Volltext

BFG 13.10.2021, RV/7500268/2021

Herabsetzung einer Parkometerstrafe im Beschwerdeverfahren

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500268.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Fries-Horn über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zahl MA67/Zahl/2020, vom 17. März 2021, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. September 2021, im Beisein des Schriftführers SF, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 36,00 Euro herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 9 Stunden neu bestimmt.

Hinsichtlich des, gemäß § 64 Abs.2 VStG festgesetzten, Mindestbetrages von 10,00 Euro zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (36 Euro), insgesamt somit in Höhe von 46,00 Euro an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 17. März 2021, Zahl: MA67/Zahl/2020, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe am 16. Oktober 2020 um 11:31 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Schmerlingplatz gegenüber zwischen ONr. 3 und ONr. 4, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden verhängt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 70,00 Euro.

Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 wurde am 16.10.2020 um 11:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 01, Schmerlingplatz gegenüber zwischen ONr. 3 und ONr. 4 beanstandet, da weder ein elektronischer Parkschein aktiviert, noch ein gültig entwerteter Parkschein im Fahrzeug hinterlegt war.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Buchungsdaten für das Fahrzeug bei Handyparken.
Im Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung wendeten Sie im Wesentlichen zusammengefasst ein, Sie hätten, den Parkschein nicht wie üblich, unmittelbar nach dem Aussteigen aus dem Pkw gelöst, sondern wären, da es stark geregnet hätte, schnell zum
Ort, Ihrer Arbeitsstelle, gelaufen, um die Parkscheinbuchung über die ,Handyparken-App' im Trockenen durchführen zu können. Der Parkschein sei von 11:45 Uhr bis 12:45 Uhr wirksam gewesen. Da Sie davon ausgegangen wären, dass die erste 1/4 Stunde vor Beginn der Parkdauer vom Parkschein mitumfasst werde, dachten Sie den Parkschein über Ihr Mobiltelefon korrekt angefordert zu haben, zumal Sie um 11.30 Uhr aus Ihrem Fahrzeug ausgestiegen wären. Sie fänden die Verhängung einer Strafe aus den ausgeführten Gründen ungerechtfertigt, da Ihrer Ansicht nach lediglich ein minderer Grad des Verschuldens vorläge und Sie noch nie ohne Parkschein geparkt hätten. Deshalb ersuchten Sie um Ermahnung bzw. Herabsetzung der Strafe. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den unbestritten gebliebenen Anzeigeangaben, den beiden Anzeigefotos, der Transaktionsliste der Rufnummer +Tel sowie aus der Tatumschreibung im Spruch der Strafverfügung vom 15.12.2020 ersichtlich ist.
Zu Ihren Einwendungen wird Folgendes festgestellt:
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe entsteht bereits bei Beginn des Abstellens. Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Erst wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, gilt die Abgabe als entrichtet.
Wie Sie selbst dargelegt haben, wurde der elektronische Parkschein Nr.
PSNr, am 16.10.2020 durch das elektronische System erst um 11:35 Uhr bestätigt. Die Abgabe war daher erst ab diesem Zeitpunkt entrichtet und zum Beanstandungszeitpunkt 11:31 Uhr nicht von der Entrichtung der Abgabe auszugehen. Sie haben somit den objektiven Tatbestand der Ihnen angelasteten Übertretung erfüllt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.1.1998, 96/17/0354, ausführlich dargelegt hat, ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten und wird bereits der Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht, wenn sich der Lenker ohne diese Pflicht zu erfüllen vom abgestellten Fahrzeug entfernt. Eine ,Kulanzzeit' zwischen dem Abstellen des Fahrzeuges und der Entwertung eines Parkscheines ist nicht vorgesehen.
Entscheidend ist somit, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen). Da Sie sich vom Tatfahrzeug entfernt haben, bevor Sie vom elektronischen System eine Buchungsbestätigung erhalten haben, haben Sie die erforderliche objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal zu erwarten ist, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der relevanten Daten im Zuge der elektronischen Buchung eines Parkscheines zu überprüfen ist.
Die Abgabenverkürzung erfolgte somit fahrlässig und war die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind und Ihnen daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt.
Erschwerungsgründe und weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgetreten.
Dass gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG von der Strafe abzusehen wäre - die Voraussetzungen hierfür sind, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind - kann nicht erkannt werden: Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.
Auch die von Ihnen dargestellte schlechte Wetterlage kann kein mangelndes oder minderes Verschulden begründen, da jedenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, den Parkschein noch im Fahrzeug sitzend, vom Wetter unabhängig zu buchen.
Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Unrechtsgehalt deliktstypisch besonders gering gewesen wäre, zumal der gesetzliche Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht voraussetzt, sondern durch die bloße Abstellung des Fahrzeuges verwirklicht wird.
Betreffend Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit fristgerechter E-Mail vom 29. März 2021 mit folgender Begründung Beschwerde:
"Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 wurde am 16. Oktober 2020 um 11:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Schmerlingplatz gegenüber zwischen ONr 3 und ONr. 4 beanstandet, weil weder ein elektronischer Parkschein aktiviert, noch ein gültig entwerteter Parkschein im Fahrzeug hinterlegt war. Richtig ist, dass ich mich am 16. Oktober 2020 um 11:30 Uhr mit meinem Pkw Audi mit dem behördlichen Kennzeichen 123 in Wien 1, Schmerlingplatz gegenüber zwischen ONr. 3 und ONr. 4 eingeparkt habe. Üblicherweise löse ich meine Parkscheine unmittelbar nach dem Aussteigen aus dem Pkw über die ,Handyparken-App' auf meinem Mobiltelefon. Da es diesmal beim Aussteigen stark geregnet hat, bin ich schnell zum Ort (meiner Arbeitsstelle) hinübergelaufen, um diese Aktion auf meinem Mobiltelefon im Trockenen durchführen zu können. Selbstverständlich habe ich dann schon im Eingangsbereich auch unverzüglich einen Parkschein gelöst, der aber erst von 11:45 Uhr bis 12:45 Uhr wirksam wurde. Als ich bei der Rückkehr zu meinem Pkw die gegenständliche Organstrafverfügung mit Tatzeit 11:31 Uhr vorfand, war ich einigermaßen überrascht, weil ich davon ausgegangen bin, dass die erste ¼ Stunde vor Beginn der Parkdauer vom Parkschein ohnehin mitumfasst ist. Ich habe daher unverzüglich bei der telefonischen Auskunft der Parkraumüberwachung angerufen, wo mir eine sehr freundliche Referentin mitgeteilt hat, dass mein Parkschein erst um 11:35 Uhr gelöst worden sei, weshalb das Aufsichtsorgan richtig gehandelt habe und sie nichts machen könne, ich allerdings einen Einspruch erheben solle. Unter anderem wegen der gebührenpflichtigen Kurzparkzone fahre ich nur ausnahmsweise mit dem Pkw zu meiner Arbeitsstelle. Wenn ich aber in der Vergangenheit rund um den Ort geparkt habe, habe ich dies noch nie ohne gültigen Parkschein gemacht. Auch diesmal bin ich davon ausgegangen, den Parkschein über mein Mobiltelefon korrekt angefordert zu haben: Zumal es bereits 11:30 Uhr war, als ich aus dem Pkw ausgestiegen bin, wäre der Parkschein ja auch bei sofortiger Anforderung erst um 11:45 Uhr wirksam geworden. Ein allfälliges Fehlverhalten war mir daher jedenfalls nicht bewusst, und mein Ärger sehr groß, weil ich trotz gelöstem Parkschein eine Organstrafverfügung erhalten habe. Wenn die Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.1998, 96/17/0354, vermeint, dass die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges und ohne ,Kulanzzeit' zu entrichten ist, so darf ich nochmals darauf hinweisen, dass ich meine Parkscheine bisher immer unmittelbar nach dem Aussteigen aus dem Pkw über die ,Handyparken-App' auf meinem Mobiltelefon gelöst habe und sich dieser Vorgang diesmal nur durch den starken Regen geringfügig verzögert hat. Im Nachhinein ist mir natürlich klar, dass ich durch die Entfernung vom Fahrzeug ohne Erhalt der Buchungsbestätigung die objektiv gebotene Sorgfalt verletzt habe. Zur Tatzeit fehlte mir aber dieses Unrechtsbewusstsein und habe ich den Parkschein ohnehin ,unverzüglich' gebucht. Selbstverständlich hätte ich den Parkschein noch im Fahrzeug sitzend und vom Wetter unabhängig buchen können. Durch den Umstand, dass ich die Buchung - der Macht der Gewohnheit folgend - erst nach dem Aussteigen und durch den strömenden Regen etwas verzögert gelöst habe, kann es sich fallbezogen doch höchstens um einen minderen Grad des Versehens handeln, sodass auch diesfalls die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens vorliegen würden. Sofern das Gericht die Ansicht vertreten sollte, eine Einstellung wäre aus spezialpräventiven Gründen nicht zulässig, so ersuche ich in eventu um eine Ermahnung, weil eine Strafe weder spezial- noch generalpräventiv erforderlich ist. Wie bereits angemerkt, habe ich noch nie ohne Parkschein geparkt und habe dies auch in diesem Fall nicht gemacht und trotzdem bin ich nun mit einem Straferkenntnis und dem Verfahrensaufwand konfrontiert. Seit dem Telefonat mit der Referentin der Parkraumüberwachung ist mir auch klar, dass ich das Fahrzeug nicht ohne gültigen Parkschein verlassen hätte dürfen und habe dies selbstverständlich seither beachtet und werde dies auch künftig tun. Jedenfalls scheint mir die Strafe angesichts der vorliegenden Umstände zu hoch bemessen zu sein, weshalb ich in eventu um eine Herabsetzung der Strafe auf die Mindeststrafe ersuche. Aus diesen Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht Wien die Anträge,
1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2a. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG einzustellen, in eventu
2b. das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu
2c. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen."

