Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, Singerstrasse 11/7, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 16. März 2018 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgabenvom 14. Februar 2018 betreffend Vergnügungssteuer für die Monate Oktober 2016 bis Dezember 2016 samt Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag (MA 6 ARL - 543902/2018) und Glückspielautomatenabgabe für die Monate Jänner 2017 bis März 2017 samt Säumniszuschlag (MA 6/ARL-543838/2018) zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob der (Beschwerdeführer (Bf) in den Monaten Oktober 2016 bis Dezember 2016 und Jänner 2017 bis März 2017 am Standort ***Lokaladresse***, Glücksspielautomaten betrieben hat und daher Vergnügungssteuer und Glückspielautomatenabgabe schuldet.
Dieser Frage ging folgendes Verwaltungsgeschehen voraus:
Auf Grund einer Sachverhaltsdarstellung der Omnia Online Medien GmbH erlangte der Magistrat der Stadt Wien Kenntnis, dass der Bf am 4.10.2016 und 24.3.2017 am genannten Standort Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen fortgesetzt angeboten bzw zugänglich gemacht habe. Für die Veranstaltung dieser Ausspielungen sei keine Konzession erteilt worden, es handle sich somit um verbotene Ausspielungen.
Der Magistrat der Stadt Wien ermittelte, dass der Bf im genannten Zeitraum Mieter des gegenständlichen Lokales war, an dem das Glücksspiel angeboten wurde. Das Mietverhältnis begann am 1.8.2016.
Dies wurde dem Bf mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 21.12.2017 brachte der Bf seitens seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme ein und führte darin aus:
Es bestehe keine Verpflichtung für den Bf zur Abgabe einer Erklärung zur Vergnügungssteuer. Der Bf habe keine Spielapparate gehalten. Der von der Behörde genannte Zeitraum bestehe nicht zu Recht. Sollten Eingriffsgegenstände in Verfahren vor der LPD Wien oder vor dem VwG Wien verfangen sein, so werde das Ergebnis derselben abzuwarten sein. Die Ergebnisse dieser Verfahren werden als Vorfrage zu diesem Verfahren abzuwarten sein. Es werde daher beantragt, das gegenständliche Verfahren einzustellen und in eventu die Bezug habenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien abzuwarten.
Mit Bescheiden vom 14. Februar 2016 schrieb der Magistrat dem Bf Vergnügungssteuer in der Höhe von 8.400 Euro für die Monate Oktober bis Dezember 2016 samt Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag und Glücksspielautomatenabgabe in der Höhe von 5.600 Euro für die Monate Jänner und Februar 2017 für das Halten von zwei Spielautomaten und Glücksspielautomatenabgabe in der Höhe von 4.200 Euro für das Halten von drei Spielautomaten für den Monat März 2017 samt Säumniszuschlag vor. Begründend wurde ausgeführt, dass der Abgabepflichtige im Automatenlokal an der angegebenen Adresse zwei bzw drei Spielapparate der Type Act/Memory Skill betriebsbereit gehalten habe. Der Sachverhalt sei durch die Darstellung der Omnia Online Medien GmbH samt Fotos und dem im Akt aufliegenden Mietvertrag für die Geschäftsräumlichkeiten erwiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Der Bf brachte vor, dass die Vorhalte der Behörde unrichtig seien, da weder der Zeitraum noch die Geräte weiter spezifiziert seien, sodass die Vorschreibung durch den Bf nicht überprüfbar sei, noch dargetan sei, warum der Bf abgabepflichtig sein solle. Der Bf habe keine Spielapparate gehalten und kein Glücksspiel angeboten. Er könne daher nicht Bescheidadressat im vorliegenden Verfahren sein. Die Behörde habe nicht dargelegt, was sie unter "eigenem Betrieb" verstehe. Das Verfahren und der Bescheid seien daher mangelhaft geblieben. Ebenso erscheine der angegebene Beitragszeitraum fraglich. Allfällig anhängige Verfahren beim VwG Wien oder bei der LPD Wien seien als notwendige Vorfrage, ob der Bf überhaupt abgabepflichtig sei, abzuwarten. Es werde daher beantragt, das VwG wolle der Beschwerde stattgeben und die Bescheide ersatzlos aufheben.
Der Magistrat entschied mit abweisender Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde ausgeführt, dass die bloße Behauptung trotz vorliegenden Mietvertrages und trotz vorhandener Spielapparate nicht Betreiber der Automaten zu sein, nichts an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen an der Abgabepflicht ändere und diese weiterhin erfüllt blieben. Der Bf sei seit August 2016 Mieter des Lokales. Somit seien die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerpflicht des Bf erfüllt und dieser daher steuerpflichtig. Wie der Aktenlage entnommen werden könne, seien die Spielapparate in diesem Lokal gehalten worden und in der Folge im März 2017 von der Finanzpolizei beschlagnahmt worden.
