Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Martina Pöttschacher, Satzweg 3, 7023 Pöttelsdorf, über die Beschwerde vom 4. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Frage, ob neben dem Werbungskostenpauschbetrag für Hausbesorger noch Aufwendungen für Familienheimfahrten Berücksichtigung finden können.
Dieser Frage ging folgendes Verwaltungsgeschehen voraus:
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist als Hausbetreuerin beschäftigt. In ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung machte sie neben dem Berufsgruppenpauschale noch Werbungskosten für Familienheimfahrten in der Höhe von 3.672 Euro geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte im Bescheid das Berufsgruppenpauschale, die Fahrtkosten fanden keine Berücksichtigung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit dem Pauschbetrag sämtliche Werbungskosten abgegolten seien und daher keine zusätzlichen Werbungskosten berücksichtigt werden könnten.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die Bf brachte darin vor, dass mit der Pauschalierung nur die Werbungskosten aus der Tätigkeit abgegolten seien. Laut einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG vom 20.8.2015, RV/7103941/2015) seien damit nur die Werbungskosten aus dieser Tätigkeit betroffen. Die von der Bf geltend gemachten Werbungskosten beträfen jedoch den Wohnsitz der Bf in ***S*** und die damit verbundenen Familienheimfahrten. Da die Hausbesorgertätigkeit die Anwesenheit in ***W*** benötige und die Bf auf Abruf Wohnungsöffnungen usw vornehmen und somit präsent sein müsse, seien die Anforderungen für die Gewährung von Familienheimfahrten gegeben. Es werde daher die Berücksichtigung dieser Aufwendungen beantragt.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab. Zusätzlich zum Pauschbetrag gemäß § 17 EStG 1988 könnten keine anderen (auch keine außerordentlichen) Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden. Somit sei die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Hausbesorgerin abzuweisen. Mit dem Pauschbetrag seien alle Aufwendungen abgegolten (§ 5 der Werbungskostenpauschalierungs-Verordnung).
Die Bf brachte einen Vorlageantrag ein und wiederholte darin ihr bisheriges Beschwerdevorbringen.
Das Finanzamt ersuchte die Bf um nachstehende Ergänzung ihrer Angaben:
- •
Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch (mit Datum der Fahrt, Kilometerstand am Beginn und am Ende jeder Fahrt, Fahrtstrecke in Kilometer, Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie Fahrtdauer)
- •
Nachweis über das Einkommen des Lebensgefährten sowie Meldezettel
- •
Mietvertrag des Familienwohnsitzes sowie Nachweis über anfallende Strom/Heizungskosten
- •
Mietvertrag der Wohnung in ***W*** bzw ebenso Bankauszug als Bestätigung über die angefallenen Mietkosten
- •
Nachweis der entstandenen Kosten der Familienheimfahrten (zB Tankstellen-Beleg, Tickets, Vignette).
Die Familienheimfahrten könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung vorlägen. Unter diesem Aspekt seien die oben aufgelisteten Unterlagen notwendig, um eine Überprüfung durchführen zu können.
Die Bf nahm dazu seitens ihrer steuerlichen Vertretung wie folgt Stellung:
Die Bf benötige als Nichtselbständige rechtlich kein Fahrtenbuch. Es sei auch keines geführt worden. Auch könne die Bf nicht mit Tankrechnungen aus dem Jahr 2019 dienen, da auch hier keine rechtliche Verpflichtung bestehe, diese als Privatperson aufzubewahren. Die Meldezettel seien bereits übermittelt worden, der Hauptwohnsitz liege in ***W***, der Nebenwohnsitz in ***S***. Die Bf sei seit 2015 mit Nebenwohnsitz in ***S*** gemeldet. Da die Bf am Hauptwohnsitz (nicht Familienwohnsitz) als Hausbesorgerin wohnhaft und dies eine Dienstwohnung sei, sei auch kein Mietvertrag vorhanden. Würde das Dienstverhältnis aufgelöst, dann müsse die Bf auch die Dienstwohnung unverzüglich räumen. Im Zuge der Hausbesorgertätigkeit sei es der Bf aber nicht möglich, den Hauptwohnsitz aufzugeben, da sie auf Abruf bereit sein müsse, etwaige Dienste für ihren Arbeitgeber (Aufsperrdienste, Wohnungsräumungen) zu übernehmen. Der Lebensgefährte der Bf sei im ***Bundesland*** im Vorsitz der WKO und könne auch aus diesem Grunde seinen Firmensitz nicht nach ***W*** verlegen. Der Einkommensteuernachweis für den Lebensgefährten werde beigelegt.
