Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin, Franz-Reisch-Straße 4, 6370 Kitzbühel, über die Beschwerde vom 12. August 2013 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 10. Juli 2013 betreffend Verkürzungszuschlag nach § 30a Finanzstrafgesetz, StrNr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Im März 2013 hat die Finanzpolizei erhoben, dass auf Frau A (= Beschwerdeführerin, Bf), diese mit inländischem Wohnsitz, ein Fahrzeug der Marke XY unter dem deutschen Kennzeichen D123 am 19.10.2010 zugelassen und ins Inland eingebracht wurde. Es handelt sich lt. angeführten Fahrzeugdaten um ein privates Leasingfahrzeug, Fahrgestellnummer (FIN) W111, Diesel, Kaufpreis brutto € 35.300, Leistung 118 kW, CO2-Emission 164 g/km, Verbrauch komb. 6,2 l/100 km, Kilometerstand bei Erwerb ca. 4.000 und derzeit ca. 25.500.
2. Laut Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) war die Bf, deutsche Staatsbürgerin, vom 13.2.2006 bis 10.7.2012 mit Hauptwohnsitz und ist seither mit Nebenwohnsitz an der Adresse A-Ort1, gemeldet.
3. Bei der am 13.3.2013 vor dem Finanzamt zur Abklärung des Sachverhaltes betreffend die Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen durchgeführten Befragung hat die Bf lt. Niederschrift ua. angegeben:
"1. Wie lange ist der PKW der Marke XY, mit dem ausländischen behördlichen Kennzeichen D123 (D), in Ihrem Besitz ? In welchem Verhältnis stehen Sie zum Zulassungsbesitzer ?
Antwort: Der PKW wurde mit 19.10.2010 als Leasingfahrzeug erworben. Zum Zeitpunkt der Verbringung nach Österreich mit 19.10.2010 hatte das Fahrzeug noch das Kennzeichen D456 (D). Am 22.8.2012 beantragte ich eine Änderung des Kennzeichens auf D123 (D) wegen Scheidung.
….
4. … Welche Unterlagen können vor Ort vorgelegt werden ?
Antwort: Leasingvertrag, Zulassungsschein, Durchschnittsverbrauch ist … 9,5 l, Km-Stand heute ca. 25.500 km, bei Leasingbeginn ca. 4.000 km (Vorführfahrzeug).
5. Wo ist der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen ?
Antwort: Mein Nebenwohnsitz seit 10.7.2012 ist A-Ort1. Mein Hauptwohnsitz ist in D-Ort2. Mein Mittelpunkt der Lebensinteressen ist in Deutschland, da mein Sohn und meine Freunde in Deutschland sind. Allerdings ist mein überwiegender Aufenthaltsort Ort1/Österreich.
6. .. Familienverhältnisse … ?
geschieden
7. Haben Sie Kinder ? …
Antwort: 1 Sohn - B geb. xxx. Mein Sohn lebt in Deutschland und arbeitet auch dort.
8. Stellen Sie Ihre Wohnverhältnisse in Österreich und im Ausland dar …:
Antwort: Mietwohnung in A-Ort1. Für diese Wohnung bekomme ich einen Zuschuss von Frau C, Wohnung ist ca. 48 m², Zuschuss beträgt 150,- (bei Überweisung Lohn dabei). Miete bezahle ich 500,- (… für Strom bezahle ich 118,- € monatlich extra).
In Deutschland habe ich eine Mietwohnung, ca. 56 m², Miete € 550 (Strom extra ca 36,-). Die Wohnung bewohne ich, wenn ich in Deutschland bin (keine Vermietung).
9. Welche sozialen Anknüpfungspunkte haben Sie im In- und Ausland ?
Antwort : In Österreich habe ich meine Arbeit und reite viel (Reiterhof D in Ort1), dort reite ich ein Pferd meiner Freundin. Außerdem habe ich einen Vertrag bei einem Fitnessstudio (EE) in Ort1…
In Deutschland (D-Ort3) lebt mein Sohn und Freunde.
