Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 12. Jänner 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 17. Dezember 2020, Zahl: MA67/206700724399/2020, zu Recht:
Spruch
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Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe von € 60,00 auf € 50,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.
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Darüber hinaus wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
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Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
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Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
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Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Straferkenntnis vom 17. Dezember 2020, Zahl: MA67/206700724399/2020, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Frau ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 10. August 2020 um 21:00 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 13, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Im Zuge des Verfahrens wendeten Sie ein, dass das gegenständliche Fahrzeug am späten Abend des 08.08.2020 in der Nußdorfer Straße 13 abgestellt worden sei, in der Annahme, dass das Parkpickerl für den 9.Bezirk noch gültig sei. Am 11.08.2020 in der Früh hätten sich zwei Strafzettel am Fahrzeug befunden, beide für 10.08 2020, einmal um 09:23 Uhr und einmal um 21:00 Uhr. Die Anonymverfügung (GZ: MA67/206700725068/2020) vom 02.09.2020 mit der Tatzeit 09:23 Uhr in Höhe von € 48,00 sei von ihnen am 09.09.2020 überwiesen worden. Die gegenständliche Strafverfügung mit Tatzeit 21:00 Uhr stelle somit eine zusätzliche Strafe für dasselbe Vergehen dar, da das KFZ zwischen den beiden Tatzeitpunkten nicht bewegt worden sei. Da die Strafe für gegenständliche Verwaltungsübertretung bereits durch die bezahlte Anonymverfügung beglichen worden sei, verstöße die gegenständliche Strafverfügung gegen den Grundsatz der Doppelbestrafung ("ne bis in idem"). Mit Schreiben vom 09.09.2020 übermittelten Sie der Behörde einen Ausdruck der Überweisung über den Anonymverfügungsstrafbetrag zu GZ: MA67/206700725068/2020.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde sowie in den übrigen Akteninhalt.
Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen dort abgestellt worden ist.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Da unbestrittenermaßen zum Tatzeitpunkt kein Parkschein entwertet bzw. aktiviert war, haben Sie die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Im gegenständlichen Fall wurde das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 10.08.2020 um 21:00 Uhr beanstandet, weil es in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 13 im Bereich der dort kundgemachten Kurzparkzone gestanden ist, ohne dass es mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gekennzeichnet war.
Zur GZ: MA67/206700725068/2020 wurde das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 10.08.2020 um 09:23 Uhr beanstandet, weil es in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 13 im Bereich der dort kundgemachten Kurzparkzone gestanden ist, ohne dass es mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gekennzeichnet war.
Ein Abgleich der von den Meldungslegern angefertigten Fotos zeigt eindeutig, dass es sich bei den in Rede stehenden Fällen um verschiedene Abstellpositionen handelt, sodass ihr Einspruchsvorbringen nicht zu Ihren Gunsten wirken konnte.
Taugliche Beweismittel, die auf eine unzulässige Doppelbestrafung schließen ließen, wurden weder angeboten noch vorgelegt.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt ım gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war somit Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu ê 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Als erschwerend waren nach der Aktenlage rechtskräftige Vormerkungen, das Parkometergesetz betreffend, zu werten.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe, selbst bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
In der Beschwerde vom 14. Jänner 2021 (Datum des Poststempels) wurde ausgeführt:
"Begründung: Es hat keine Abgabenverkürzung stattgefunden und es handelt sich um eine Doppelbestrafung. Die Begründung mir die Doppelbestrafung habe ich in meinem Einspruch bereits angeführt. Sollten Sie meiner Beschwerde nicht stattgeben und das gegenständliche Verfahren weiterführen würde ich Sie bitten mir die Fotos der Meldungsleger zu übermitteln, welche laut Ihrer Begründung eindeutig eine andere Abstellposition belegen.
Abgesehen von der Doppelbestrafung hat aber auch keine Abgabenverkürzung stattgefunden. Mein Fahrzeug verfügt seit August 2018 durchgehend über ein Parkpickerl für den 9.Bezirk. Die Parkometerabgabe wurde für die maximale Dauer von 2 Jahren bezahlt. Im Jahr 2020 kam es leider, vermutlich aufgrund meines Umzuges (vom 9.Bezirk in den 9. Bezirk) im Dezember 2019, zu keiner Zustellung der neuen Zahlungsanweisung.