Das Bundesfinanzgericht hat folgende zwei Ermittlungen durchgeführt:
1) Der Magistrat der Stadt Wien (MA 67) wurde um die Vorlage der Chronologie von gegenständlicher Amtshandlung auf Basis der ausgewerteten LOG-Files ersucht, die ergeben haben, dass verfahrensgegenständliches Fahrzeug nur einmal (um 11:31 Uhr) kontrolliert wurde;
2) die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) wurde um die Erstellung von einem metereologischen Gutachten zu Tatort und Tatzeitpunkt ersucht, dessen Inhalt lautet: "Im Bereich Schmerlingplatz, 1010 Wien, regnete es am 16.10.2020 um 11.31 Uhr mit leichter Intensität von rund 0,1 mm pro 10 Minuten. Von Tagesbeginn bis zu diesem Zeitpunkt konnte es in Summe rund 7 bis 8 mm regnen. Aufgrund des Regens waren unbehandelte Freiflächen nass. Die Temperatur lag bei rund 8 Grad Celsius und es wehte schwacher Wind mit etwa 10Km/h bis 15 km/h aus nordwestlicher Richtung. Der Himmel war komplett bedeckt, und es kam kein direkter Sonnenschein bis zum Erdboden."

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 22. September 2021 betonte der Bf. wirklich nicht gewusst zu haben, dass man sich vor Erhalt der Buchungsbestätigung nicht vom Fahrzeug entfernen dürfe. Nun sei ihm die Sachlage aber klar, er bedauere sein Verhalten und es habe sich um ein einmaliges Versehen gehandelt. Er sei seit 30 Jahren Autofahrer in Wien und habe erst zweimal ein Strafmandat betreffend Kurzparkzonen erhalten. Zum metereologisches Gutachten der ZAMG befragt gab der Bf. an "es habe geregnet", er habe sich beim Buchen und Abwarten der Bestätigung nie weiter als 100 Meter vom Auto entfernt. Wenn er sich im Freien umgedreht hätte, hätte er sein Auto sehen können. Aufgrund des Schlechtwetters sei er in den Ort hineingelaufen um dort den Parkschein zu buchen und auf die Buchungsbestätigung zu warten. Er habe einfach nicht wollen, dass sein Handy nass werde. Das kotrollierende Parkraumüberwachungsorgan habe er nicht wahrgenommen. Es habe sich um ein einmaliges Versehen gehandelt.
Der Bf. gab an, Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder zuhaben und ca € Euro netto, 14 x im Jahr zu verdienen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 der Wiener Parkometerabgabeverordnung (Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird) ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Der Begriff "Abstellen" umfasst nach Abs. 2 sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach Abs. 2 sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen) sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Nach § 3 Abs. 1 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

§ 7 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:

Abs. 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Abs. 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen, soweit dieses nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde, anzugeben (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet-Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung) [Hervorhebungen durch den Sachbearbeiter].

Abs. 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Sachverhalt:

