Volltext

BFG 07.10.2021, RV/5100525/2021

Familienbonus Plus bei gleichzeitiger Antragstellung durch Unterhaltsverpflichteten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100525.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. April 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 den halben Familienbonus Plus für ein Kind (***Kind1*** ***Kind1Nachname***, geb. ***Geb1***) als Unterhaltsleister geltend; für ein weiteres Kind (***Kind2*** ***Kind2Nachname***, geb. ***Gebdatum2***) beantragte er den ganzen Familienbonus als Partner des familienbeihilfenberechtigten Elternteiles von Jänner bis Oktober 2020 und Familienbeihilfenbezieher von November bis Dezember 2020.

2. Im Einkommensteuerbescheid 2020 vom 07.04.2021 wurde ein Familienbonus Plus im halben Ausmaß (750,00 €) berücksichtigt und in der Begründung darauf hingewiesen, dass der Familienbonus Plus für das am ***Geb1*** geborene Kind nur zur Hälfte berücksichtigt werden könne, weil für die andere Hälfte der Bonus von der/dem Unterhaltszahler beantragt worden sei.

3. Dagegen erhob der Bf mit FinanzOnline-Eingabe vom 03.05.2021 Beschwerde und führte begründend aus, dass der Familienbonus Plus für sein Kind ***Kind2*** ***Kind2Nachname*** SV Nr. ***SozVN*** leider nicht berücksichtigt worden sei. Er ersuche um Korrektur.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2021 wurde der angefochtene Bescheid abgeändert und nunmehr ein Familienbonus Plus in Höhe von 1.500,00 € berücksichtigt (= jeweils halber Familienbonus Plus für das am ***Geb1*** geborene Kind wie beantragt, und für das am ***Gebdatum2*** geborene Kind). Begründend wurde darauf hingewiesen, dass der Familienbonus Plus für das am ***Gebdatum2*** geborene Kind nur zur Hälfte berücksichtigt werden könne, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der Kindesmutter beantragt worden sei.

5. In seinem Vorlageantrag vom 06.06.2021 führte der Bf aus, dass er nicht damit einverstanden sei, dass seine Ex-Lebensgefährtin die andere Hälfte des Familienbonus Plus bekommen solle. Diese sei bis September in Karenz und danach arbeitslos gewesen, weshalb sie auch keine Steuer bezahle. Er habe sich von ihr im September getrennt und sei mit seinem Kind nach Oberösterreich gezogen. Die Lebensgefährtin zahle bis dato auch keinen Unterhalt für das Kind. Aus diesen Gründen stehe ihr die Hälfte des Familienbonus nicht zu und sei dieser zur Gänze an ihn auszuzahlen.

6. Mit Vorlagebericht vom 08.06.2021 wurde die gegenständliche Beschwerde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit dem Antrag auf teilweise Stattgabe laut Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Hingewiesen wurde darauf, dass weder der Beschwerde noch dem Vorlageantrag entnommen werden könne, dass der Antrag auf Zuerkennung des halben Familienbonus Plus durch die Kindesmutter bzw. Ex-Lebensgefährtin zwischenzeitig zurückgezogen worden sei. Für den Fall deren Zurückziehung bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft könne gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988 von einem rückwirkenden Ereignis iS des § 295a BAO ausgegangen werden.

7. Über telefonisches Ersuchen der zuständigen Richterin des Bundesfinanzgerichtes übermittelte der Vertreter der belangten Behörde mit Mail vom 19.08.2021 Unterlagen, aus denen hervorging, dass die Kindesmutter - ohne steuerliche Auswirkung bei ihr - für das Kind ***Kind2*** ***Kind2Nachname*** den halben Familienbonus Plus beantragt hatte (Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2020) und dass der Bf ab September 2020 die Familienbeihilfe für dieses Kind bezog (Auszug aus der Familienbeihilfen-Datenbank).

