Volltext

BFG 21.09.2021, RV/7500558/2021

Parkometerabgabe; tagelange Abstellung eines Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone wegen angeblich positiver Coronatestung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500558.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung · § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 5 Abs. 1 VStG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 26. August 2021, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 13. August 2021, Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (10,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (40,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 60,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom 14. Juni 2021 an, sie habe das Fahrzeug am 7. Mai 2021 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Gasse 2, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 13:36 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Bf. brachte bei der Magistratsabteilung 67 am 23. Juni 2021 mit dem Betreff GZ. Zahl2 folgenden Einspruch mit E-Mail ein:

"… Ich habe am 03, 05, 06 und 07 Mai 4x Anzeige bekommen, da ich aber von 26.04. - 08.05.2021 Corona Positiv war (Siehe Anhang) konnte ich erst später zu mein Auto gehen und die 4 Anzeigen war nehmen, daher auch nicht Rechtzeitig mein Auto umparken. Hiermit hebe ich Anspruch auf die Strafverfügung und bitte Sie meine Anzeigen aufzuheben…"

Die Magistratsabteilung 67 wertete den Einspruch auf Grund des Inhaltes nicht nur gegen die Strafverfügung zu GZ. Zahl2, sondern auch gegen die drei weiteren an die Bf. ergangenen Strafverfügungen (darunter die hier anhängige GZ. Zahl) (Auskunft der MA 67 vom 17. September 2021).

In der Folge wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Straferkenntnis vom 13. August 2021, GZ. Zahl, für schuldig befunden, das in Rede stehende Fahrzeug vom 7. Mai 2021, 09:00 Uhr bis 7. Mai 2021, 19:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Gasse 2, ohne gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von € 40,00 verhängt und wurden für den Fall der Uneinbringlichkeit 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass sich der Abstellort in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone befunden habe.

Gemäß der Parkometerabgabeverordnung über die in Kurzparkzonen zu entrichtende Abgabe knüpfe die Abgabe an die Abstellzeit (in einer Kurzparkzone) an. Der Begriff der Abstellzeit in der genannten Verordnung sei unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung zu interpretieren, wonach unter "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen zu verstehen sei.

Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass unter "Abstellen" auch das Belassen des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone und nicht nur das Verbringen in selbige zu verstehen sei. Auf Grund der zeitlichen Begrenzung der Dauer der gegenständlichen Kurzparkzone von Montag bis Freitag (werkt.) von 09:00 bis 19:00 Uhr falle das Abgestelltlassen des Kraftfahrzeuges außerhalb dieses Zeitraumes nicht mehr unter die Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung (Abgabepflicht).

Mit Gültigkeitsbeginn der Kurzparkzone am Folgetag trete jedoch die Abgabepflicht erneut in Kraft, weshalb ein neuerliches Abgabendelikt, für das ebenfalls eine Verwaltungsstrafe zu verhängen sei, gesetzt worden sei. Es sei somit nicht ein einmal geschaffener rechtswidriger Zustand aufrechterhalten worden, sondern sei im vorliegenden Fall zum ursprünglichen Verkürzungstatbestand mit Fälligwerden einer weiteren Parkometerabgabe (am Folgetag) ein neuer Tatbestand hinzugekommen.

Eine wodurch auch immer verursachte Behinderung, ein in einer Kurzparkzone abgestelltes Fahrzeug nach Ablauf der Parkzeit persönlich zu entfernen, verpflichte den Lenker, für eine ehestmögliche Entfernung durch dritte Personen zu sorgen und stelle für sich allein keinen entschuldigenden Notstand dar.

Das Vorbringen der Bf. lasse in keiner Weise erkennen, dass sie für die ehestmögliche Entfernung des Fahrzeuges gesorgt habe.

Da die Bf. das Fahrzeug nicht ehestmöglich entfernen habe können, hätte sie zB einen Abschleppdienst in Anspruch nehmen oder die Parkometerabgabe durch eine dritte Person entrichten lassen müssen.

Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Die Bf. sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens nicht nachgekommen, die Verschuldensfrage sei zu bejahen.

Die Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher.

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis Beschwerde (E-Mail vom 26. August 2021) und brachte vor, dass sie "Einspruch" erhebe, weil der 7. Mai 2021 doppelt bearbeitet worden sei, weswegen sie höflichst um die Aufhebung der Fehler ersuche.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 8. September 2021).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am 7. Mai 2021 von 09:00 Uhr bis 7. Mai 2021, 19:00 Uhr in 1120 Wien, Gasse 2, abgestellt.

An dieser Örtlichkeit ist die Abstellung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen von Montag bis Freitag (werkt.) von 9 bis 19 Uhr gebührenpflichtig (Parkdauer: 3 Stunden).

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan (7. Mai 2021, 13:36 Uhr) bestand somit Gebührenpflicht.

Das Fahrzeug war ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass die Bf. das in Rede stehende Fahrzeug am 7. Mai 2021 von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt und somit die ihr von der belangten Behörde objektive Tatseite verwirklicht hat.

Zu den subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit wird Folgendes festgestellt:

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, der keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Die Bf. brachte im Einspruch vom 23. Juni 2021 vor, dass sie am 3., 5., 6. und 7. Mai 2021 vier Anzeigen bekommen habe. Sie sei vom 26. April bis 8. Mai 2021 Corona positiv gewesen und hätte erst später zu ihrem Auto gehen, die vier Anzeigen wahrnehmen und daher ihr Auto nicht rechtzeitig umparken können.

Aus dem Vorbringen der Bf. ist abzuleiten, dass es ihr auf Grund eines positiven Corona-Tests nicht möglich war, das vom 26. April bis 8. Mai 2021 an der angegebenen Adresse abgestellte Fahrzeug selbst zu entfernen; es ist diesem Vorbringen aber nicht zu entnehmen, dass es ihr unmöglich gewesen sei, das Fahrzeug z.B. durch eine dritte Person aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone entfernen zu lassen.

Anzumerken ist jedoch, dass der von der Bf. im Einspruch angeführte Anhang betreffend das positive Testergebnis der E-Mail nicht beigefügt war.

Es hätte der Bf. bewusst sein müssen, dass sie sich nicht rechtskonform verhält, wenn das Fahrzeug in der zu den angeführten Zeiten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt ist.

Die Bf. hat somit fahrlässig die Parkometerabgabe verkürzt.

Es waren daher auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Festgehalten wird zum Beschwerdevorbringen der Bf., wonach der 7. Mai 2021 von der belangten Behörde doppelt bearbeitet worden ist, dass laut Auskunft der MA 67 vom 17. September 2021 keine Doppelbestrafung für den 7. Mai 2021 erfolgt ist, sondern dass an die Bf. wegen der am 3., 5., 6. und 7. Mai 2021 begangenen Verwaltungsübertretungen insgesamt vier Strafverfügungen ergingen und zufolge der Aktenlage nur gegen das Straferkenntnis zur GZ. Zahl Beschwerde erhoben wurde.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichtendes Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Tat schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).

Für die Abstellung eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein wird von der Magistratsabteilung 67 im Fall, dass der Beschuldigte unbescholten ist, in der Regel eine Geldstrafe von 60 Euro auferlegt.

Die belangte Behörde hat neben der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Bf. berücksichtigt, dass die Bf. wegen des fortgesetzten Deliktes (3., 5., 6. und 7. Mai 2021) insgesamt vier Mal bestraft wurde und die Geldstrafe von je 60 Euro auf je 40 Euro herabgesetzt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die Geldstrafe von je 40 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit je 9 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 10,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2vorzugehen.

Vollstreckungsbehörde

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hierbei erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.5.2014, RV/7500356/2014).

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG und § 52 VwGVG hat die Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und den Kotenbeitrag des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt EUR 60,00.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BKAUATWWXXX). Als Verwendungszweck ist die Geschäftszahl des Straferkenntnisses anzugeben: (Zahl).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

 

Wien, am 21. September 2021