Volltext

BFG 13.10.2021, RV/7102359/2021

Zurückweisung des Vorlageantrages mangels Aktivlegitimation

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102359.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 5 BAO · § 264 Abs. 4 lit. e BAO · § 260 Abs. 1 lit. a BAO · § 243 BAO · § 264 Abs. 2 BAO · BAO · § 264 Abs. 1 BAO · § 79 BAO · § 246 Abs. 1 BAO · § 93 Abs. 2 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi über den Vorlageantrag vom 10.08.2021 der ***2*** und ***1*** als Erben nach ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Einkommensteuerbescheid 2020 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** vom 25.06.2021 beschlossen:

Spruch

I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 5 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Begründung

I. Sachverhalt

Am 21.06.2021 erging der Einkommensteuerbescheid 2020 an die am 12.02.2021 verstorbene Verstorbene. Dieser Bescheid war an "Verstorbene, ***Bf1-Adr***" adressiert.

Mit Einantwortungsbeschluss vom 19.05.2021 wurde die Verlassenschaft auf die Tochter der Verstorbenen ***1***, ***5*** und die Tochter ***2***, ***6*** eingeantwortet.

Mit Eingabe vom 25.06.2021 erhob ***3*** Beschwerde und beantragte die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2020, da die vom Finanzamt abverlangten Unterlagen bereits im Finanzamt Waldviertel Krems in den Briefkasten eingeworfen worden seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom 05.08.2021 wurde die Beschwerde mit folgender Begründung als unzulässig zurückgewiesen: Anbringen an die Behörde könnten nur von den gesetzlichen Erben eingebracht werden. Da ***3*** laut Einantwortungsbeschluss nicht zu den gesetzlichen Erben zählt, sei die Einbringung einer Beschwerde durch ihn unzulässig. Diese Erledigung vom Finanzamt wurde an ***3*** adressiert.

Mit Schreiben vom 10.08.2021, eingelangt beim Finanzamt am 13.08.2021 stellten die gesetzlichen Erben ***1*** und ***2*** einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) zur Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2021 durch das Bundesfinanzgericht.

Das Finanzamt legte den Vorlageantrag vom 13.08.2021 zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor und beantragte den Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen, da der Erstbescheid an eine verstorbene Person zugestellt wurde und somit nicht rechtskräftig ergangen sei.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen und ist - soweit entscheidungsrelevant - unbestritten.

III. Rechtslage

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (...) zu nennen, an die er ergeht.

Nach § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

Gemäß § 243 BAO sind Beschwerden gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, an die Verwaltungsgerichte zulässig.

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 264 Abs. 1 erster Satz BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist gemäß § 264 Abs. 2 BAO befugt

  • •

    der Beschwerdeführer, ferner

  • •

    jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Nach § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

IV. Erwägungen

Eine Bescheidbeschwerde ist nach § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Nach § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Nach § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters unzulässig. Diese Bestimmung ist auch auf die Befugnis zur Einbringung eines Vorlageantrages anzuwenden (§ 264 Abs. 4 iVm § 260 Abs. 1 BAO).

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Vorlageantrag von Frau ***1*** und Frau ***2*** eingebracht. Der gegenständliche Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2021, gegen den der Vorlageantrag gestellt wurde, richtete sich an Herrn ***3***.

Weder ***1*** noch Frau ***2*** wurden im Spruch bzw Adressfeld der Beschwerdevorentscheidung genannt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2021 entfaltete nur gegenüber der im Spruch und Adressfeld genannten Person, ***3*** Rechtswirkungen und nicht gegenüber den den Vorlageantrag erhebenden Personen ***1*** und ***2***.

Da die Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2021 gegenüber ***1*** und ***2*** nicht wirken, sind diese nicht zur Einbringung eines Vorlageantrages legitimiert.

Wird ein Vorlageantrag von einem hierzu nicht Legitimierten eingebracht, so ist dieser gemäß § 260 Abs. 1 BAO zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.09.2001, 2001/16/0253).

Gemäß § 260 Abs. 1 in Verbindung mit § 264 Abs. 5 BAO war daher der von ***1*** und ***2*** eingebrachte Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass der am 21.06.2021 an Verstorbene gerichtete Einkommensteuerbescheid 2020 ins Leere gegangen ist und folglich keine Rechtswirkungen entfalten konnte. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist der Adressat des Bescheides namentlich zu nennen (Ritz, BAO6, Tz 6 zu § 93). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur zum Bescheidspruch (VwGH vom 26.02.2013, 2010/15/0017).

Das Wesen der Rechtsfähigkeit besteht in der Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (VwGH 19.12.1984, 84/11/0119). Bezogen auf Verfahrenshandlungen begründet die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit, somit die abstrakte Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein (Ritz, BAO6, Tz 1 zu § 79). Die mangelnde Parteifähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. An nicht Parteifähige gerichtete "Bescheide" sind nichtig, also "Nichtbescheide", so wie etwa an eine verstorbene Partei gerichtete "Bescheide" (Ritz, BAO6, Tz 4 zu § 79).

Ein Verstorbener kann ab dem Zeitpunkt des Todes nicht mehr Verfahrensrechtssubjekt und damit auch nicht Bescheidadressat sein. Ein Bescheid gegenüber einer rechtlich nicht existenten Person geht ins Leere, er vermag keine Wirkungen zu entfalten. Ein derartiger Bescheid ist ein "Nichtbescheid". Ein Nichtbescheid als absolut nichtiger Verwaltungsakt liegt vor, wenn eine als "Bescheid"adressat namentlich genannte Person nicht mehr existiert, wie zum Beispiel die Nennung des Namens eines Verstorbenen an Stelle der Verlassenschaft bzw. an Stelle des/r Erben nach Einantwortung.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2020 vom 21.06.2021 war die Bescheidadressatin "Verstorbene" bereits verstorben (Todestag 12.02.2021). Der gegenständliche Einkommensteuerbescheid 2020 ist somit ins Leere gegangen und hat keine Rechtswirkungen entfaltet und ist somit nicht anfechtbar.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall liegen keine zu klärenden Rechtsfragen vor, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, da sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 264 BAO) ergibt, dass Vorlageanträge mit Beschluss zurückzuweisen sind, wenn sie nicht zulässig sind. Hinsichtlich der Unwirksamkeit des angefochtenen Bescheides stützte sich das Bundesfinanzgericht auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

 

Wien, am 13. Oktober 2021