Volltext

BFG 18.10.2021, RV/7100026/2013

Auswärtige Berufsausbildung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100026.2013 · Findok (BMF)

Normen
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 · § 26 Abs. 3 StudFG · § 19 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF) · § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF) · § 2 Abs. 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Elke Theissl-Schulmeister, Bahnhofstraße 12A, 7471 Rechnitz, über die Beschwerde vom 16. August 2012 gegen den Bescheid des FA Lilienfeld St. Pölten vom 2. August 2012 betreffend Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2011, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011, elektronisch am 17.06.2012 beim Finanzamt eingelangt, unter anderem den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für seine Tochter und seinen Sohn.

Das Finanzamt sendete am 21.06.2012 einen Vorhalt betreffend die Einkommensteuer 2011 an den Bf. und ersuchte unter anderem hinsichtlich des beantragten Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für den Sohn folgende Fragen zu beantworten:

"Betreffend Berufsausbildung von ***A.*** werden Sie ersucht einen Schulnachweis für das Jahr 2011 zu erbringen. Wäre ein Besuch des gleichen Schultyps auch in näherer Umgebung möglich gewesen?"

In seinem Antwortschreiben übermittelte der Bf. das Jahreszeugnis für das Schuljahr 2011/2012 und wies darauf hin, dass der Besuch des gleichen Schultyps (HTl/Holztechnik) in der näherer Umgebung nicht möglich gewesen wäre, da es diesen Schultyp, innerhalb Österreichs, außer in Mödling/NÖ lediglich in Kuchl/SALZBURG gibt.

Am 2. 8. 2012 erließ das Finanzamt den Erstbescheid, berücksichtigte den Pauschalbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für ein Kind und führte in der Begründung, betreffend das zweite Kind, aus:

"Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit ist bei Ihrer Tochter gegeben, sodass Ihre geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren."

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid brachte die steuerliche Vertreterin des Bf. am 16.08.2012 eine Beschwerde ein und führte darin aus:

"Der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern wurde bei der Berechnung der Einkommensteuer 2011 nicht bzw. nur zum Teil berücksichtigt.

Die auswärtige Berufsausbildung des Psychologie Studiums der Tochter wurde mit der Begründung, eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestünde auch im Einzugsgebiet des Wohnortes, nicht berücksichtigt.

Die Ausbildungsstätte "Universität Wien" gilt nicht als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes (***G***) gelegen, da die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort mehr als eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. (vgL LStR 881).

Der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung für beide Kinder in Höhe von € 110,-- monatlich für 12 Monate sohin gesamt € 2.640,-- wird beantragt, da der Pauschbetrag auch während der Schul- und Studienferien zusteht.

Ich ersuche, die Berechnung der Einkommensteuer 2011 unter Berücksichtigung der geltend gemachten Pauschbeträge neu zu berechnen."

Am 07. 11. 2012 erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung und kürzte den ursprünglich berücksichtigten Pauschalbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 von 1.100 € auf 440 €. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt dazu aus:

"Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometer zum Wohnort gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26/3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar ist (gemäß § 1 der 605. Verordnung ist Studienort Wien - Gemeinde St. Pölten zumutbar). Der Pauschalbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung für ihre Tochter kann daher nicht gewährt werden.

Für ihren Sohn wurde der Pauschalbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung auf vier Monate gekürzt, da ihr Sohn erst ab September 2011 die HTL in Mödling besucht. Von Jänner bis Juni 2011 besuchte ihr Sohn die HTL in St. Pölten, für diesen Zeitraum steht der Pauschalbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung nicht zu, da die Schule im Einzugsbereich liegt."

Mit Schreiben vom 7. 12. 2012 brachte die steuerliche Vertreterin einen Vorlageantrag ein und begründete den Einspruch folgendermaßen:

"1. Sohn

Der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 7.11.2012 vom Finanzamt auf vier Monate gekürzt, da laut Begründung des Finanzamtes der Sohn von Jänner bis Juni 2011 angeblich die HTL in St. Pölten besuchet und angeblich erst ab September 2011 die HTL In Mödling. Tatsache ist, dass ***A.*** das gesamte Schuljahr 2011 in der HTL in Mödling zur Schule ging, da die Fachrichtung Holztechnik in der HTL in St. Pölten gar nicht angeboten wird. Die Bestätigung des Schulbesuches wurde dem Finanzamt bereits im Zuge des "Ersuchen um Ergänzung" zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 des BW vorgelegt.

