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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, betreffend die Beschwerden vom 10. Oktober 2019 sowie vom 26. Jänner 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 12. September 2019 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2017 sowie vom 25. August 2020 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2018 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 26.1.2021 (Umsatz- und Körperschaftsteuer 2017) wird gemäß § 278 Abs. 1. lit a I.V.m. den §§ 260 Abs. 1 lit. b, 264 Abs. 4 lit. e und 264 Abs. 5 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Die Beschwerde vom 26.1.2021 gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2018 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Umsatz - und Körperschaftsteuer 2017
Mit Bescheiden vom 12.9.2019 wurde die Bf. zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 2017 veranlagt, wobei die Abgabenbehörde die Bemessungsgrundlagen wegen Nichteinreichung von Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelte.
Die gegen vorgenannte Bescheide erhobenen Beschwerden vom 10.10.2019 waren von Erfolg gekrönt indem die belangte Behörde mittels Beschwerdevorentscheidungen (BVE) vom 26.11.2019 die Umsatz- und Körperschaftsteuer auf Basis der am 12.11.2019 nachgereichten Abgabenerklärungen festgesetzt wurden.
Nach Aktenlage wurde vorgenannte BVE via Finanz Online am 26.11.2019 in die Databox der Bf. "gestellt".
In der Folge erhob die Bf. am 26.1.2021 per Finanz Online unter anderem "Beschwerde" gegen die Bescheide für das Jahr 2017.
In Anbetracht vorstehender Ausführungen ist festzuhalten, dass - ungeachtet der seitens der belangten Behörde via Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen (BVE) vom 13.7.2021 erfolgten Behandlung des Anbringens als nicht fristgerechte Beschwerde - die gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2017 gerichtete "Beschwerde" als Antrag die Beschwerde vom 10.10.2019 dem BFG zur Entscheidung vorzulegen zu werten ist.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Demzufolge sind auch Vorlageanträge mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nichtfristgerecht eingebracht wurden.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Wie bereits an oberer Stelle angemerkt wurde die BVE am 26.11.2019 elektronisch in die Databox der der Bf. gestellt.
In diesem Zusammenhang normiert die Bestimmung des § 98 Abs. 2 BAO nachstehend wie folgt: "Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind......." Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (beispielsweise Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (vgl. BFG vom 25.07.2017, RV/7100752/2017; BFG 14.2.2019, RV/7100457/2019).
Vorlageanträge sind gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung bei der Abgabenbehörde einzubringen, die die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidungen vom 26.11.2019, wie sich einwandfrei aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt, am Dienstag den 26.11.2019 wirksam bekanntgegeben. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am Freitag den 27.12.2019.
Der Vorlageantrag wurde aber tatsächlich erst am 26.1.2021, sprich sohin außerhalb der hierfür bestehenden Monatsfrist, beim Finanzamt eingebracht. Damit erwies sich der Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht und war gemäß § 260 Abs.1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen (§ 264 Abs. 5 BAO).
2. Umsatz- und Körperschaftsteuer 2018
Mit Bescheiden vom 25.8.2020 wurde die Bf. zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 2018 veranlagt, wobei die Abgabenbehörde die Bemessungsgrundlagen wegen Nichteinreichung von Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelte.
Hierbei ist die Zustellung der Bescheide mittels RSb nachweislich am 3.9.2020 erfolgt.
In der Folge langte am 26.1.2021 per Finanz- Online gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2018 erhobene Beschwerden ein.
Diese Beschwerden wurden mittels mit 13.7.2021 datierter BVE gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Am 13.8.2021 brachte die Bf. gegen nämliche BVE einen als Beschwerde titulierten Vorlageantrag ein.
Eingangs ist festzuhalten, dass durch die fristgerechte Einbringung vorgenannten Vorlageantrags in Entsprechung der Bestimmung des § 264 Abs. 3 Satz 1 BAO die gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2018 gerichtete Bescheidbeschwerde vom 26.1.2021 wiederum als unerledigt gilt.
Nach der Bestimmung des § 245 Abs.1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Die Bestimmung des § 260 Abs. 1 lit. b BAO determiniert, dass die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder Beschluss (§ 278) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Wie bereits an oberer Stelle ausgeführt wurden die bekämpften Bescheide mit RSb versendet, respektive diese von der Bf. nachweislich am Donnerstag, den 3.9.2020 übernommen.
Demzufolge endete die Beschwerdefrist am Montag, den 5.10.2020, weswegen sich am 26.1.2021 erhobene Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht erweist.
Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da der Ausspruch der Zurückweisung direkt auf den gesetzlichen Bestimmungen der BAO fußt.
Wien, am 19. Oktober 2021