Kopf
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 10. September 2020 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 - Wiener Wasser, vom 02.09.2020, Zl. MA 31 - ***Zahl***, mit welchem der Antrag auf pauschale Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 3 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, abgewiesen wurde, beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.09.2020, GZ MA 31 - ***Zahl*** wurde der Antrag der ***Wohnungseigentümerin*** vertreten durch den Beschwerdeführer auf Gewährung eines pauschalen Abzugs von der Abwassergebühr für die Liegenschaft in ***Liegenschaftsadresse***, gemäß § 13 Abs. 3 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG), LGBl. für Wien Nr. 2/1978, idgF, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, für die nach § 13 Abs. 3 KKG mögliche Festsetzung eines Pauschbetrages, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 KKG festgestellte Abwassermenge für die Abwassergebührt vermindert wird, lägen die Voraussetzungen nicht vor, weil sich auf der Liegenschaft 11 Baulichkeiten mit jeweils mehr als zwei Wohnungen befänden.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist im eigenen Namen - ohne irgendeinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung durch die ***Wohnungseigentümerin*** - eine Bescheidbeschwerde ein, die er damit begründete, dass § 13 Abs. 3 KKG für die auf der Liegenschaft befindlichen Reihenhäuser sehr wohl anwendbar sei, weil jedes der Reihenhäuser über einen eigenständigen Wasserzähler verfüge.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2020 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, Bescheidadressatin des angefochtenen Bescheides sei die ***Wohnungseigentümerin*** und nicht der Beschwerdeführer. Da der Bescheid nicht an ihn ergangen sei, sei er nicht berechtigt, gegen diesen eine Bescheidbeschwerde einzubringen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde an den Beschwerdeführer persönlich adressiert.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, er habe über Aufforderung der belangten Behörde eine Vollmacht der ***Wohnungseigentümerin*** beigebracht und als deren Bevollmächtigter den Antrag auf pauschale Herabsetzung der Abwassergebühr gestellt.
Da dieser Antrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden sei, habe er (nach wie vor als Bevollmächtigter der ***Wohnungseigentümerin***) die gegenständliche Beschwerde eingebracht. Seine Bevollmächtigung zur Einbringung des Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr umfasse auch die Erhebung einer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid.
Beweiswürdigung:
Der wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe gegenständliche Beschwerde als Bevollmächtigter der ***Wohnungseigentümerin*** eingebracht, lässt sich aus seinem Schriftsatz vom 10.09.2020 gerade nicht erschließen.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).
Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. VwGH 23.3.1998, 94/17/0413) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017).
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO6, § 246 Tz 2).
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters unzulässig. Wegen mangelnder Befugnis ist eine Beschwerde daher beispielsweise zurückzuweisen, wenn sie ein Beitrittsberechtigter im eigenen Namen einbringt (vgl. zB VwGH 20.1.1986, 84/15/0060, VwGH 19.9.2001, 2001/16/0253), oder wenn sie der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringt (vgl. VwGH 27.08.1990, 90/15/0078; UFS 3.3.2010, RV/0071-G/10; sowie Ritz, BAO6, § 260 Tz 6).
Demjenigen, dem gegenüber ein abgabenrechtlicher Bescheid nicht ergangen ist und dem gegenüber er auch nicht wirkt, kann das Recht zur Einbringung einer Beschwerde nicht zukommen. Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. VwGH 7.3.1991, 90/16/0043).
Der angefochtene Bescheid vom 27.02.2020, mit dem über den Antrag des als Bevollmächtigten der ***Wohnungseigentümerin*** auftretenden Beschwerdeführers auf Gewährung eines pauschalen Abzuges von der Abwassergebühr für die Liegenschaft in ***Liegenschaftsadresse***, abgesprochen wurde, ist an die ***Wohnungseigentümerin*** als Partei ergangen, und dem Beschwerdeführer als deren Zustellungsbevollmächtigten, zugestellt worden.
Aus dem Wortlaut des Spruches und der Begründung des Bescheides ist unmissverständlich zu entnehmen, dass der Bescheid seinem Inhalt nach nicht für den Beschwerdeführer sondern ausschließlich für die ***Wohnungseigentümerin*** bestimmt war. Dies ist sowohl der im Akt erliegenden Urschrift des Bescheides als auch dem RSb-Rückschein zu entnehmen.
Damit konnte der angefochtene Bescheid auch nur gegenüber der ***Wohnungseigentümerin*** Wirkungen entfalten. Nur diese war daher als Bescheidadressatin aktiv legitimiert, gegen diesen Bescheid eine Bescheidbeschwerde einzubringen.
Demgegenüber war der Beschwerdeführer aber keinesfalls berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde zu erheben.
Da aber der Beschwerdeführer die Beschwerde im eigenen Namen und nicht als Vertreter der ***Wohnungseigentümerin*** einbrachte, war die Beschwerde - wie auch schon mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde - mangels Aktivlegitimation des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.
Infolgedessen hatte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, ob die Abweisung des Antrages zu Recht erfolgte, zu unterbleiben.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Entscheidungswesentlich war hier die Tatfrage, an wen jener Bescheid, der den Gegenstand dies Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht bildete, gerichtet war. Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes hinsichtlich Aktivlegitimation für eine Beschwerde wurde im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen (vgl. VwGH 27.08.1990, 90/15/0078).
Aus diesem Grund war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen diesen Beschluss auszusprechen.
Wien, am 13. Oktober 2021