Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache VN NN, Straßenbez Nummer/Top, 1100 Wien, über die Beschwerde vom 6. Dezember 2012 gegen den Bescheid des FA Wien 4/5/10 vom 23. November 2012 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 (Arbeitnehmerveranlagung) Steuernummer STNR zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Einkommensteuer für 2011 wird in Höhe von 224,00 Euro festgesetzt. Betreffend die Bemessungsgrundlagen wird auf die Berechnung der Berufungsvorentscheidung vom 1.2.2013 verwiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
VN NN, in der Folge mit Bf. bezeichnet, machte in ihrer Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2011 unter dem Punkt "Geltendmachung eines Berufsgruppenpauschales" einen Betrag von 2.420,00 Euro als "Kostenersätze" aus Ihrer Hausbesorgertätigkeit geltend.
Mit Bescheid vom 23.11.2012 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer gegenüber der Bf. in Höhe von 485,00 Euro fest. Das Finanzamt wies die Bf. darauf hin, Sie habe während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer sei von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der Veranlagung würden die Bezüge zusammen gerechnet und so besteuert, als wären sie von einer Stelle ausbezahlt worden.
Die Bf. brachte dagegen Berufung ein, welche nunmehr als Beschwerde gilt, und führte aus, sie sei 2011 als Hausbesorgerin bei NAME und MB beschäftigt gewesen und habe Vertretungskosten von insgesamt 2.420,00 Euro gehabt. Diese Kosten seien bei Durchführung der Veranlagung nicht berücksichtigt worden. Sie beantragte die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem ihre Werbungskosten (Vertretungskosten) in Höhe von 2.420,00 Euro berücksichtigt werden.
Das Finanzamt forderte einen Versicherungsdatenauszug an, aus dem ersichtlich war, dass die Bf. im Jahr 2011 mit einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 5.213,88 Euro, Sonderzahlungen 653,36 Euro, von den Hauseigentümern Straßenbez HAUSNUMMER zur Sozialversicherung gemeldet war.
Mit einem Ersuchen um Ergänzung vom 11.12.2012 forderte das Finanzamt die Bf. auf, die tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Hausbesorgerin nachzuweisen durch Bestätigungen des Arbeitgebers über die Höhe der ausbezahlten Vertretungskosten sowie Bestätigungen der Empfänger der Vertretungskosten. Dafür wurde ein Termin bis zum 18.1.2013 eingeräumt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1.2.2013 gab das Finanzamt der Berufung teilweise Folge und berücksichtigte statt der geltend gemachten Vertretungskosten das Hausbesorgerpauschale in Höhe von 846,89 Euro. Begründend führte das Finanzamt aus, da ein Nachweis der beantragten Kosten (2.420 Euro) im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Hausbesorgerin nicht erbracht worden sei (das diesbezügliche Ersuchen um Ergänzung vom 11.12.2012 sei nicht beantwortet worden), habe nur das Berufsgruppenpauschale für Hausbesorger berücksichtigt werden können (15 % der Bemessungsgrundlage, höchstens
3.504 Euro jährlich).
Die Bf. stellte mit Eingabe vom 14.2.2013 einen Vorlageantrag und erklärte, die tatsächlichen Vertretungskosten seien wesentlich höher als das Werbungskostenpauschale. Sie lege Bestätigungen der ausbezahlten Vertretungskosten bei. Sie habe dem Ersuchen um Ergänzung nicht rechtzeitig nachgehen können, da sie noch "Unterlagen einholen" habe müssen.
Vorgelegt wurden handschriftliche Bestätigungen, gemäß welchen die Bf. an verschiedene Empfänger bestimmte "Honorare" wie folgt ausbezahlt habe:
[...]
Während die Adresse der Bf. mit Ausnahme der Türnummer jeweils angeführt war, war bei den Empfängern nur "1100 Wien" angegeben.
Mit neuerlichem Ersuchen um Ergänzung forderte das Finanzamt die Bf. auf, eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Höhe der ausbezahlten (und versteuerten) Vertretungskosten vorzulegen.
Vorgelegt wurde eine Bestätigung der steuerlichen Vertretung XXX Treuhand- und Steuerberatung GmbH, wonach die Bf., geb. am GebDat-BF, wohnhaft Straßenbez Hausnummer/Top-Nr, 1100 Wien, seit 1.7.1997 im Objekt 1100 Wien, Straßenbez HAUSNUMMER, als Hausbesorger beschäftigt sei. Im Jahr 2011 seien 330,20 Euro für Urlaubsvertretungen und 317,50 Euro für Krankenstandsvertretungen ausbezahlt worden. Ein Lohnsteuerabzug erfolge aufgrund der Unterschreitung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage nicht.
Abfragen im Zentralen Melderegister ergaben, dass die Bf. seit 27.10.1994 an der Adresse Straßenbez Nummer/Top mit Hauptwohnsitz gemeldet war, ebenso ihr Mann, NN VN-M, geboren am GebDat-M.
Weitere von der Bf. namhaft gemachte Vertreter waren NN-B1 VN-B1 und NN-B2 VN-B2. Ein NN-B1 VN-B1, geboren am GebDat-B1, ist seit 10.10.2002 an der Adresse Straßenbez HAUSNUMMER, im Jahr 2011 unter der T-Nr-B1 mit Hauptwohnsitz gemeldet. NN-B2 VN-B2 VN2-B2, poln. Staatsangehöriger, geboren am Geb-Dat-B2, verheiratet, ist mit Hauptwohnsitz ebenfalls gemeldet an der Adresse Straßenbez Hausnr-TNr und war 2011 mit Nebenwohnsitz an der Adresse Straßenbez H-Nr-Top-Nr gemeldet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die am GebDat-BF geborene Bf. war mit ihrem am GebDat-M geborenen Mann, NN VN-M, ab 27.10.1994 an der Adresse Straßenbez Nummer/Top, 1100 Wien, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie bezog im Jahr 2011 eine Pension von 10.762,22 Euro brutto von der Pensionsversicherungsanstalt. Außerdem war sie in dem Haus mit der Adresse Straßenbez HAUSNUMMER als Hausbesorgerin beschäftigt und erzielte daraus ein Einkommen in Höhe von
6.514,94 Euro brutto. Laut Berufungsvorentscheidung betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte 12.730,48 Euro.