10. Weche Tätigkeit üben Sie in Österreich aus ? Wer ist Ihr Arbeitgeber ? Welche Arbeitszeiten haben Sie ?
Antwort: X-KG in Ort1, beschäftigt im Service. Vollzeitbeschäftigung (9 h/d).
11. Wo befindet sich Ihr zeitlich überwiegender Aufenthalt ?
Antwort: Österreich
12. Führen Sie für das betreffende Fahrzeug ein Fahrtenbuch ? …
Antwort: kein Fahrtenbuch
13. Sind Ihnen die Begriffe Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer bekannt ?
Antwort: Da ich noch meinen Hauptwohnsitz in Deutschland habe und auch mein Sohn noch in Deutschland lebt, dachte ich, dass die NoVA für mich noch nicht zutreffend wäre. Auch ein Versicherungsvertreter/Österreich (Freund von mir) hat mich nie darauf hingewiesen. Da es sich um ein Leasingfahrzeug handelt, wäre es auch nicht möglich, das Fahrzeug umzumelden. Kraftfahrzeugsteuer bezahle ich in Deutschland. …"
Abschließend ist in der Niederschrift (S. 4 unten) festgehalten:
"Hinsichtlich der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und/oder der Kraftfahrzeugsteuer und/oder der Umsatzsteuer beantrage ich die Verhängung eines Verkürzungszuschlages iHv 10% des Abgabenbetrages gem. § 30a FinStrG. Auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wird verzichtet. …"
Nach Durchsicht der Niederschrift wurden die gemachten Angaben von der Bf mit ihrer Unterschrift am Ende jeder Seite (5 Seiten) als vollständig ("habe diesen nichts hinzuzufügen bzw. zu ergänzen oder abzuändern") und als richtig bestätigt. Eine Kopie der Niederschrift wurde ausgehändigt.
4. Das Finanzamt hat daraufhin der Bf betr. das Fahrzeug XY mit Festsetzungs-Bescheiden vom 22.5.2013 an Abgaben die Normverbrauchsabgabe (NoVA) für den Zeitraum Oktober 2010 (mit € 2.773,11) + Verspätungszuschlag sowie die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 11-12/2010 (€ 112,80), 1-12/2011 (€ 676,80 + Verspätungszuschlag), 1-12/2012 (€ 676,80 + Verspätungszuschlag) und für 1-3/2013 (€ 169,20) vorgeschrieben. Laut Begründung habe die Bf ihren gemeldeten Hauptwohnsitz bzw. seit 07/2012 den Nebenwohnsitz in Ort1. Ihr überwiegender Aufenthalt sei nach eigenen Angaben im Inland, wo sie das Fahrzeug seit 19.10.2010 benutze. Es liege daher eine widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen iSd § 82 Abs. 8 KFG vor (Begründung im Einzelnen: siehe die Festsetzungsbescheide vom 22.5.2013)
5. Daneben hat das Finanzamt am 31.5.2013 den Verkürzungszuschlagsbescheid, StrNr, erlassen und gemäß § 30a FinStrG ausgehend von den gesamt vorgeschriebenen Abgaben (NoVA, KfzSteuern) einen 10%igen Verkürzungszuschlag in Höhe von € 400,60 festgesetzt. Es wird ausgeführt, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen ua. insofern vorlägen, da die Bf einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe. Laut enthaltener Rechtsmittelbelehrung kann innerhalb eines Monates nach Bescheidzustellung Berufung erhoben werden, "sofern nicht wirksam auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet wurde".
6. Gegen alle vorgenannten Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 28.6.2013 die Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und die ersatzlose Bescheidaufhebung begehrt, wobei sich das Vorbringen insgesamt gegen die Abgabenvorschreibungen richtet.
7. Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 10.7.2013 die gegen den Verkürzungszuschlagsbescheid vom 31.5.2013 erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen und begründend ausgeführt:
Gem. § 255 Abs. 3 erster Satz BAO ist eine trotz Rechtsmittelverzichtes eingebrachte Berufung unzulässig und daher zurückzuweisen. In der Niederschrift gem. § 144 BAO vom 13.3.2013 beantragte die Berufungswerberin die Verhängung eines Verkürzungszuschlages iHv 10 % des Abgabenbetrages gem. § 30a FinStrG und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung dieser Abgabenerhöhung.
8. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wird eingewendet, die Bf sei am 13.3.2013 bei Abgabe des Rechtsmittelverzichtes unvertreten gewesen, sie habe keine Rechtsbelehrung erhalten, weshalb der Rechtsmittelverzicht keine Rechtsgültigkeit erlangen könne. Es handle sich um ein vorgefertigtes Formular. Der Rechtmittelverzicht sei der Bf nicht zur Kenntnis gebracht und ihr nicht auseinandergesetzt worden, weshalb sie nicht gewusst habe, was sie hier unterschreibe und worauf sich dieser beziehe. Der Rechtsmittelverzicht habe damit nicht ihrem Willen entsprochen und sei unwirksam.
9. Mit Berufungsvorentscheidung vom 17.10.2013 wurde die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid betr. den Verkürzungszuschlag als unbegründet abgewiesen.
Die Begründung lautet:
"Im Zuge einer Kontrolle nach den Bestimmungen des § 12 AVOG durch Organe der Finanzpolizei der Abgabenbehörde am 13.03.2013 am Standort XX, wurde die Berufungswerberin (Bw) betreffend die Verwendung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen in Österreich befragt. Über diese Befragung, im Rahmen derer die Bw mit Fragestellungen hinsichtlich der näheren Umstände der Verwendung des Fahrzeuges mit dem Pol. Kennzeichen D123 konfrontiert war, wurde von den amtshandelnden Organen eine detaillierte Niederschrift angefertigt. Im Anschluss an die Erörterung der zur Klärung sowie Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes notwendigen Fakten wurde die Bw seitens der Organe der Finanzpolizei auf die Möglichkeit hingewiesen, gemäß § 30a FinStrG idgF hinsichtlich sowohl der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe als auch der Kraftfahrzeugsteuer die Verhängung eines Verkürzungszuschlages in Höhe von 10 % des Abgabenbetrages zu beantragen und in weiterer Folge auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung zu verzichten. Nach Erfassung sämtlicher Ausführungen und Dispositionen der Bw wurde dieser die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt und unterfertigte die Bw zum Zwecke der Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der schriftlich festgehaltenen Angaben die Niederschrift sowohl in der dafür am Ende des Textes vorgesehenen Zeile auf Seite 5 als auch am Ende jeder einzelnen der vier vorhergehenden Seiten.
Nach erfolgter Würdigung des von der Bw dargelegten Sachverhaltes ergingen mit 22.05.2013 Bescheide über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Oktober 2010 und eines Verspätungszuschlages sowie über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume Nov.-Dez. 2010, Jän.-Dez. 2011, Jän.-Dez. 2012, Jän.-Mär. 2013 und von Verspätungszuschlägen anlässlich der Festsetzungen für die Zeiträume Jän.-Dez. 2011, Jän.- Dez. 2012. Mit 31.05.2013 erging weiters ein Verkürzungszuschlagbescheid, gegen den die Bw mit 28.06.2013 das Rechtsmittel der Berufung ergriff. Aufgrund des von der Bw am 13.03.2013 niederschriftlich erklärten Rechtsmittelverzichtes wurde seitens der Finanzbehörde mittels Zurückweisungsbescheid vom 10.07.2013 die Unzulässigkeit der eingebrachten Berufung ausgesprochen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich nunmehr das gegenständliche Rechtsmittel der Berufung vom 12.08.2013.