Es seien somit im Beschwerdeverfahren keine Umstände hervorgekommen, die den Entfall der Steuerpflicht nach sich gezogen hätten.
Die Bf beantragte die die Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Bf ist seit 1.8.2016 Mieter der Geschäftsräumlichkeiten in ***Lokaladresse***.
In diesen Geschäftsräumlichkeiten wurden am 4.10.2016 zwei und 24.3.2017 drei Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen angeboten und die dazu benötigten Spielapparate der Type ACT/Memory Skill spielbereit gehalten. Durch dieses Bereithalten der Apparate konnten Einnahmen erzielt werden.
Dem Bf wurde für das Halten dieser Apparate keine Bewilligung oder Konzession nach Glücksspielgesetz erteilt.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Bf keine Spielapparate bereitgehalten hätte. Ein Nachweis für diese Behauptung wurde nicht beigebracht.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Bestritten wird hingegen, dass der Bf in den Monaten Oktober 2016 bis März 2017 Glückspielapparate spielbereit gehalten habe.
Der Bf hat diese Tatsachen in der Beschwerde bestritten, jedoch trotz Aufforderung keine Beweise für diese Behauptungen beigebracht. So verbleiben für das Bundesfinanzgericht nur Behauptungen, die durch keine Unterlagen nachgewiesen wurden.
Diese Behauptungen überzeugen das Gericht nicht, wäre es doch für den Bf leicht gewesen, seine Abgabepflicht dem Grunde nach zu widerlegen, indem er entsprechende Nachweise vorgelegt hätte.
Das Bundesfinanzgericht schenkt diesem Vorbringen daher keinen Glauben, sondern geht davon aus, dass die Vorlage von Beweisen nicht erfolgte, weil es für den streitgegenständlichen Zeitraum keine derartigen Beweise gibt und der Bf tatsächlich die Spielapparate gehalten hat.
Zu den angeführten Apparaten hat der Bf außer nicht belegten Behauptungen nichts vorgebracht. Diesen Behauptungen steht die der Behörde zur Kenntnis gelangte Sachverhaltsdarstellung entgegen. Nach dieser Darstellung konnten Personen an zwei verschiedenen Tagen spielbereite Geräte antreffen und diese bespielen. Darüber hinaus war die Behörde in der Lage, Spielapparate zu beschlagnehmen.
Für das Bundesfinanzgericht stehen sich somit zwei Darstellungen gegenüber, die nicht beide gleichzeitig zutreffend sein können. Der Bf hat ein abgabenrechtliches Interesse die Sachverhaltsdarstellung zu bestreiten, da dies mit Abgaben für ihn verbunden ist. Der Darsteller des Sachverhaltes hat kein abgabenrechtliches Interesse, er ist nicht Abgabenschuldner.
Da der Bf an der Ermittlung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat und jeden Nachweis, der ihn aus seiner Stellung als Abgabenschuldner befreit hätte, schuldig geblieben ist, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es derartige Unterlagen nicht gibt, weil diese Behauptungen nicht der Wirklichkeit entsprechen und die Sachverhaltsdarstellung nicht zutreffend ist. Das Gericht geht daher davon aus, dass in den Monaten Oktober 2016 bis März 2017 vom Bf Spielapparate bereitgehalten wurden.
Das Bundesfinanzgericht durfte aufgrund der dargestellten Erwägungen diesen Sachverhalt als erwiesen annehmen und seiner Entscheidung zu Grunde legen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Vergnügungssteuer:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (VGSG) lauten auszugsweise:
§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:
…..
- •
Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6);
………
§ 6. (1) Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
§ 13. (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.
Glücksspielautomatenabgabe:
§ 1 Wiener Glückspielautomatenabgabegesetz, LGBl. Nr. 56/2005, bestimmt:
§ 1. Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, ist eine Steuer zu entrichten.
Die Steuer beträgt je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
§ 2 Wiener Glückspielautomatenabgabegesetz, LGBl. Nr. 56/2005:
(1) Steuerpflichtig ist die Unternehmerin oder der Unternehmer. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden.
Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Abgaben jedenfalls für die Monate Oktober 2016, in dem erstmals zwei bereite Spielapparate vorgefunden wurden, bis März 2017, in dem drei Apparate spielbereit vorgefunden wurden, jeweils pro bereitgehaltenem Spielapparat entrichtet werden müssen.
