Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterMag. R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. April 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene wird abgeändert.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Gutschrift wird auf die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 7. Juni 2021 verwiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (im folgenden Bf.) beantragte in der am 15. März 2021 elektronisch über Finanzonline beim Finanzamt Österreich eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Mehrkindzuschlag.
Die Bf. hat im Jahr 2020 lediglich gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 (Notstandshilfe bzw. Krankengeld während Arbeitslosigkeit) steuerfreie Bezüge erhalten. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Lohnzetteln. Sie hat im Jahr 2020 ganzjährig für vier Kinder, die 2006, 2009, 2011 und 2014 geboren wurden, Familienbeihilfe bezogen. Diese Feststellung folgt zum einen aus den Angaben im Antrag der Bf. auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 sowie aus den Datenbanken der Finanzverwaltung.
Seit xx.xx.2008 ist die Bf. mit ***1*** verheiratet, der im Jahre 2020 an sich der Einkommensteuerpflicht unterliegende Einkünfte von € 4.518,96 bezogen hat. Arbeitgeberin war ***2***. Im Übrigen wurden vom Bf. nur steuerfreie Einnahmen bezogen und zwar vom Arbeitsmarkservice und von der österreichischen Gesundheitskasse.
Mit Bescheid vom 21. April 2021 wurde vom Finanzamt Österreich der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 mit der Begründung abgewiesen, dass die Bf. im Veranlagungszeitraum keine steuerpflichtigen Bezüge hatte und auch der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtig werden konnte, weil die Bf. im Veranlagungsjahr mehr als 6 Monate in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner gelebt hat.
Ebenfalls mit Bescheid vom 21. April 2021 wurde der Mehrkindzuschlag gemäß § 9 FLAG 1967 für das Jahr 2020 mit € 480,00 gewährt.
Gegen den Bescheid vom 21.4.2021 mit dem ihr Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2020 abgewiesen wurde, erhob die Bf. mit am 10.5.2021 zur Post gegebenen Schreiben fristgerecht Beschwerde und brachte in dieser folgendes vor:
Die Bf. hätte ihre Arbeitnehmerveranlagung gemacht, aber sie hätte nur den Mehrkindzuschlag bekommen. Eine online gemachte Vorberechnung der Gutschrift aufgrund der von ihr eingegebenen Daten hätte eine Gutschrift von € 2.000,00 ergeben. Außerdem wäre sie Partnerin von ***1*** und ersuche daher ihr eine korrekte Zahlung zu schicken. Mit diesem Vorbringen wird erkennbar die Abweisung der Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung und die Zuerkennung eines Alleinverdienerabsetzbetrages begehrt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Juni 2021 wurde der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und ein Alleinverdienerabsetzbetrag von € 1.109,00 berücksichtigt wurde, der zu einer Gutschrift in eben dieser Höhe führte.
Mit Schreiben vom 16.6.2021, beim Finanzamt Österreich abgegeben am 18. Juni 2021, brachte die Bf. eine "Beschwerde" gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 7. Juni 2021 ein, die als Vorlageantrag zu werten ist. In diesem Schreiben führte die Bf. aus, dass sie eine Beschwerde erhoben habe (Anmerkung: gemeint jene vom 10.5.2021), aber trotz dieser Beschwerde sie nur den Alleinverdienerabsetzbetrag, aber keine "Kindersteuer" bekommen habe und sie deswegen um Kontrolle ersuche, weil sie die "Kindersteuer" doch bekommen sollte.
Mit Vorlagebericht vom 1.9.2021 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für 2020 vom 21.4.2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte der Beschwerde hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages stattzugeben und hinsichtlich des Familienbonus Plus abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Ad Alleinverdienerabsetzbetrag:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Ehegatte der Bf. im Jahr 2020 lediglich steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von € 4.518,96 bezogen und hat die Bf. für vier Kinder ganzjährig Familienbeihilfe bezogen (unter Kinder iS des § 106 Abs. 1 EStG 1988 fallen nur Kinder für die Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bezogen wird), weswegen der Alleinverdienerabsetzbetrag für vier Kinder in Höhe von € 1.109,00 zusteht und der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben ist.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist gemäß § 33 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 zu erstatten, wenn sich eine Einkommensteuer unter Null ergibt.
Ad Familienbonus Plus:
Für die Beurteilung von Anbringen von Steuerpflichtigen kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt an (vgl. Ritz, BAO6, Tz 1 zu § 85 BAO). Das Bundesfinanzgericht teilt daher die Ansicht der belangten Behörde, dass die im Vorlageantrag verwendete Bezeichnung "Kindersteuer" als Antrag auf Gewährung des für Zeiträume ab 1.1.2019 (§ 124b Z 335 EStG 1988) eingeführten Familienbonus Plus anzusehen sind zumal die Bf. steuerlich nicht vertreten ist und im Zweifel ein Anbringen einer Partei nicht ein solcher Inhalt beizumessen ist, dass ein Antrag so gedeutet wird, dass etwas begehrt was vom Gesetz gar nicht vorgesehen ist.
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lautet wie folgt:
(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen….
Der Familienbonus Plus ist als ein Absetzbetrag konzipiert, der von der zu zahlenden Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer abgezogen wird und maximal bis zum Gesamtbetrag der errechneten Steuer beansprucht werden kann. Er ist daher - etwa im Gegensatz zum Alleinverdienerabsetzbetrag - nicht negativsteuerfähig, die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG begrenzt (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2021, § 33, Rz 45).
Wenn daher beim antragstellenden Elternteil keine Einkommen- bzw. Lohnsteuer anfällt, wirkt sich der Bonus nicht aus.
Das bedeutet für den Beschwerdefall, dass sich der Familienbonus Plus steuerlich nicht auswirkt und der Familienbonus Plus nicht als Negativsteuer vergütet werden kann. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Nichterstattungsfähigkeit des Familienbonus Plus aufgrund der gesetzlichen Konzeption als Absetzbetrag unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz ergibt, liegt eine solche Rechtsfrage nicht vor.
Wien, am 3. September 2021