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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom 28.11.2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 29.10.2020 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 und Umsatzsteuer für das Jahr 2018 beschlossen:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Verfahrensgang/festgestellter Sachverhalt:
Mit Bescheiden vom 29.10.2020 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2018 und die Umsatzsteuer für das Jahr 2018 fest.
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 28.11.2020 wurde gegen diese Bescheide Beschwerde erhoben, worüber das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen vom 4.6.2021 absprach.
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 3.7.2021 erhob der Bf "Beschwerde" gegen die Beschwerdevorentscheidungen.
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 27.9.2021 nahm der Bf die Beschwerde vom 28.11.2020 und die "Beschwerde" vom 3.7.2021 zurück.
Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO gilt § 256 BAO sinngemäß für Vorlageanträge.
Eine Beschwerde kann auch nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung nach Stellung eines Vorlageantrages zurückgenommen werden (vgl etwa Ritz, BAO6 § 256 Tz 14).
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 27.9.2021 nahm der Bf die Beschwerde vom 28.11.2020 und den Vorlageantrag vom 3.7.2021 (der Bf verwendet zwar den Terminus "Beschwerde", aus dem Kontext ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass damit ein Vorlageantrag im Sinne des § 264 BAO gemeint ist) zurück. Die Beschwerde vom 28.11.2020 war daher gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Der Vorlageantrag vom 3.7.2021 geht damit von selbst ins Leere (vgl etwa Stoll, BAO 2717), es bedarf insoweit keiner gesonderten Gegenstandsloserklärung (vgl etwa BFG 12.1.2021, RV/2101232/2020).
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 18. Oktober 2021