Da ich erst am Abend des 8. August von einem mehrwöchigen Urlaub zurückkehrte, kam ich erst am 11. August wieder zu meinem Auto und fand den gleich zwei Strafzettel vor. Als ich dadurch bemerkte, dass mein Parkpickerl abgelaufen war habe ich es unverzüglich um weitere zwei Jahre verlängert und zwar für den kompletten August 2020 bis 31. Juli 2022. Für mein Fahrzeug wurde somit von August 2018 bis 31. Juli 2022 durchgehend die gesamte, laut §2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, vorgeschriebene Parkometerabgabe entrichtet.
Da die komplette Abgabe für August 2020 bezahlt wurde, kann es somit nicht zu einer Verkürzung der Parkometerabgabe gekommen sein, wie mir in den Strafverfügungen vorgeworfen wird.
Ich ersuche Sie deshalb das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einzustellen, da keine Abgabenverkürzung stattgefunden hat."
Mit Schreiben vom 08. März 2021 wurde der Beschwerdeführerin die vom jeweiligen Meldungsleger im Zuge der beiden Tatanlastungen 10. August 2021, 09:23 Uhr, und 10. August 2021, 21:00 Uhr, angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Der Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes wurde von der Beschwerdeführerin am 13. April 2021 beantwortet:
"Nach Rücksprache mit meinem Mann dürfte dieser das Auto am 10.08.2020 benutzt haben, dies war mir zum Zeitpunkt meiner Beschwerde nicht bewusst.
Ich halte aber wie in meiner Beschwerde erläutert daran fest, dass keine Abgabenhinterziehung stattgefunden hat. da mein Fahrzeug seit August 2018 durchgehend über ein Parkpickerl für den 9.Bezirk verfügt. Die Parkometerabgabe wurde für die maximale Dauer von 2 Jahren bezahlt. Als ich bemerkte. dass mein Parkpickerl abgelaufen war habe ich es unverzüglich (am 11.08.2020) um weitere zwei Jahre verlängert und zwar für den kompletten August 2020 bis 31. Juli 2022. Für mein Fahrzeug wurde somit von August 2018 bis 31.Juli 2022 durchgehend die gesamte, laut §2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, vorgeschriebene Parkometerabgabe entrichtet.
Da die komplette Abgabe für August 2020 bezahlt wurde, kann es somit nicht zu einer Verkürzung der Parkometerabgabe gekommen sein, wie mir in den Strafverfügungen vorgeworfen wird.
Zusätzlich möchte ich mich auf den Schuldausschließungsgrund §9 FinStrG berufen, laut welchem dem Täter Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet wird. wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief. Normalerweise erhalte ich den Zahlschein für eine Verlängerung des Parkpickerls automatisch vom zuständigen Magistrat per Post. Dies ist diesmal leider, vermutlich aufgrund unseres Umzugs ihn Dezember 2019 (vom 9.Bezirk in den 9.Bezirk), nicht der Fall gewesen. In der Annahme das mein Parkpickerl noch gültig ist da ich noch keinen Zahlschein für die Verlängerung erhalten hatte, kam es zu der gegenständlichen Strafe. Ich denke. dass es sich dabei durchaus um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.
Ich ersuche Sie deshalb das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einzustellen, da keine Abgabenverkürzung stattgefunden hat."
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am 10. August 2020 um 21:00 Uhr in der im neunten Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Nußdorfer Straße 13, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.
Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitraum werden nicht bestritten.
Eine Doppelbestrafung liegt nicht vor.
Das verlängerte Parkpickerl ist vom 11.08.2021 bis 31.07.2022 gültig.
Beweiswürdigung
Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig.
Dass der Abstellort und der Beanstandungszeitraum nicht bestritten wird, ergibt sich aus der Beschwerde der Beschwerdeführerin sowie aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.04.2021.
Dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine Doppelbestrafung vorliegt, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.04.2021.
Dass das nunmehr verlängerte Parkpickerl von 11.08.2021 bis 31.07.2022 gültig ist, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin am 17.05.2021 beigebrachten Unterlagen.
Erwägungen
3.1. Zu Spruchpunkt I:
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am 10. August 2020 um 21:00 Uhr in der im neunten Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Nußdorfer Straße 13, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt hat.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."