Dazu hat die Finanzbehörde wie folgt erwogen:
Hinsichtlich des Einwandes der Bw, dass es unzulässig sei, einer unvertretenen Partei einen Rechtsmittelverzicht abzunehmen, hält die Finanzbehörde dem entgegen, dass zum Rechtsmittelverzicht jeder legitimiert ist, der berufungsberechtigt ist bzw. im Fall eines Verzichtes vor Bescheiderlassung gegebenenfalls berufungsbefugt wäre. Die Gültigkeit eines Verzichtes setzt die diesbezügliche Handlungsfähigkeit des Verzichtenden sowie die Einräumung der Möglichkeit der freien Willensbildung durch die bei der abgabenbehördlichen Überprüfungsmaßnahme anwesenden Organe voraus. Eine zwingende rechtsfreundliche Vertretung des Verzichtenden ist hingegen kein normiertes Kriterium für die Gültigkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichtes nach § 255 BAO und kann dieser somit rechtsgültig auch von steuerlich nicht vertretenen Personen abgegeben werden, weshalb die Finanzbehörde dieser Argumentation nichts abzugewinnen vermag.
Der Einwand der fehlenden Rechtsbelehrung bzw der Unkenntnis der Normunterworfenen über die von ihr eigenhändig unterfertigte Niederschrift muss ebenfalls ins Leere gehen, da im Rahmen der in Zusammenarbeit mit der nunmehrigen Bw entstandenen Niederschrift von den Organen der Abgabenbehörde sehr wohl die Rechtsfolgen eines Rechtsmittelverzichtes erläutert wurden. Um nachträglichen Vorwürfen fehlender Aufklärung der Auskunftsperson bzw. Fehlinterpretation durch die amtshandelnden Organe vorzubeugen, wird jedenfalls und wurde auch in dieser Causa die Niederschrift der Bw zur umfassenden Durchsicht vorgelegt und ihr darüber hinaus auch eine Kopie des Schriftstückes ausgehändigt. Durch Unterfertigung der Niederschrift durch die Bw hat diese nach eingehender Lektüre des Schriftstückes die darin festgehaltenen Angaben als richtig bestätigt und explizit erklärt, dass sie nichts hinzuzufügen bzw. zu ergänzen oder abzuändern hätte. Um dennoch jeglichen potentiellen Irrtum über den Inhalt der Niederschrift auszuschließen, ließen die amtshandelnden Organe die Bw jede einzelne Seite der Niederschrift unterzeichnen, darunter auch die den Rechtsmittelverzicht am Ende des Blattes (direkt oberhalb der Unterschrift der Bw befindlich) ausweisende Seite vier.
Bezug nehmend auf das Vorbringen der Bw, dass es sich bei der Niederschrift über ein vorgefertigtes Formular handle, welches offenbar auch bereits die Festhaltung eines Rechtsmittelverzichtes enthielte, wird von der Finanzbehörde darauf hingewiesen, dass angesichts der entsprechenden Quantität aufzunehmender Niederschriften im Zuge sämtlicher Überprüfungsmaßnahmen der Organe der österreichischen Abgabenbehörden aus Effizienzgründen selbstverständlich gewisse standardisierte Dateiformate verfügbar sind, die jedoch keinesfalls einen antizipierten Rechtsmittelverzicht ausweisen. Vielmehr hat das jeweilige amtshandelnde Organ im Anschluss an die entsprechende Befragung und Rechtsmittelbelehrung der Auskunftsperson durch aktives Tun im Formular zu vermerken, ob ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird oder nicht.
Der streitgegenständliche Rechtsmittelverzicht weist, entgegen den Behauptungen der Bw, auch die dem Verkürzungszuschlag gemäß § 30a FinStrG idgF in Höhe von 10 % des Abgabenbetrages ursächlich zu Grunde liegenden Abgabenarten (Normverbrauchsabgabe sowie Kraftfahrzeugsteuer) aus und konnte somit kein Zweifel darüber herrschen, bezüglich welcher Abgaben die Bw die Festsetzung einer Abgabenerhöhung beantragt hat.