Es seien keine doppelten Haushaltsführungskosten eingereicht worden, aus diesem Grunde würden auch keine anfallenden Wohnungskosten übermittelt. In der Beilage würden jedoch Überweisungen betreffend die Betriebskosten übermittelt, welche die Bf selbst übernehmen müsse und vom Dienstgeber nicht bezahlt würden. Es würden lediglich die Familienheimfahrten beansprucht. Eine Aufstellung über die Berechnung habe die steuerliche Vertretung bereits der Behörde zukommen lassen, sie werde aber diesem Schreiben nochmals beigelegt. Laut Steuersparbuch Müller sei keine Verpflichtung zur Absetzbarkeit der doppelten Haushaltsführung notwendig, um Familienheimfahrten geltend machen zu können. Hier seien wöchentliche Heimfahrten zum Partner getätigt worden.
Der Familienwohnsitz sei in ***S***, die Bf behalte in ***W*** ihre Hausbesorgerwohnung, von wo aus sie von Montag bis Freitag ihr Dienstverhältnis ausführe. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach ***W*** sei nicht möglich, weil auch der Lebensgefährte im ***Bundesland*** seiner Beschäftigung nachgehe. Die Strecke vom Familienwohnsitz bis zum Hauptwohnsitz betrage 86,4 Kilometer. Diese Strecke fahre sie jedes Wochenende. Daraus ergäbe sich Kilometergeld in der Höhe von 3.773 Euro (amtliches Kilometergeld von 0,42 Euro), die maximale Grenze belaufe sich auf 3.672 Euro. Doppelte Haushaltsführung falle nicht an, da es sich um eine Dienstwohnung handle. Dem Schreiben beigelegt war eine Meldeauskunft der Bf und der Einkommensteuerbescheid 2020 des Lebensgefährten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf ist seit 1984 als Hausbesorgerin tätig. Im Rahmen der Veranlagung wurde das Hausbesorgerpauschale berücksichtigt.
Sie übt diese Tätigkeit in ***W*** aus und muss während der Arbeitszeit in ***W*** vor Ort sein.
Am Wochenende fährt sie an ihren Familienwohnsitz zu ihrem Lebensgefährten nach ***S***. An diesem Familienwohnsitz ist die Bf seit 2015 mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Der Lebensgefährte ist berufstätig. Die Höhe der Einkünfte des Lebensgefährten wurden für das Jahr 2019 von der Bf nicht bekannt gegeben.
Nachweise für die Aufwendungen für Familienheimfahrten wurden von der Bf nicht beigebracht.
Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Vorbringen der Bf und ist insoweit nicht strittig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht. Aus diesem Grunde durfte das Bundesfinanzgericht diesen Sachverhalt als erwiesen annehmen und der Entscheidung zugrunde legen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 17 Abs 6 EStG1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. In der Verordnung BGBl II 2001/382 idF BGBl II 68/2018 des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen wird in § 1 - auszugsweise zitiert - folgendes normiert:
"Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenspauschbetrages gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: ...
7. Hausbesorger 15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich. ..."
§ 5 der Verordnung BGBl II 2001/382 idF BGBl II 68/2018 des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten bestimmt:
"Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden."
Es liegt im Wesen der Pauschalierung, zum Zweck der Vereinfachung der Steuererhebung nicht auf die Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen, sodass die in der Verordnung vorgesehen Durchschnittsätze für Werbungskosten auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Einzelfall dem vom Gesetzgeber angedachten idealtypischen Anwendungsfall nicht völlig entsprechen sollte.
Der Zweck der Vereinfachung der Steuererhebung wird dadurch verwirklicht, dass neben dem Pauschalbetrag keine weiteren Werbungskosten Berücksichtigung finden können. Es steht dem Abgabepflichtigen jedoch frei, von der Inanspruchnahme des Pauschales Abstand zu nehmen und die tatsächlichen Werbungskosten geltend zu machen. In diesem Fall trifft den Abgabepflichtigen die volle Nachweispflicht des § 138 BAO.
Nach § 138 Abs 1 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. § 138 Abs 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (Ritz, BAO³, § 138 Tz 1).
Aufwendungen und Ausgaben, deren steuerliche Berücksichtigung begehrt wird, sind im Allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen. Gemäß § 138 Abs 2 BAO sind die Belege auf Verlangen des Finanzamtes (Verwaltungsgerichtes) diesem zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Aus dem Beleg müssen Datum, Betrag und Grund der Zahlung, Art und Menge der gelieferten Gegenstände bzw der erhaltenen Leistung ersichtlich sein. Der Zahlungsempfänger ist so weit als möglich konkret zu bezeichnen. Diesen Anforderungen gerecht zu werden dient unter anderem auch dazu, die betreffenden Aufwendungen sachlich und den Besteuerungszeiträumen richtig zuzuordnen.