Die Beschwerdeführerin argumentiert, es liege keine fahrlässige Abgabenverkürzung vor, da das Parkpickerl für ihren Wohnbezirk nachträglich verlängert und damit - nachträglich - auch für den Beanstandungszeitpunkt bezahlt worden sei. Diese Argumentation ist in Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen des Magistrats der Stadt Wien zu verwerfen: Das verlängerte Parkpickerl gilt von 11.08.2020 bis 31.07.2022 und damit nicht für den Zeitpunkt der Beanstandung.
Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung ist damit verwirklicht.
Die Beschwerdeführerin wendet hinsichtlich der subjektiven Tatseite ein, dass eine entschuldbare Fehlleistung gemäß § 9 FinStrG vorläge. Denn die Beschwerdeführerin habe die Information des Magistrats der Stadt Wien nicht erhalten, dass das Parkpickerl ablaufen und zu verlängern sei. Abgesehen davon, dass § 9 FinStrG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar ist (vgl. § 38 VwGVG), handelt es sich bei der Zusendung des Zahlscheins zur Verlängerung des Parkklebers um eine Serviceleistung des Magistrates der Stadt Wien, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
In der Regel ist es zwar so, dass Personen, die bereits ein Parkpickerl haben und ihr Hauptwohnsitz und das Kennzeichen des Autos gleichgeblieben sind, von der Stadt Wien zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit zwei Zahlungsanweisungen zugeschickt bekommen (Anm.: eine Zahlungsanweisung für die Verlängerung um ein Jahr, die andere für die Verlängerung um zwei Jahre). Damit kann bei entsprechender Einzahlung das Parkpickerl so ganz einfach verlängert werden. Auf der Homepage der Stadt Wien (vgl. https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html) wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es passieren könne, dass keine Zahlungsanweisung zugeschickt werde und man sich darauf nicht verlassen dürfe. Bekomme man keine Zahlungsanweisung, müsste ein Antrag für ein neues Parkpickerl spätestens vier Wochen, bevor die Gültigkeit des alten Parkpickerls endet, gestellt werden.
Auszug der Homepage:
"Tipp:
Wenn Sie schon ein Parkpickerl haben und Ihr Hauptwohnsitz und das Kennzeichen des Autos gleich geblieben sind, schickt Ihnen die Stadt Wien zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit zwei Zahlungsanweisungen zu. Das Auto muss außerdem auf Sie und ihren Hauptwohnsitz zugelassen sein (ausgenommen Firmenfahrzeuge). Eine Zahlungsanweisung ist für die Verlängerung um ein Jahr, der andere für die Verlängerung um zwei Jahre. Sie können für ein Jahr oder für zwei Jahre einzahlen und so ganz einfach Ihr Parkpickerl verlängern.
Wichtig:
Es kann passieren, dass Sie keine Zahlungsanweisung zugeschickt bekommen. Verlassen Sie sich nicht darauf! Wenn Sie keine Zahlungsanweisung bekommen haben, müssen Sie einen Antrag für ein neues Parkpickerl stellen. Machen Sie das spätestens vier Wochen, bevor die Gültigkeit Ihres alten Parkpickerls endet."
Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin nach ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachen Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Die Bf. hat im gegenständlichen Fall insoweit fahrlässig gehandelt, als sie die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, auf den Ablauf des alten Parkpickerls zu achten bzw. rechtzeitig für dessen Verlängerung zu sorgen.
Weil auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich waren, dass die Beschwerdeführerin an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden.
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Weil drei rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, zwei davon nach dem Wiener Parkometergesetz, aktenkundig sind, kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute.
Die Beschwerdeführerin hat aber glaubhaft dargelegt, die Parkometerabgabe seit August 2018 durchgehend pauschal entrichtet und nachträglich das Parkpickerl bis Ende Juli 2022 verlängert zu haben.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 50,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabzusetzen.
Wegen der zwei rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen kommt eine weitere Strafherabsetzung nicht in Betracht.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
3.2. Zu Spruchpunkt II: Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
3.3. Zu Spruchpunkt III: Vollstreckungsbehörde
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
3.4. Zu Spruchpunkt IV: Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 10. Juni 2021