Abschließend gelangt die Finanzbehörde unter Zugrundelegung obgenannter Erwägungen zu der Ansicht, dass sich die Bw sehr wohl darüber im Klaren war, dass ihrerseits ein gültiger Rechtsmittelverzicht erklärt wurde und welche rechtlichen Folgen daran geknüpft sind. Auch vermag die Finanzbehörde im Lichte der seitens der Bw explizit mittels mehrfacher eigenhändiger Unterfertigung bestätigten Richtigkeit und Vollständigkeit des niedergeschriebenen Sachverhaltes nicht zu erkennen, weshalb die Verzichtende nicht ihrem zum damaligen Zeitpunkt gebildeten und somit entscheidenden Willen entsprechend gehandelt haben sollte. Dem Berufungsbegehren konnte sohin kein Erfolg beschieden sein und war die Berufung infolge dessen als unbegründet abzuweisen."
10. Mit Antrag vom 15.11.2013 wurde die Vorlage der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz, nunmehr Bundesfinanzgericht, ohne weitere Begründung begehrt.
11. Festzuhalten ist, dass hinsichtlich der zugrunde liegenden Abgabenfestsetzungen (NoVA und Kraftfahrzeugsteuern samt Verspätungszuschlägen) ebenso ein Vorlageantrag eingebracht worden war. Das Bundesfinanzgericht hat die diesbezügliche Beschwerde mit zugleich ergehendem Erkenntnis zu Zl. RV/3100113/2014 insgesamt als unbegründet abgewiesen.
II. Sachverhalt
Die Bf, deutsche Staatsbürgerin, wurde am 13.3.2013 durch Organe des Finanzamtes zwecks Aufklärung des Sachverhaltes in Zusammenhang mit deren Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland befragt, wozu eine Niederschrift aufgenommen wurde. Sie hat nach Fragebeantwortung abschließend hinsichtlich der "Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und/oder der Kraftfahrzeugsteuer und/oder der Umsatzsteuer … die Verhängung eines Verkürzungszuschlages iHv 10% des Abgabenbetrages gem. § 30a FinStrG" beantragt und ausdrücklich "auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung" verzichtet. Die Niederschrift wurde der Bf zur Durchsicht vorgelegt. Nach Durchsicht hat sie die von ihr gemachten Angaben mit ihrer Unterschrift am Ende jeder Seite (5 Seiten) als vollständig ("habe diesen nichts hinzuzufügen bzw. zu ergänzen oder abzuändern") und als richtig bestätigt. Eine Kopie der Niederschrift wurde der Bf auf ihr Verlangen ausgehändigt.
III. Beweiswürdigung
Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt der - eingangs ausführlich dargestellten - vor dem Finanzamt am 13.3.2013 mit der Bf aufgenommenen Niederschrift.
IV. Rechtslage
Die Bestimmung nach § 30a Finanzstrafgesetz (FinStrG) betr. "Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag)" lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) insgesamt 10.000 Euro, in Summe jedoch 33.000 Euro nicht übersteigt, sich der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen beantragt und er auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet. …"
Nach § 255 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., kann auf die Einbringung einer Beschwerde verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist eine trotz Verzichts eingebrachte Bescheidbeschwerde unzulässig (§ 260); sie ist nach § 260 Abs. 1 lit a BAO zurückzuweisen.
V. Erwägungen
Beim Verkürzungszuschlag handelt es sich um einen Nebenanspruch iSd BAO, der ab 1.1.2011 mit FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, in erster Linie zur Entkriminalisierung niederschwelliger Delikte eingeführt wurde.
Groschedl/Trubrig führen dazu in Tannert/Kotschnigg, Kommentar FinStrG, 10. Lfg., im Weiteren zu den Voraussetzungen aus (siehe aaO, Rz 17 - 18 zu § 30a; Hervorhebung durch das BFG):
"Da Abs. 1 als Voraussetzung normiert, dass der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige bei amtswegigem Vorgehen zustimmt oder aber die Maßnahme beantragt, ist sicherzustellen, dass er vor Festsetzung des Verkürzungsbetrages gehört wird (Parteiengehör). Ein nicht vertretener AbgPfl ist daher im Rahmen der Belehrungspflicht des § 113 BAO auch über den Verkürzungszuschlag zu informieren.