8.a. Mit Schreiben vom 20.08.2021 teilte das Bundesfinanzgericht dem Bf mit, dass wegen Änderung der Verhältnisse infolge Aufhebung der Lebensgemeinschaft im September 2020 die Zuerkennung des Familienbonus Plus 2020 für die Zeiträume 01-08/2020 und 09-12/2020 jeweils getrennt zu beurteilen sei.
Bezüglich des Zeitraumes 01-08/2020 wurde unter Verweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 festgestellt, dass eine Zuerkennung des vollen Familienbonus nur möglich sei, wenn die Kindesmutter ihren Antrag zurückziehe. Der Bf wurde um Mitteilung gebeten, ob eine solche Absicht absehbar sei. Wenn ja, möge dieser Zeitpunkt zwecks allfälliger Berücksichtigung im Erkenntnis bekanntgegeben werden. Ansonsten könne eine Zurückziehung bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides der Kindesmutter erfolgen, was auch beim Bf zu einer entsprechenden Bescheidänderung führen könne.
Bezüglich des Zeitraumes 09-12/2020 wurde der Bf darauf hingewiesen, dass seiner Ex-Lebensgefährtin ein Anspruch auf Familienbonus nur zustehe, wenn sie ihren Unterhaltszahlungen nachgekommen sei. Da er in seinem Vorlageantrag darauf hingewiesen habe, dass sie bis dato noch keinen Unterhalt geleistet hatte, wurde er um Nachweis bzw. nachvollziehbare Darstellung gebeten, dass und warum noch kein Unterhalt geleistet worden sei.
8.b. Mit E-Mail-Antwort vom 09.09.2021 übermittelte der Bf den Gerichtsbeschluss vom 21.06.2021, der die Kindesmutter aufgrund entsprechender Anträge des Bf's vom 07.01., 15.02. bzw. 20.04.2021 zur Zahlung eines monatlichen Betrages von 270 Euro, beginnend ab 01.10.2020, für mj. ***Kind2*** ***Kind2Nachname*** zu Handen des Bf's als Kindesvater und Vertreter des Kindes in Unterhaltsangelegenheiten verpflichtete.
Weiters lag der Antwort ein Gerichtsbeschluss vom 26.08.2021 über die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von 270 Euro vom 01.08.2021 bis 31.07.2026 bei, aus dessen Begründung hervorgeht, dass nach der am 19.07.2021 eingetretenen Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 21.06.2021 die Unterhaltsschuldnerin den laufenden Unterhaltsbetrag nicht zur Gänze geleistet habe und am 24.08.2021 bei der Unterhaltsschuldnerin eine Forderungs- sowie Fahrnisexekution eingebracht worden sei.
In seiner Antwort hielt der Bf fest, dass er nicht denke, dass die Kindesmutter den Antrag auf Familienbonus zurückziehen werde.

9.a. Die vom Bf vorgelegten Unterlagen wurden dem Finanzamt mit Schreiben vom 14.09.2021 mit der Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.
9.b. In seiner Stellungnahme vom 27.09.2021 gab der Vertreter der belangten Behörde - übereinstimmend mit der Ansicht der zuständigen Richterin - an, dass es angesichts der vorliegenden Unterlagen glaubhaft erscheine, dass die unterhaltsverpflichtete Kindesmutter im Jahr 2020 tatsächlich keine Unterhaltszahlungen geleistet habe.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf beantragte für das Jahr 2020 den halben Familienbonus Plus als Unterhaltszahler für seinen im Jahr 2005 geborenen Sohn ***Kind1***. Weiters beantragte er zur Gänze den Familienbonus Plus für sein am ***Gebdatum2*** geborenes Kind ***Kind2***, für das er nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter ab September 2020 auch die Familienbeihilfe bezog.
Für das Kind ***Kind2*** wurde für 2020 auch von der Kindesmutter bzw. Ex-Lebensgefährtin des Bf's der halbe Familienbonus Plus beantragt, was bei ihr mangels steuerpflichtiger Einkünfte jedoch keine steuerliche Auswirkung zeitigte.
Der Antrag wurde von der Kindesmutter bis dato nicht zurückgezogen. Von ihr wurden im Jahr 2020 keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2020 wurden vom Finanzamt lediglich 750,00 € - das entspricht dem halben Familienbonus Plus für ein Kind - anerkannt. Aufgrund der Beschwerde wurde in der Beschwerdevorentscheidung zusätzlich der halbe Familienbonus für ein zweites Kind, somit insgesamt 1.500,00 € anerkannt.
Bezüglich des 2005 geborenen Kindes ***Kind1*** bestand Einigkeit zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens, dass dem Bf - wie von ihm beantragt - der halbe Familienbonus Plus für 2020 zustand.
Bezüglich des 2018 geborenen Kindes ***Kind2*** vermeinte der Bf jedoch, dass ihm der ganze Familienbonus zustehen müsse, da die von seiner Ex-Lebensgefährtin beantragte Hälfte bei dieser keine steuerliche Auswirkung habe. Das Finanzamt hielt dem entgegen, dass der Antrag der Kindesmutter noch aufrecht sei.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht elektronisch übermittelten Akten, darunter vor allem der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2020, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag.
Die Anträge auf Gewährung des halben Familienbonus Plus als Unterhaltszahler für sein 2005 geborenes Kind und auf Gewährung des ganzen Familienbonus Plus für seinen 2018 geborenen Sohn ergeben sich aus der ebenfalls übermittelten Erklärung des Bf's zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 am 12.02.2021.
Dass auch seine Ex-Lebensgefährtin und Kindesmutter den halben Familienbonus Plus für das 2018 geborene Kind ***Kind2*** beantragt hat, ergibt sich aus deren vom Finanzamt mit Mail vom 19.08.2021 übermittelten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020.
Dieser Mail war auch ein Auszug aus der Familienbeihilfen-Datenbank beigelegt, aus der hervorgeht, dass der Bf nach Bezug der Familienbeihilfe durch die Kindesmutter bis August ab September 2020 die Familienbeihilfe für dieses Kind bezogen hat. Dies bestätigt auch die Aussage des Bf's, dass die Lebensgemeinschaft des Bf's mit der Kindesmutter in diesem Monat aufgehoben worden und er mit dem Kind einen eigenen Haushalt begründet hat.
Nachdem der Bf in seinem Vorlageantrag vom 06.06.2021 darauf hingewiesen hatte, dass seine Ex-Lebensgefährtin noch keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet hatte, wurde er mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 20.08.2021 um diesbezüglichem Nachweis bzw. Glaubhaftmachung gebeten.
Er legte daraufhin mit Mail vom 09.09.2021 den Beschluss des Bezirksgerichtes ***BG***, ***GZ1*** vom 21.06.2021 vor, mit dem die Kindesmutter für das Kind ***Kind2*** ab 01.10.2020 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages an den Bf als Kindesvater in Höhe von 270,00 € verpflichtet worden war. Die Entscheidung stützte sich auf die Antragsvorbringen des Bf's vom 07.01., 15.02. und 20.04.2021.
Weiters legte der Bf den Beschluss des Bezirksgerichtes ***BG***, ***GZ2***, vom 26.08.2021 vor, wonach ein Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von monatlich 270,00 € für den Zeitraum 01.08.2021 bis 31.07.2026 gewährt wurde. In der Begründung wurde auf den Beschluss vom 21.06.2021 verwiesen und darauf, dass die Unterhaltsschuldnerin nach der am 19.07.2021 eingetretenen Vollstreckbarkeit den Unterhaltsbetrag nicht zur Gänze geleistet habe und Forderungs- sowie Fahrnisexekution eingebracht worden sei.
Aus diesen Beschlüssen ist nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes - und dieser Ansicht schloss sich auch der Vertreter der belangten Behörde an - eindeutig abzuleiten, dass von der unterhaltsverpflichteten Mutter im Jahr 2020 tatsächlich keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet wurden. Der diesbezüglichen Aussage des Bf's war daher jedenfalls Glauben zu schenken.