Die bekämpften Bescheide steht somit im Hinblick auf die Vergnügungssteuer und die Glücksspielautomatenabgabe in Übereinstimmung mit der Rechtslage.
Verspätungszuschlag:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Anmeldung von Apparaten im Sinne des VGSG im Gebiete der Stadt Wien lauten auszugsweise:
§ 14. (2) Das Halten von Apparaten (§ 6) ist spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.
Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld
§ 17. (1) Der Unternehmer hat dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.....
(3) Die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs 2) gilt als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die durch die Anmeldung erfolgte Selbstbemessung durch den Inhaber des für das Halten des Apparates benutzten Raumes oder Grundstückes wirkt im Falle eines Wechsels in der Person unmittelbar auch gegen den neuen Inhaber, wenn der Apparat weiterhin gehalten wird. ...."
§ 135 Bundesabgabenordnung (BAO) bestimmt:
"Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; ....."
Zweck des Verspätungszuschlages ist es, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Nach Ansicht des VfGH hat der Verspätungszuschlag auch die Funktion der Abgeltung von Verzugszinsen und der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärungen verursachten Verwaltungsaufwand (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 135, Rz. 1).
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Behörde und setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Erklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, § 135, Tz. 4 und 10).
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor bei Fehlern, die auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und als Fahrlässigkeit nicht zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde.
Der Abgabepflichtige hat bei Beurteilung des Sachverhaltes und der Rechtslage jenes Maß an Sorgfalt aufzuwenden, das von ihm objektiv nach den Umständen gefordert werden muss und das ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. In der Unterlassung einer entsprechenden oder gebotenen oder zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden. Bei Zweifeln über die Gesetzeslage und die Richtigkeit einer rechtlichen Beurteilung ist von einer Verpflichtung, sich fachkundig informieren und beraten zu lassen, auszugehen. Unter solchen Voraussetzungen sind objektive Verletzungen der Erklärungspflicht durch den Abgabepflichtigen nicht entschuldbar (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Seite 1530).
Die maßgebenden Kriterien für die Übung des Ermessens der Behörde ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Bestimmung. Die im § 20 BAO erwähnten Ermessenskriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit sind grundsätzlich und subsidiär zu beachten. Zu berücksichtigen ist auch der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 20, Tz. 6).
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben.
Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgaben sicherzustellen. Er hat auch die Funktion der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärungen verursachten Verwaltungsaufwand. Weiters stellt er die Einhaltung einer geordneten Abgabenfestsetzung sicher.
Der Verspätungszuschlag ist eine administrative Ungehorsamsfolge und Druckmittel eigener Art (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 135, Tz. 3). Entsprechend herrschender Lehre und Judikatur sind bei der Ermessensübung folgende Kriterien zu berücksichtigen:
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Das Ausmaß der Fristüberschreitung
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Die Höhe des durch die verspätete Einreichung erzielten Vorteils
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Das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen
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Der Grad des Verschuldens
Diese Spielapparate hätten einen Tag vor der Aufstellung bei der Behörde angemeldet werden müssen. Diese Anmeldung gilt als Steuererklärung. Bis zum 15. des Folgemonates, also bis zum 15. November 2016, hätte der Bf die Steuer selbst berechnen und entrichten müssen.
Im Zuge der Erhebungen durch die Behörde wurde dem Bf bekannt, dass die Behörde von einer Vergnügungssteuerpflicht und von aufgestellten Geräten ausging. Mit Schreiben vom 12.12.2017 wurde der Bf aufgefordert, die fehlende Anmeldung binnen zwei Wochen nachzuholen. Die Bf ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
Durch die unterlassene Anmeldung spätestens einen Tag vor deren Aufstellung wurde die Frist zur Einreichung der Erklärung nicht gewahrt. Die grundsätzliche Berechtigung zur Auferlegung eines Verspätungszuschlages nach Maßgabe des § 135 BAO war für die Behörde damit gegeben.
Der Bf vertrat in seiner Beschwerde die Ansicht, dass die Vorschreibung der Vergnügungssteuer zu Unrecht erfolgte und ein Verschulden der Bf hinsichtlich Erklärungspflicht daher nicht gegeben sein könne.
Anlässlich der Eröffnung des Betriebes wäre es dem Bf zumutbar gewesen, sich über die Rechtslage zu informieren. Dass der Bf nicht gewusst hat, dass die Aufstellung der Geräte bei der Behörde anzumelden gewesen wäre und vergnügungssteuerpflichtig ist, ist zumindest leicht fahrlässig gewesen. Hinzu kommt noch, dass der Bf auch nach Aufforderung zur Anmeldung der Apparate zur Vergnügungssteuer dieser Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Aus dem Anforderungsschreiben der Behörde war für den Bf ersichtlich, dass die Behörde von einer Steuerpflicht und damit einer Erklärungspflicht ausging. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er sich fachkundig beraten lassen oder informieren müssen und mit der Abgabe der Erklärung reagieren müssen. Dies schließt eine Entschuldbarkeit der Nichtabgabe der Abgabenerklärung aus.