Die Abgabenerhöhung kann niemals gegen den Willen des AbgPfl verhängt werden. Dieser muss sich spätestens 14 Tage nach Zustellung des Abgabenbescheids mit der Festsetzung des Verkürzungszuschlags einverstanden erklären und wirksam auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Verkürzungszuschlagsbescheid verzichten. Die Einverständniserklärung ist eine nicht formgebundene einseitige Willenserklärung, die sofort bindet. Sie kann wegen Willensmangels ebensowenig wie der Verzicht auf ein Rechtsmittel zurückgenommen oder widerrufen werden. Gegen den Verkürzungszuschlagsbescheid ist aufgrund des erforderlichen Rechtsmittelverzichts kein Rechtsmittel möglich."
In Ansehung des Inhaltes der gegenständlich am 13.3.2013 mit der Bf aufgenommenen Niederschrift kann nicht ernsthaft eingewendet werden, dass etwa das Parteiengehör nicht gewahrt wurde. Des Weiteren ist sie - als zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene Abgabepflichtige - ganz offenkundig auch über die Möglichkeit des Verkürzungszuschlages in Zhg. mit der Vermeidung einer etwaigen finanzstrafrechtlichen Verfolgung belehrt bzw. jedenfalls informiert worden, wenn sie laut dem auf S. 4 unten der Niederschrift enthaltenen Passus ausdrücklich die Verhängung des Verkürzungszuschlages nach § 30 a FinStrG beantragt und durch ihre Unterschrift auf allen Seiten der Niederschrift nach Durchsicht die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer gemachten Angaben bestätigt. Davon umfasst ist auch der von der Bf zugleich zu Protokoll gegebene Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf die Festsetzung der Abgabenerhöhung, der nach Obigem wegen (behaupteten) Willensmangels weder zurückgenommen noch widerrufen werden kann.
Den Beschwerdeeinwendungen dahingehend, dass im Rahmen der Niederschrift von der Bf kein rechtswirksamer Rechtsmittelverzicht abgegeben worden wäre, kann das BFG daher nicht folgen. Der Begründung in der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 17.10.2013 (siehe oben unter Pkt. I. 9.), worin das Finanzamt auführlich auf die einzelnen Beschwerdeargumente eingeht und diese entkräftet, ist von Seiten des BFG insofern nicht entgegen zu treten und wird diese - um allenfalls weitwendige Wiederholungen zu vermeiden - zum Inhalt auch gegenständlicher Entscheidungsbegründung erhoben.
Anzumerken ist, dass dagegen (BVE) kein (ergänzendes) Vorbringen erstattet und der Vorlageantrag ohne weitere Begründung eingebracht wurde, obwohl nach der hg. Judikatur dem Inhalt der Berufungs-/Beschwerdevorentscheidung eine Vorhaltswirkung zukommt
(vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0288 mit weiterer RSpr).
VI. Ergebnis
Die trotz rechtswirksam von der Bf abgegebenen Rechtsmittelverzichtes gegen den Verkürzungszuschlagsbescheid gem. § 30a FinStrG erhobene Berufung war gemäß § 255 Abs. 3 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit a BAO zu Recht als unzulässig zurückzuweisen.
Der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 10.7.2013 kommt demnach keine Berechtigung zu und ist diese als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob die Bf einen wirksamen Rechtsmittelverzicht im Rahmen der aufgenommenen Niederschrift abgegeben hat, erschließt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt, insofern nur eine Tatfrage und im Übrigen nur eine Frage des Verfahrensrechtes (BAO) zu lösen ist, dagegen keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung".
Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 18. Oktober 2021