Dem gegenständlichen Verfahren wird nach Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt ( beinhaltet u.a.: Anzeige vom 16.03.2021, drei Beanstandungsfotos) , aufgrund des Gutachtens der ZAMG vom 28.05.2021, aufgrund der ausgewerteten Log-Files über die Amtshandlung des Parkraumüberwachungorgans, sowie aufgrund der Einlassungen des Bf. im Beschwerdeverfahren vor dem BFG, nachstehender, verfahrensrelevanter Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Bf. stellte o.a. verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am 16. Oktober 2020 um 11:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Schmerlingplatz gegenüber zwischen ONr. 3 und ONr. 4, ab .Zu diesem Zeitpunkt regnete es. Da der Bf.nicht wollte, dass sein Handy nass wird, aktivierte er nicht vor oder unmittelbar nach dem Aussteigen einen Handyparkschein sondern eilte in das Innere seines nahen Arbeitplatzes und führte, unmittelbar nach seinem Eintreffen, dort die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines (Abstellanmeldung) via Handy-App durch. Der Bf. war sich nicht bewusst, dass er sich von seinem abgestellten Fahrzeug, vor dem Erhalt der Bestätigung dieser Buchung auf seinem Handy nicht hätte entfernen dürfen. Die vom Parkraumüberwachungsorgan um 11: 31 Uhr durchgeführte einzige Kontrolle ergab, dass zu diesem Beanstandungszeitpunkt keine Buchungsbestätigung vorgelgen ist, und auch kein Papierparkschein auf der Winschutzscheibe des PKWs befestigt gewesen ist.
Für den verfahrensgegenständlichen PKW erfolgte am Tag der Beanstandung folgende Bestätigung der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines via Handy-App: "16.10.2020, 11:35 Uhr, 60-Minuten-Gebührenparkschein, Nr. PSNr."

Beweiswürdigung:

Wird das Service des "Handy-Parkens" in Anspruch genommen, ist der Benutzer nach § 7 Abs.2 Kontrolleinrichtungenverordnung verpflichtet, die Buchungsbestätigung für den Parkschein im oder zumindest beim Kraftfahrzeug abzuwarten, da erst zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht wird und die Parkgebühr als entrichtet anzusehen ist.

Diese Informationen sind auch auf der Website der Stadt Wien zum Handy Parken (wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/Parken/Kurzparkzonen und Parkgebühren/ Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken) dargelegt, wo insbesonders ausgeführt wird: …. Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an die selben abgabenrechtlichen Bestimmungen gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem verwenden. Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt, bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.

Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauffolgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird. Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden…

Beim Papierparkschein liegt es auf der Hand, dass, wenn sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung gut sichtbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Gleiches gilt auch für elektronische Parkscheine. Nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerverabgabeordnung gilt die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird. Entfernt sich der Lenker vor Einlangen dieser Bestätigung vom Fahrzeug, wurde das Fahrzeug ohne Abgabenentrichtung abgestellt und der Straftatbestand der schuldhaften Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht.

Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten Fahrzeug" (wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen in einer Trafik oder - wie hier - ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26.1.1989, 96/17/0354).

Im Lichte dieser rechtlichen Ausführungen hat der Bf.,gemäß der o.a. Sachverhaltsdarstellung, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 Wiener Parkometerabgabeverordnung objektiv begangen .Dieses wird von ihm auch nicht bestritten.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildete die Frage, ob mit Straferkenntnis vom 17. März 2021, Zahl MA67/Zahl/2020, über den Bf. zu Recht eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 verhängt wurde.

Nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes (Siehe unten) genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (vgl. VwGH 27.5.1981, 1256/80).

Der Bf. hat, indem er das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellte, ohne unverzüglich die Parkometerabgabe zu entrichten, jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den genannten Verordnungsbestimmungen verpflichtet war. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, z.B. durch die Einholung entsprechender Information, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Zum Vorbringen des Bf., er habe einfach nicht wollen, dass sein Handy nass werde und es habe sich um ein einmaliges Versehen gehandelt habe, ist festzuhalten, dass er die Buchung im Fahrzeug sitzend durchführen hätte können und dass eine Toleranzregelung im Parkometergesetz nicht vorgesehen ist.

Die Strafbehörde ist aus den aufgezeigten Gründen zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 ausgegangen.

Zur Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der veletzten Rechtsvorschrift durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit gefordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.Für eine Anwendungdex § 45 Abs.1 Z 1 VStG (Ermahnung)ist daher im Streitfall kein Raum gegeben

Die belangte Behörde hat im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis vom 17. März 2021 darauf Bedacht genommen, dass für den Bf. keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind.Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. und seine Sorgepflichten hat belangte Behörde, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt, indem sie eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) festsetzte. Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe. Auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieser Strafpraxis. Im konkreten Fall ist jedoch bei der Strafbemessung der Umstand zu berücksichtigen, dass der Bf. sein Fehlverhalten einsieht und aufrichtig bedauert und- dem o.a. entscheidungsrelevanten Sachverhalt nach- willens war, die Parkometerabgabe unverzüglich zu entrichten.

Das Bundesfinanzgericht erachtet unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände, sowie angesichts der Tatsache, dass es dem Bf. keinesfalls darauf angekommen ist, sich der Entrichtung der Parkgebühr komplett zu entziehen und er keine einschlägigen Vormerkungen aufweist, eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden als schuld- und tatangemessen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wien, am 13. Oktober 2021