Ich beantrage daher den Pauschalbetrag für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes von Jänner bis Dezember 2011 (12 Monate a € 110,--) bei der Berechnung der Einkommensteuer des Berufungswerbers zu berücksichtigen.

2. Tochter

Die auswärtige Berufsausbildung des Psychologie Studiums der Tochter wurde ursprünglich mit der Begründung, eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestünde auch im Einzugsgebiet des Wohnortes, nicht berücksichtigt.

In der Berufungsvorentscheidung wird der Pauschalbetrag für die auswärtige Berufsausbildung verweigert, da eine tägliche Hin- und Rückfahrt vom Wohnort zum Studienort mit Verweis auf die Verordnung gemäß § 26/3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zumutbar sei.

Durch die VO BGBI II 295/2001 und 296/2001 betreffend die Änderung der Verordnungen über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem StudFG wurde der Nachweis zugelassen, dass die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt und somit die tägliche Fahrt unzumutbar ist - dies trotz Nennung des Ortes in den jeweiligen VO.

Diese Änderung wurde für Zeiträume ab dem 1. 1. 2002 durch die Novelle BGBI II eingefügten zweiten Satz in § 2 Abs. 2 dieser VO kann nunmehr abweichend von der Vermutung des ersten Satzes (Einzugsbereich innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort und Zumutbarkeit der Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den VO gem. § 26 Abs. 3 StudFG) nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind (wie im neu gefassten § 2 Abs. 1 der VO) die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG anzuwenden. Gelingt der Nachweis, gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz ihrer Nennung in einer Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudFG als nicht mehr zumutbar.

Anhand des Fahrplanheftes der ÖBB ist ersichtlich, dass die Fahrzeit von einem Bahnhof zum anderen - hier sind noch keine innerstädtischen Verkehrsmittel eingerechnet!- jeweils mehr als eine Stunde beträgt.

Rechnet man auch innerstädtische Verkehrsmittel wie Bus und Straßenbahn sowie die Fußwege dazu, beträgt die tatsächliche Wegzeit knapp 2 Stunden pro Strecke - d.h. 4 Stunden pro Tag, die faktisch zurückgelegt werden müssen.

Da von der Einstiegsstelle ***G*** bis zur Ausstiegsstelle Wien Westbahnhof und retour die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt, wird der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung für ***C.*** in Höhe von € 110,-monatlich für 12 Monate sohin gesamt € 1.320,-- beantragt.

Ich ersuche, die Einkommensteuer 2011 unter Berücksichtigung der geltend gemachten Pauschbeträge neu zu berechnen."

Am 19.12.2012 übermittelte der Bf., aufgrund eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes, das Jahreszeugnis für das Schuljahr 2010/2011 von seinem Sohn, ausgestellt von der HTL Mödling.

Mit Schreiben vom 28. 12. 2012 legte das Finanzamt die Akten des Verfahrens dem unabhängigen Finanzsenat vor.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. 12. 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am 31. 12. 2013 anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Im Zuge der Bearbeitung der Beschwerde hat das Gericht selbst Erhebungen hinsichtlich der Fahrtzeit angestellt und dabei folgende Fahrplanauskünfte der ÖBB erhalten:

Fahrtzeit von St. Pölten nach Wien Westbahnhof für Dienstag den 7. Juni 2011 (Winterfahrplan 2010) [morgens zwischen 6 Uhr und 9 Uhr]:

Fahrt 1

Fahrt 2

Fahrt 3

Fahrt 4

Fahrt 5

Abfahrt

6:05

6:26

6:31

6:44

6:50

Ankunft

6:54

7:14

7:28

7:32

7:36

Fahrtdauer in Minuten

49

48

57

48

46

 

Fahrt 6

Fahrt 7

Fahrt 8

Fahrt 9

Fahrt 10

Abfahrt

7:11

7:40

8:18

8:34

8:47

Ankunft

8:04

8:28

9:04

9:18

9:40

Fahrtdauer in Minuten

53

48

46

44

53

Fahrtzeit Wien Westbahnhof nach St. Pölten für Dienstag den 7. Juni 2011 (Winterfahrplan 2010) [zwischen 11 Uhr und 13 Uhr]:

