Volltext

BFG 20.10.2021, RV/7500488/2021

Wiener Gebrauchsabgabe - Strafbarkeitsverjährung gem § 31 Abs 2 VStG

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500488.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG · § 31 Abs. 1 VStG · § 32 Abs. 2 VStG · § 31 Abs. 2 VStG · § 2 Z 2 COVID-19-VwBG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die Dr. Martin Wandl & Dr. Wolfgang Krempl Rechtsanwaltspartnerschaft, Kremser Gasse 19, 3100 St. Pölten wegen Verwaltungsübertretungen gem. § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 und D 4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2016 über die Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Juli 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als Abgabenstrafbehörde vom 10. Juni 2021, MA6/216000000836/2021, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Abgabenstrafen, vom 10. Juni 2021, Zahl: MA6/216000000836/2021, wurde der Beschuldigte für schuldig befunden, er habe als verantwortlicher Beauftragter der ***F1*** von 01.06.2018 bis 24.08.2018 vor der Liegenschaft ***Adr1***, auf dem Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung im Ausmaß von 50 m² vorgenommen und eine Mobiltoilette im Ausmaß von 1 m² aufgestellt, wobei er hiefür bis zum 24.08.2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe und dadurch Gebrauchsabgabe für die Monate Juni 2018, Juli 2018 und August 2018 (monatlich jeweils € 490,00 für die Baustofflagerung nach Tarifpost D 1 und € 18,50 für die Mobiltoilette nach Tarifpost D 4), insgesamt somit € 1.525,50 verkürzt und dadurch Verwaltungsübertretungen gem. § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 und D 4 des GAG begangen. Er wurde hiefür zu einer Geldstrafe von monatlich jeweils € 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 14 Stunden) betreffend die Baustofflagerung und monatlich jeweils € 40,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) betreffend der Mobiltoilette, insgesamt somit zu einer Geldstrafe von € 975,00 verurteilt. Als Kosten für das Strafverfahren wurden insgesamt € 105,00 verhängt. Zudem wurde die ***F1*** gem. § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung herangezogen.

Dagegen wurde vom Beschuldigten am 9.7.2021 Beschwerde erhoben und eine mündliche Verhandlung beantragt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 21.7.2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Am 2.9.2021 übermittelte die belangte Behörde nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht weitere Unterlagen. In der mündlichen Verhandlung am 1.10.2021 wurde die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erachtet und die Verhandlung vertagt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgestellter Sachverhalt

Es steht fest, dass der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragter der ***F1*** betreffend der Liegenschaft ***Adr1*** hinsichtlich der Monate Juni bis August 2018 bis zum 24.8.2018 weder eine Gebrauchserlaubnis bewirkt noch die Gebrauchsabgaben entrichtet hat.

Der dahingehende Nachbemessungsbescheid der belangten Behörde datiert vom 5.9.2018 und wurde der Haftungspflichtigen ohne Zustellnachweis zugestellt.

Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig und unstrittig. Fraglich war, ob den Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften vorwerfbar war.

Rechtsgrundlagen

Gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Gem § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 31 Abs 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in § 31 Abs 1 VStG genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Gem. § 2 Z 2 COVID-19-VwBG wird die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 in Verjährungsfristen nicht eingerechnet.

Gem. § 16 Abs 1 letzter Satz GAG dauert die Verkürzung der Gebrauchsabgabe so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.

Rechtliche Erwägungen

4.1. Zu Spruchpunkt I. und II. (Einstellung und Kosten)

Seit der Neufassung der Strafbestimmungen im Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBI. für Wien Nr. 11/2013, ist das Delikt der Abgabenverkürzung der Gebrauchsabgabe als Dauerdelikt normiert.

Bei Dauerdelikten, bei denen zur Verwirklichung des Tatbildes nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung erforderlich ist, beginnt die Verjährungsfrist in jenem Zeitpunkt, in dem der rechtswidrige Zustand beendet ist (VwGH 16.12.2014, Ra 2014/11/0081). Aufgrund der oben zitierten Gesetzesbestimmung dauert die Verkürzung der Gebrauchsabgabe so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Mangels gegenteiliger Angaben der Parteien wurde der mit 5.9.2018 datierte Nachbemessungsbescheid aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 26 Abs. 2 ZuStG spätestens am 10.9.2018 zugestellt. Somit wurden an diesem Tag die verkürzten Gebrauchsabgaben festgesetzt.

Daraus folgt, dass unter Berücksichtigung des § 2 Z 2 COVID-19-VwBG für alle im bekämpften Straferkenntnis bezeichneten Verwaltungsübertretungen die dreijährige Strafbarkeitsverjährung spätestens am 20.10.2021 eingetreten ist, da auch keine verjährungshemmenden Umstände bekannt sind.

Tritt die Strafbarkeitsverjährung während des Beschwerdeverfahrens ein, hat das Verwaltungsgericht den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs 2 VStG wahrzunehmen, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 31 Anm 13).

Es liegen daher Umstände vor, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Das Strafverfahren war somit gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Damit entfällt auch die Haftung der ***F1*** gem. § 9 Abs. 7 VStG.

Da der bekämpfte Bescheid aufzuheben war, konnte gem. § 44 Abs 2 VwGVG die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung entfallen.

Zudem sind gem. § 52 Abs 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde-führer nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben wurde.

Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da der Lösung des vorliegenden Falles im Wesentlichen reine Sachverhaltsfragen zu Grunde liegen bzw. sich die Rechtsfolge des Eintritts der Strafbarkeitsverjährung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG) ergibt, war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

 

 

Wien, am 20. Oktober 2021