Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr1***, über die Beschwerde vom 17. September 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 4. September 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerdevorentscheidung vom 24. Juni 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Nach Einreichung der Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 (elektronisch eingelangt beim Finanzamt am 19.05.2020) hat das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) am 04.09.2020 den Einkommensteuerbescheid 2019 erlassen, in dem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt wurde. Dagegen hat der Bf. mit Schreiben vom 17.09.2020 Beschwerde erhoben, worauf das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2020 den Alleinverdienerabsetzbetrag (zunächst) zuerkannt hat.
2. Mit Bescheid vom 09.06.2021 hat das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2020 von Amts wegen gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben. In der "neu" ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2021 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nunmehr nicht zuerkannt. Als Begründung hat das Finanzamt angegeben: "In der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2020 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt, obwohl die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Aus diesem Grunde war der Bescheid vom 18.11.2020 wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 299 der Bundesabgabenordnung (BAO) aufzuheben. Den Alleinverdienerabsetzbetrag haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die steuerpflichtigen Einkünfte und die begünstigt besteuerte Pensionskassenabfindung Ihrer Partnerin sind höher als 6.000 Euro."
3. Mit Schreiben vom 14.06.2021 erhob der Bf. dagegen Beschwerde und führte darin aus, dass alle Voraussetzungen für den Alleinverdienderabsetzbetrag im Jahr 2019 gegeben seien. Dem Bf. sei nicht klar, "warum mir der AVAB gestrichen und somit auch die Sonderausgaben gekürzt werden. Ich bitte Sie daher um nochmalige Kontrolle und Begründung!"
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2021 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung dazu hat das Finanzamt angeführt: "In der Begründung des Bescheides vom 09.06.2021 ist sehr wohl ersichtlich wieso der Alleinverdienerabsetzbetrag zurückgefordert wurde.
Die Begründung lautete:
In der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2020 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt, obwohl die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Aus diesem Grunde war der Bescheid vom 18.11.2020 wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 299 der Bundesabgabenordnung (BAO) aufzuheben.
Den Alleinverdienerabsetzbetrag haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die steuerpflichtigen Einkünfte und die begünstigt besteuerte Pensionskassenabfindung Ihrer Partnerin sind höher als 6.000 Euro.
IHNEN STEHT DER ALLEINVERDIENERABSETZBETRAG NICHT ZU DA DIE EINKÜNFTE IHRER PARTNERIN ZU HOCH SIND!
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."
5. Dagegen hat der Bf. mit Schreiben vom 29.06.2021 einen Vorlageantrag (bezeichnet als "Einspruch/Beschwerde Einkommenssteuerbescheid 2019") gestellt. Danach sei dem Bf. nicht klar, warum der Alleinverdienserabsetzbetrag abgelehnt worden sei. "Laut nochmaliger Kontrolle und Rücksprache war ihr Einkommen im Jahr 2019 nicht mehr als € 5.118,52, wie von Ihnen auf dem Schreiben angeführt liegt die Zuverdienst-Grenze aber bei 6.000,-?"
6. Der eingebrachte Vorlageantrag vom 29.06.2021 wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am 13.08.2021 zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 13.08.2021). Im Vorlagebericht wurde seitens des Finanzamtes folgende Stellungnahme angeführt:
"Die Abgabenbehörde beantragt die Abweisung des Alleinverdienerabsetzbetrages, da Frau A. nicht nur die von Herrn Bf. angeführten Einkünfte in Höhe von 5.118,52 Euro erzielt hat, sondern auch eine Abfertigung von der Vorsorgekasse erhalten hat. Einkünfte, die dem Grunde nach steuerpflichtig sind und im Einzelfall nur auf Grund von Tarifvorschriften zu keiner Einkommensteuer führen, sind für die Berechnung des Grenzbetrages heranzuziehen. Dies gilt auch für Abfertigungen, für die bei Anwendung der Vergleichsrechnung gemäß § 67 Abs. 3 Einkommensteuergesetz im Einzelfall keine Steuer anfällt, sowie für Pensionsabfindungen, für die auf Grund der Tarifvorschriften ab 1. Jänner 2005 gemäß § 67 Abs. 8 lit. e Einkommensteuergesetz keine Steuer einzubehalten ist.
Bei der Einkünfteermittlung nach § 33 Abs. 4 Z 1 Einkommensteuergesetz geht es darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin zu ermitteln und nicht um die Höhe ihrer nach dem Tarif zu versteuernden Einkünfte (wie auf dem Einkommensteuerbescheid dargestellt). Es sind daher auch Einkünfte, die mit festen Steuersätzen versteuert wurden, wie z.B. eine Abfertigung, einzubeziehen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Auf Grundlage der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage und der ergänzenden Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung liegt der gegenständlichen Entscheidung der eingangs dargestellte Verfahrensgang als erwiesener Sachverhalt zugrunde.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung
Nach § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Nach § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt über die Beschwerde vom 17.09.2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 04.09.2020 zunächst mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2020 (begünstigend unter Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages) entschieden.
Später hat das Finanzamt von Amts wegen mit Aufhebungsbescheid vom 09.06.2021 die Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2020 aufgehoben. Mit der "neuerlich" erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2021 hat das Finanzamt, wie in der "neuerlich" erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2021 ausdrücklich angeführt, (neuerlich) über die Beschwerde vom 18.09.2020 entschieden und damit nunmehr (verbösernd) den Alleinverdienerabsetzbetrag aberkannt.
Dagegen hat der Bf. mit Schreiben vom 14.06.2021 Beschwerde (bezeichnet als "Einspruch/Beschwerde Einkommenssteuerbescheid 2019) erhoben. Über diese Beschwerde vom 14.06.2021 hat das Finanzamt mit ("zweiter") Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2021 (abweisend) entschieden.
In weiterer Folge hat der Bf. mit Schreiben vom 29.06.2021 Beschwerde (bezeichnet als "Einspruch/Beschwerde Einkommenssteuerbescheid 2019) eingebracht. Diese Beschwerde vom 29.06.2021 hat das Finanzamt als Vorlageantrag qualifiziert und dem Bundesfinanzgericht am 13.08.2021 zur Entscheidung vorgelegt.
Damit hat das Finanzamt unzulässig eine ("zweite") Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2021 erlassen.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., § 85 Rz 1, mwN). Die Eingabe des Bf. vom 14.06.2021 (bezeichnet als "Einspruch/Beschwerde Einkommenssteuerbescheid 2019") richtete sich inhaltlich und ziffernmäßig genau bestimmt gegen den in der "neuerlich" ergangenen (verbösernden) Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2021 angeführten Nachforderungsbetrag und ist somit als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2021 anzusehen. Nach der gesetzlichen Anordnung des § 265 Abs. 1 BAO wäre die Bescheidbeschwerde vom 14.06.2020 vom Finanzamt als Vorlageantrag zu behandeln und demgemäß ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen gewesen. Die ("zweite") Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2021 ist somit zu Unrecht ergangen war somit vom Bundesfinanzgericht aufzuheben (vgl. zB BFG 01.10.2020, GZ. RV/7103363/2020; BFG 02.09.2019, GZ. RV/7104673/2019).
Angemerkt wird, dass rechtzeitige und zulässige Vorlageanträge nach § 264 Abs. 3 BAO dazu führen, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., § 264 Rz 3).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 12. Oktober 2021