Den Steuerpflichtigen trifft auch hinsichtlich des Belegnachweises eine Mitwirkungspflicht. Belege, die nicht mehr lesbar sind, stellen keinen Nachweis dar, weil eine sachliche und zeitliche Zuordnung der Aufwendungen dadurch nicht mehr möglich ist.
Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzten Grenzen bis zur Höhe des höchsten Pendlerpauschales von 3.672 Euro jährlich Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Beruflich veranlasst ist eine doppelte Haushaltsführung, wenn zur Ausübung der Berufstätigkeit ein weiterer Hausstand entfernt vom Familienwohnsitz begründet wird.
Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, können Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird nach LStR 2002 Rz 354 bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) StPfl ein Zeitraum von zwei Jahren, bei einem allein stehenden StPfl ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen werden können. Es ist dabei auf die Verhältnisse des Einzelfalls und nicht schematisch auf einen bestimmten Zeitraum abzustellen (VwGH 31. 3. 1987, 86/14/0165).
Zusammenfassend bedeutet das für den vorliegenden Fall:
Außer Streit steht, dass die Bf als Hausbesorgerin tätig ist und ihr im Rahmen dieser Beschäftigung das Hausbesorgerpauschale nach § 1 der Verordnung zusteht. Dieses wurde im Rahmen der Veranlagung auch berücksichtigt. Fahrtkosten für Familienheimfahrten könnte die Bf nicht zusätzlich zu dem Pauschalbetrag gemäß der Verordnung von Durchschnittsätzen geltend machen, sondern nur anstatt des Pauschalbetrages im Form der tatsächlichen Werbungskosten.
Dies jedoch nur, wenn die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung auf Dauer erfüllt sind; wenn die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht auf Dauer aber vorübergehend erfüllt sind - was nur die Bf nachweisen könnte - , dann könnten die Familienheimfahrten nur vorübergehend für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren ab Begründung des entfernten Wohnsitzes als Werbungskosten anstatt des Hausbesorgerpauschales allenfalls bis zur Höhe des höchsten Pendlerpauschales berücksichtigt werden; dies jedoch nur dann, wenn die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden, das heißt, dass die Bf hinsichtlich der Fahrtkosten der Nachweispflicht im Sinne des angeführten § 138 BAO vollständig nachkäme.
Die Bf hat die Voraussetzungen für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung auf Dauer nicht nachgewiesen. Da die Bf den entfernten Familienwohnsitz nach der vorgelegten Meldeauskunft schon 2015 begründet hat, ist im Streitjahr 2019 die vorübergehende zweijährige Frist bereits verstrichen. Zur Berufstätigkeit des Lebensgefährten wurde für das Jahr 2019 gar kein Nachweis beigebracht. Zudem fehlt es an einem Nachweis der wöchentlichen Fahrten, sodass eine Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten anstatt des Pauschales auch aus diesem Grunde nicht möglich ist. Eine Berücksichtigung von Familienheimfahrten kommt daher für das Streitjahr 2019 mangels Nachweis der doppelten Haushaltsführung auf Dauer und mangels Nachweis der angefallenen Kosten oder auf Grund des Zeitablaufes nicht in Betracht.
Die Bf bringt vor, dass laut Steuersparbuch Müller keine Verpflichtung der Absetzbarkeit der doppelten Haushaltsführung notwendig sei, um die Familienheimfahrten berücksichtigt zu bekommen. Diese Rechtsansicht kann dem Steuersparbuch in dieser Form nicht entnommen werden. Familienheimfahrten bedingen immer, dass die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung erfüllt und nachgewiesen werden (siehe die expliziten Ausführungen zum Pendlerpauschale, Müller, Steuersparbuch 2019/2020, Seite 125, sowie Seite 108, wo die doppelte Haushaltsführung implizit vorausgesetzt wird).
Die Bf verweist in ihrer Beschwerde auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 20.8.2015, RV/7103941/2015. Aus dieser Entscheidung ist für die Bf nichts zu gewinnen. In dieser Entscheidung ging es nicht um die Anerkennung von zusätzlichen Werbungskosten neben dem Pauschalbetrag nach der Verordnung von Durchschnittsätzen, sondern ob der Bf der Pauschalbetrag gewährt werden kann.
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes übernimmt die Änderung des Bescheides im Sinne der Beschwerdevorentscheidung, da diese nicht bekämpft wurde. Aus diesem Grunde lautet der Spruch auf Änderung des Bescheides.
Beilage: Berechnungsblatt ANV 2019
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergab sich die Beantwortung der Rechtsfragen bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der betreffenden Verordnung BGBl II 2001/382 idF BGBl II 68/2018 des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.
Aus diesem Grunde wurde die Revision nicht zugelassen.
Wien, am 14. Oktober 2021