Fahrt 1

Fahrt 2

Fahrt 3

Fahrt 4

Fahrt 5

Abfahrt

11:14

11:18

11:44

12:14

12:18

Ankunft

11:55

12:12

12:26

12:55

13:12

Fahrtdauer in Minuten

41

54

42

41

54

 

Fahrt 6

Fahrt 7

Fahrt 8

Fahrt 9

Fahrt 10

Abfahrt

12:36

12:44

13:14

13:18

13:44

Ankunft

13:17

13:26

13:55

14:12

14:26

Fahrtdauer in Minuten

41

42

41

54

42

 

Fahrtzeiten am späten Abend von Wien Westbahnhof nach St. Pölten für Dienstag den 7. Juni 2011 (Winterfahrplan 2010):

Fahrt 1

Fahrt 2

Fahrt 3

Fahrt 4

Fahrt 5

Abfahrt

21.14

21:29

21:36

22:26

22:44

Ankunft

21:55

22:23

22:54

23:08

23:27

Fahrtdauer in Minuten

41

54

78

42

43

 

Fahrtzeit von St. Pölten nach Wien Westbahnhof Dienstag den 6. Dezember 2011 (Sommerfahrplan 2011) [morgens zwischen 6 Uhr und 9 Uhr]:

Fahrt 1

Fahrt 2

Fahrt 3

Fahrt 4

Fahrt 5

Abfahrt

6:05

6:26

6:31

6:44

6:50

Ankunft

6:54

7:14

7:28

7:32

7:36

Fahrtdauer in Minuten

49

48

57

48

46

 

Fahrt 6

Fahrt 7

Fahrt 8

Fahrt 9

Fahrt 10

Abfahrt

7:40

8:18

8:34

8:47

9:34

Ankunft

8:28

9:04

9:18

9:40

10:18

Fahrtdauer in Minuten

48

46

44

53

44

 

Fahrtzeit Wien Westbahnhof nach St. Pölten für Dienstag den 6. Dezember 2011 (Sommerfahrplan 2011) [zwischen 11 Uhr und 13 Uhr]:

Fahrt 1

Fahrt 2

Fahrt 3

Fahrt 4

Fahrt 5

Abfahrt

11:14

11:18

11:44

12:14

12:18

Ankunft

11:55

12:12

12:26

12:55

13:12

Fahrtdauer in Minuten

41

54

42

41

54

 

Fahrt 6

Fahrt 7

Fahrt 8

Abfahrt

12:36

12:44

13:14

Ankunft

13:17

13:26

13:55

Fahrtdauer in Minuten

41

42

41

 

Fahrtzeiten am späten Abend von Wien Westbahnhof nach St. Pölten für Dienstag den 6. Dezember 2011 (Sommerfahrplan 2011):

Fahrt 1

Fahrt 2

Fahrt 3

Fahrt 4

Fahrt 5

Abfahrt

21:14

21:29

21:36

22:26

22:44

Ankunft

21:55

22:23

22:54

23:08

23:27

Fahrtdauer in Minuten

41

54

78

42

43

 

Fahrtzeit von ***H*** bei St. Pölten nach Wien Westbahnhof für Dienstag den 7. Juni 2011 (Winterfahrplan 2010) [auszugsweise]:

Fahrt 1

Fahrt 2

Fahrt 3

Fahrt 4

Fahrt 5

Fahrt 6

Abfahrt

7:18

7:54

9:09

10:09

13:10

13:43

Ankunft

8:28

9:04

10:18

11:18

14:18

14:44

Fahrtdauer in Minuten

70

70

69

69

68

61

 

Fahrtzeit Wien Westbahnhof nach ***H*** bei St. Pölten für Dienstag den 7. Juni 2011 (Winterfahrplan 2010) [auszugsweise]:

Fahrt 1

Fahrt 2

Fahrt 3

Fahrt 4

Fahrt 5

Fahrt 6

Abfahrt

11:14

11:44

12:44

13:44

14:44

15:14

Ankunft

12.12

12:48

13:48

14:48

15:48

16:18

Fahrtdauer in Minuten

58

64

64

64

64

64

 