Laut vorgelegter Bestätigung der XXX Treuhand- und Steuerberatung GmbH erhielt die Bf. in diesem Jahr 330,20 Euro für Urlaubsvertretungen und 317,50 Euro für Krankenstands-vertretungen, insgesamt 647,70 Euro brutto für netto.
Nach Ihren Angaben bezahlte die Bf. für Jänner und Februar 2011 einen Betrag von 400,00 Euro an Herrn VN-B1 NN-B1 für "Schneeputzen", ebenso für 15.11. bis 30.12.2011 einen Betrag von 350,00 Euro. Im April, August und Oktober 2011 habe sie ihrem Mann insgesamt 1.020 Euro bezahlt, im März und November 2011 650,00 Euro an NN-B2 VN-B2. Insgesamt wurden demnach 2.420,00 Euro an Vertretungskosten geltend gemacht. Die genaue Aufstellung ist der unter dem Punkt "Verfahrensgang" dargestellten Auflistung zu entnehmen.
Es wird als erwiesen angesehen, dass für Vertretungen ein Betrag von 647,70 Euro angefallen ist.
Beweiswürdigung
Strittig ist die Bezahlung von Vertretungskosten durch die Bf.. Während die XXX Treuhand- und Steuerberatungs GmbH einen Betrag von 647,70 Euro bestätigte, der vom Finanzamt anerkannt wurde, sich jedoch nicht auswirkte, weil die gewährte Hausbesorgerpauschale betraglich höher war, machte die Bf. einen Betrag von 2.420,00 Euro an Vertretungskosten geltend.
Die vorgelegten Bestätigungen erwecken den Eindruck, sie seien nachträglich angefertigt worden. Die Bf. wurde bereits mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 vom Finanzamt aufgefordert, Bestätigungen der Empfänger der Vertretungskosten bis zum 18. Jänner 2013 vorzulegen. Tatsächlich legte die Bf. diese Bestätigungen erst am 12.2.2013 mit dem Vorlageantrag vor und erklärte, sie habe "noch Unterlagen einholen" müssen. Wären diese Bestätigungen zu den angegebenen Zeitpunkten im Jahr 2011 ausgestellt worden, hätte die Bf. diese nicht "einholen" müssen. Sämtliche angegebenen Empfänger waren mit Wohnort "1100 Wien" angegeben, obwohl Personen dieses Namens an derselben Adresse wie die Bf. gemeldet waren.
Für die Bestätigungen wurden Vordrucke bzw. Formulare verwendet, die handschriftlich in groben Buchstaben ergänzt wurden, während die Zahlen in zierlicher, flüssiger Schrift und teilweise mit unterschiedlichem Strich eingefügt wurden. Vor allem die Datierung der Bestätigung fällt teilweise schwächer im Strich aus als die Bezeichnung des Leistungs-zeitraumes. Auch die unmittelbar darunter erfolgte Unterschrift fällt im Strich fast auf allen Belegen deutlich stärker aus, wodurch der Eindruck entsteht, diese wären zusammen-gestoppelt worden. Dies ist bei zeitnah ausgefüllten Belegen unüblich. Vor allem wäre zu erwarten, dass die Strichstärke der Datierung der Strichstärke einer vorhandenen Unterschrift entspricht, was jedoch nicht der Fall ist.
Exemplarisch wird eine Zahlungsbestätigung eingefügt:
[...]
In der Folge werden die Daten des Leistungszeitraumes den Daten der Empfangsbestätigung gegenübergestellt:

Aufgrund der verzögerten Vorlage und der Auffälligkeiten im Schriftbild der Bestätigungen wird davon ausgegangen, dass diese nachträglich ausgestellt wurden und dass es sich um Gefälligkeitsbestätigungen oder nachträglich ergänzte Blankobelege handelt, deren Überprüfbarkeit durch die fehlende Angabe einer Adresse oder eines Geburtsdatums der Empfänger erschwert werden sollte. Eine besondere Glaubwürdigkeit kommt den Bestätigungen nicht zu. Sollte der Mann der Bf. dieser geholfen haben, so wird von einer familienhaften Mitarbeit ausgegangen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen.
Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Gemäß § 1 Z. 7 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen wurden für Hausbesorger nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskosten-pauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 auf Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
15 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.752,00 Euro jährlich festgelegt.
Gemäß § 2 der genannten Verordnung sind Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16).
Gemäß § 5 der genannten Verordnung können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden, wenn die Pauschbeträge in Anspruch genommen werden.
Das Finanzamt hat das Werbungskostenpauschale in Höhe von 15 % der Bemessungsgrundlage in der Berufungsvorentscheidung berücksichtigt. Dieses ist höher als die nachgewiesenen und anerkannten Werbungskosten für Vertretungen, für welche die Bf. auch einen Kostenersatz erhalten hat.
Der Beschwerde konnte daher im selben Umfang stattgegeben werden, wie in der Berufungsvorentscheidung. Auf die Abgabenberechnung derselben wird verwiesen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsfragen waren im gegenständlichen Erkenntnis nicht zu klären, weil lediglich der Sachverhalt strittig war.
Wien, am 15. Oktober 2021