 

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

  • •

    Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 in der Fassung BGBl I 96/2020 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigen gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.

Der in § 33 Abs. 3a Z 3 angesprochene zustehende Betrag beläuft sich bei sich ständig in Österreich aufhaltenden Kindern bis zur Vollendung deren 18. Lebensjahres gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988 auf 125 Euro pro Kalendermonat.

(Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist gemäß § 33 Abs. 3a Z 4 EStG 1988 eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeilhilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 lautet folgendermaßen:
"Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (
§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-) Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
…"

  • •

    Erwägungen:

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war unstrittig, dass dem Bf der halbe Familienbonus Plus 2020 für seinen im Jahr 2005 geborenen Sohn ***Kind1*** zu gewähren ist.
In Streit stand hingegen, in welcher Höhe ihm der Familienbonus Plus 2020 für sein 2018 geborenes Kind ***Kind2*** zusteht.
Der Familienbonus wurde von ihm für 2020 in vollem Ausmaß geltend gemacht, während er zur Hälfte auch von seiner nunmehrigen Ex-Lebensgefährtin bzw. der Kindesmutter beantragt wurde. Dass das Kind den Familienbonus Plus in voller Höhe von monatlich 125 Euro bzw. jährlich 1.500 Euro vermittelt, steht fest. Klärungsbedürftig war die Aufteilung dieses zustehenden Betrages.

Aus der oben zitierten Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ergibt sich, dass der Familienbonus Plus entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen alternativ für Kinder, für die
- im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, vom Familienbeihilfenberechtigten oder dessen Partner bzw. vom Familienbeihilfenberechtigten und dessen Partner - in diesem Fall jeweils zur Hälfte - (lit. a);
- im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, vom Familienbeihilfenberechtigten oder dem Unterhaltsabsetzbetragsberechtigten bzw. vom Familienbeihilfenberechtigten und dem Unterhaltsabsetzbetragsberechtigten - in diesem Fall jeweils zur Hälfte - (lit. b)
berücksichtigt werden kann.
Aus der Formulierung dieser Bestimmung ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung des Familienbonus Plus dem Prinzip der Antragstellung gefolgt ist.