Fahrt 7

Fahrt 8

Fahrt 9

Fahrt 10

Fahrt 11

Fahrt 12

Abfahrt

15:44

16:44

17:44

18:44

19:14

21.14

Ankunft

16:48

17:48

18:48

19:48

20:12

22:22

Fahrtdauer in Minuten

64

64

64

64

58

68

 

Fahrtzeit von ***H*** bei St. Pölten nach Wien Westbahnhof Dienstag den 6. Dezember 2011 (Sommerfahrplan 2011) [auszugsweise]:

Fahrt 1

Fahrt 2

Fahrt 3

Fahrt 4

Fahrt 5

Fahrt 6

Abfahrt

6:09

7:16

7:44

7:46

13:10

13:43

Ankunft

7:28

8:28

9:04

9:04

14:18

14:44

Fahrtdauer in Minuten

79

72

80

78

68

61

 

Fahrtzeit Wien Westbahnhof nach ***H*** bei St. Pölten für Dienstag den 6. Dezember 2011 (Sommerfahrplan 2011) [auszugsweise]:

Fahrt 1

Fahrt 2

Fahrt 3

Fahrt 4

Fahrt 5

Abfahrt

11:14

11:44

12:14

12:44

13:44

Ankunft

12:12

12:486

13:28

13:48

14:48

Fahrtdauer in Minuten

58

64

74

64

64

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig, ob der Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht.

Aufgrund der Akten des Finanzamtes sowie der durchgeführten Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes steht folgender Sachverhalt fest:

Familienwohnsitz der Familie ist in ***H***. ***H*** ist eine Katastralgemeinde von St. Pölten.

Der Sohn des Bf. besuchte im gesamten Jahr 2011 die HTL in Mödling.

Die Tochter des Bf. studiert in Wien.

 

Allgemeine rechtliche Ausführungen

 

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Die zu § 34 Abs. 8 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, wurde mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. II Nr. 449/2001, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002, wie folgt geändert:

§ 2 lautet:

(1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

Unter Wohnort ist die jeweilige Ortsgemeinde zu verstehen. Bei Katastralgemeinden ist auf die jeweilige Ortsgemeinde, der sie zugehören, abzustellen, und zwar auch dann, wenn sich in der Katastralgemeinde ein eigener Bahnhof befindet (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, MSA EStG[1.6.2011], § 34 Anm.68, 70, m.w.N.; VwGH 27.8.2008, 2006/15/0114)

Sowohl die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen als auch die darin genannten Verordnungen zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 verwenden den Begriff "Gemeinde".

Unter Gemeinde ist - siehe Art 115 Abs. 1 B-VG - grundsätzlich die Ortsgemeinde zu verstehen.

Soll ausnahmsweise nicht auf die Ortsgemeinde abgestellt werden, so spricht der Gesetz- und der Verordnungsgeber ausdrücklich von "Katastralgemeinde" - etwa in der Anlage zur Durchschnittssatzverordnung, BGBl. II Nr. 107/1997.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass in den Verordnungen zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 unter Gemeinden andere als Ortsgemeinden verstanden werden, zumal in den Verordnungen nur die Bezeichnung von Ortsgemeinden genannt sind.

 

Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung für den Sohn des Bf.

Der Sohn des Bf. besuchte im gesamten Jahr 2011 die HTL in Mödling.

In § 19 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 BGBl. II Nr. 299/2004 und BGBl. II Nr. 448/2008 wird die Gemeinde St. Pölten, als Gemeinde von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Mödling zeitlich nicht mehr zumutbar ist, genannt.

Der Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung für den Sohn des Bf. wird daher für das gesamte Jahr gewährt.

 

Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung für die Tochter des Bf.

 

Der Familienwohnsitz der Familie ist in ***H***. ***H*** ist eine Katastralgemeinde von St. Pölten. Die Tochter des Bf. studiert an der Universität in Wien. St. Pölten (***H***) ist von Wien weniger als 80 km entfernt.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde St. Pölten die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar.

Die Zugsverbindungen zwischen ***H*** bzw. St. Pölten und Wien Westbahnhof wurden mittels des elektronischen ÖBB-Fahrplanes (HAFAS) für den berufungsgegenständlichen Zeitraum ermittelt.