Ermessensübung:
Der Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages ist darin zu erblicken, die Abgabepflichtigen zur Erfüllung ihrer ihnen obliegenden Verpflichtungen zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen anzuhalten. Bei der Ermessensübung ist demnach im Rahmen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit die Zielrichtung des Verspätungszuschlages und Art und Ausmaß der unbestreitbaren Pflichtwidrigkeit in Betracht zu ziehen.
Der Bf hat die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabenerklärung verletzt. Die Fristüberschreitung ist insofern unbegrenzt, als der Bf die Erklärung nicht verspätet, sondern gar nicht eingereicht hat. Durch das Verhalten des Bf wurden der Gang des Abgabenverfahrens und die Sicherheit des Abgabenaufkommens berührt. Die Behörde musste ein Aufforderungsverfahren zur Erklärungsabgabe in Gang setzen und die selbst zu berechnenden Abgaben mittels Bescheides festsetzen. Es erwuchs ihr damit ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Im Hinblick auf den Zweck des Verspätungszuschlages und die ordnungspolitische Funktion desselben war angesichts der vorliegenden mehrfachen Pflichtverletzungen (fehlende vorhergehende Anmeldung der Geräte, keine Reaktion auf die Aufforderung zur Anmeldung und fehlende laufende Selbstberechnung) und der Dauer der Pflichtverletzungen über mehrere Monate die Verhängung eines Verspätungszuschlages angemessen.
Der Verspätungszuschlag in dieser Höhe erscheint zweckmäßig zur Erreichung des Zieles, den Bf zur Einhaltung von Fristen und zur rechtzeitigen Abgabe von Abgabenerklärungen anzuhalten. Dass der Verhängung des Verspätungszuschlages berechtigte Interessen des Bf entgegenstünden, ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Der Bf hat diesbezüglich auch nichts vorgebracht. Die Verhängung des Verspätungszuschlages erscheint dem Bundesfinanzgericht damit auch nicht unbillig.
Säumniszuschlag
§ 3 Wiener Glückspielautomatenabgabegesetz, LGBl. Nr. 56/2005:
Die Steuer ist erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird.
§ 217 Abs. 1 BAO bestimmt:
"Wird eine Abgabe ... nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
....
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten .... zeitgerecht entrichtet hat.
....
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt."
Wie dem eindeutigen Wortsinn der zitierten Gesetzesbestimmung zu entnehmen ist, sind Säumniszuschläge bei verspäteter Entrichtung der Abgabenschuld zwingend festzusetzen. Der Behörde ist in diesem Fall kein Ermessen eingeräumt. Die Bf hätte erstmals am 15. November 2016 die Vergnügungssteuer entrichten müssen, und in der Folge jeweils am 15. Dezember, ab 2017 jeweils am Monatsletzten für den Folgemonat.
Wie dem bekämpften Bescheid vom 14. Februar 2018 entnommen werden kann, ist bis zur Erlassung des Bescheides keine Entrichtung der Steuer erfolgt. Die Säumnis betrug damit mehr als fünf Tage. Der Tatbestand des § 217 Abs 1 und 2 BAO wurde damit verwirklicht und die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Säumnis, bei der keine Verpflichtung zur Verhängung eines Säumniszuschlages entstanden wäre, waren nicht erfüllt. Ein Säumniszuschlag war somit zu verhängen.
Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Bei der Rechtsansicht des Bf, dass eine Vergnügungssteuer und eine Glücksspielautomatenabgabe von ihm nicht geschuldet werden, handelt es sich nicht um eine vertretbare Rechtsansicht.
Wie den Ausführungen zum Verspätungszuschlag entnommen werden kann, trifft den Bf auf Grund der mehrmaligen Säumnis und auf Grund der Tatsache, dass der behördlichen Aufforderung zur Anmeldung nicht Folge geleistet wurde, ein grobes Verschulden.
Dem Antrag auf Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge kann daher nicht gefolgt werden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Erkenntnis war in erster Linie der Sachverhalt festzustellen. Nach Feststellung des Sachverhaltes ergab sich die rechtliche Beurteilung aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.
Es bestand daher keine Veranlassung, eine ordentliche Revision zuzulassen.
Wien, am 24. September 2021