinne des § 3 Z 1 OÖ Landwirtschaftskammergesetz ergibt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts aus den Bewertungsvorschriften und nicht aus der ertragsteuerlichen Definition des § 4 EStG, wonach unter einem Betrieb im Allgemeinen die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel in einer organisierten Einheit verstanden wird.
Der Beschwerdeführer ist somit als Mitglied der Landwirtschaftskammer zur Entrichtung der Kammerumlage verpflichtet.
Aus den angeführten Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig, weil zur Frage, ob bei Vorliegen von übrigem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen eine Landwirtschaftskammerumlagepflicht besteht, wenn kein Betrieb im Sinne einer organisierten Erwerbsgelegenheit vorhanden ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 6. September 2021