Hieraus ergibt sich, dass auch zwischen der Haltestelle St. Pölten und Wien Westbahnhof Verbindungen bestehen, deren Fahrtzeit unter einer Stunde liegen. Auch wenn man als Ausgangspunkt ***H*** bei St. Pölten nimmt so bestehen nach Wien Westbahnhof Verbindungen, deren Fahrtzeit nur geringfügig eine Stunde überschreiten (z.B. 61 Minuten, 64 Minuten). Wobei diese Verbindungen zur Beurteilung der Gewährung des Pauschalbetrages nach § 34 Abs.8 EStG nicht heranzuziehen sind.

Mit Erkenntnis vom 27.8.2008, 2006/15/0114 hat der Verwaltungsgerichtshof Lehre, Verwaltungspraxis und Spruchpraxis des UFS (jetzt BFG) bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, BGBl. Nr. 624/1995, die maßgebende Wegzeit an Hand der Fahrzeiten zwischen den zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist, wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist.

Es sind daher nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung"; Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 06. 2009], § 34 Anm. 72m. w. N.).

Da die Verordnung - ebenso wie das StudienförderungsG 1992 - auf den Wohnort bzw. den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen ("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle sein, in Wien sind das die großen Bahnhöfe wie Südbahnhof, Westbahnhof, Franz-Josefs-Bahnhof, Wien Nord (Praterstern (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 6. 2009], § 34 Anm. 72m. w. N) oder - für Buspendler aus dem Burgenland - auch die Bushaltestelle Südtiroler Platz. Die tatsächliche Ein- oder Ausstiegsstelle ist nicht maßgebend.

Nach den Fahrplänen der ÖBB bestanden Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die die Strecke St. Pölten - Wien unter einer Stunde (zwischen 44 und 57 Minuten) Fahrtzeit zurückgelegt haben. Ebenso bestanden für die Rückfahrt etliche Verbindungen, die die Strecke in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt haben (zwischen 41 und 55 Minuten).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8.7.2009, 2007/15/0306 entschieden, dass § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i.d.g.F. allgemein auf die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte abstelle, ohne auf die Umständen des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Es ist daher nicht maßgebend, ob es nach den Umständen des Einzelfalles im Hinblick auf die konkrete zeitliche Lagerung der Ausbildung ein zumutbares Verkehrsmittel gibt und hat die Zuerkennung des Pauschbetrages bei einem mehrmals täglich verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel, das für die Strecke Wohnort-Ausbildungsort nicht mehr als eine Stunde benötigt, verneint, auch wenn an einem Tag der Woche infolge Abfahrt des letzten Verkehrsmittels vor Ausbildungsende dieses konkret nicht verwendet werden könne.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in dem oa. Erkenntnis ausgeführt:

"Der Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs. 1 B-VG verbietet es nicht, bei der Regelung von Lebensbereichen von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und demnach zu typisieren. Verwaltungsökonomische Überlegungen stellen einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die Gleichbehandlung dar, solange die Regelung nur in einzelnen Fällen und in angemessenem Ausmaß zu Benachteiligungen führen kann (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht II5, Tz 389). Vor diesem Hintergrund muss es sich beim "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" iSd § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001 um ein solches handeln, welches während des Tages Verkehrsverbindungen (mit einer Fahrtdauer von höchstens einer Stunde) sicherstellt. Der Umstand, dass der Studierende im Einzelfall nicht in der Lage ist, andere als in die Nachtstunden hineinreichende Lehrveranstaltungen zu besuchen, stellt einen Ausnahmefall dar, auf den die Verordnung auch unter Bedachtnahme auf Art 7 Abs. 1 B-VG nicht Bedacht zu nehmen brauchte."

Da nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen für die Hinfahrt am Morgen von der Wohnsitzgemeinde zur Ausbildungsgemeinde - ermittelt nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - mit öffentlichen Verkehrsmittel Verbindungen mit einer Fahr- bzw. Wegzeit von nicht mehr als eine Stunde zur Verfügung stehen und auch die Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht unzumutbar ist, war die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nach § 133 Abs. 4 BVG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Es wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung der Frage, ob der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG berücksichtigt werden kann, erfolgte im Einklang mit der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

 

Wien, am 18. Oktober 2021