Eine ebenso klare Regelung sieht § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 für Fälle vor, in denen der Familienbonus von beiden Anspruchsberechtigten in einer Höhe beantragt wird, die insgesamt über das zustehende Ausmaß hinausgeht:
"Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen."
Das bedeutet, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen jeweils die Hälfte des zustehenden Betrages zu berücksichtigen ist. Darauf, ob und inwieweit die Berücksichtigung des Familienbonus Plus beim Antragsteller tatsächlich eine steuerliche Auswirkung zeitigt, stellt der Gesetzgeber in dieser eindeutigen Regelung nicht ab.
Daraus ergibt sich, dass es den beiden Anspruchsberechtigten bei ihrer Antragstellung freisteht, darauf Bedacht zu nehmen, bei welchem von ihnen der Familienbonus die höhere steuerliche Auswirkung zeitigt. Die Behörde ist bei der Zuerkennung des Familienbonus Plus jedoch an die Anträge der beiden Anspruchsberechtigten gebunden.
Wenn beide,
wie im gegenständlichen Fall, den Familienbonus geltend machen, so ist sie bei gleichbleibenden Verhältnissen verpflichtet, in Befolgung der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 den insgesamten Betrag jeweils zur Hälfte bei beiden Anspruchsberechtigen zu berücksichtigen.

Obige Ausführungen bedeuten, dass dem grundsätzlichen Einwand des Bf's, dass ihm der Familienbonus Plus für seinen Sohn ***Kind2*** wegen fehlender steuerlicher Auswirkung bei der Ex-Lebensgefährtin zur Gänze zustehe, nicht Rechnung getragen werden konnte.

Allerdings hat sich im Beschwerdeverfahren ergeben, dass im gegenständlichen Fall in Bezug auf die Zuerkennung des Familienbonus Plus im Jahr 2020 keine gleichbleibenden Verhältnisse, wie von § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 gefordert, vorlagen.
Gleichbleibende Verhältnisse liegen vor, wenn sich während des Jahres an der familiären Situation nichts ändert (zB ganzjährig aufrechte Ehe bzw Lebensgemeinschaft - siehe hierzu ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 10; Kufner/Ruhdorfer in RdW 7/2018, 448). Eine Aufteilung ist daher möglich, wenn sich die Partner unterjährig trennen. Eine Änderung der Verhältnisse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es zu einem Wechsel im Familienbeihilfenbezug kommt (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2021, § 33 Rz 38; Kufner/Ruhdorfer in RdW 7/2018, 450).

Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Lebensgemeinschaft ab September 2020 aufgehoben und die Familienbeihilfe für seinen Sohn ab diesem Monat auch von ihm bezogen wurde. Zudem ist als erwiesen anzunehmen, dass die unterhaltsverpflichtete Kindesmutter im Jahr 2020 den gesetzlichen Unterhalt tatsächlich nicht geleistet hat. Die Verhältnisse haben sich beim Bf somit ab September 2020 aufgrund der Änderung der familiären Situation gravierend geändert und bestanden somit während des Jahrs 2020 keine gleichbleibenden Verhältnisse.
Die Frage der Gewährung des Familienbonus Plus war daher gegenständlich aufgrund einer unterjährigen Änderung der Verhältnisse für die Monate 01-08/2020 sowie 09-12/2020 gesondert zu prüfen:

Zeitraum 01-08/2020:
In diesem Zeitraum mehr als sechsmonatiger Lebensgemeinschaft konnte der Familienbonus Plus entsprechend der Antragstellung gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 im jeweiligen Monat entweder zur Gänze bei der familienbeihilfenberechtigten Kindesmutter oder deren Partner (= Bf) oder je zur Hälfte bei beiden berücksichtigt werden. Bei Beantragung über das zustehende Ausmaß hinaus wie im gegenständlichen Fall (Kindesmutter: Antrag auf halben Familienbonus; Kindesvater: Antrag auf vollen Familienbonus) war gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
In Anbetracht der obigen Ausführungen, wonach die Abgabenbehörde an die Anträge der Anspruchsberechtigten gebunden ist, konnte bezüglich dieses Zeitraumes bzw. dieser Monate dem Begehren des Bf's, ihm den vollen Familienbonus mangels steuerlicher Auswirkung bei der Ex-Lebensgefährtin zu gewähren, nicht näher getreten werden.
Eine Zurückziehung des Antrages durch die Ex-Lebensgefährtin ist, wie vom Bf in seiner Antwort vom 09.09.2021 bekanntgegeben, derzeit nicht absehbar.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang aber auf die Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988, wonach bei Zurückziehung des Antrages innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides der Ex-Lebensgefährtin noch eine entsprechende Bescheidänderung gemäß § 295a BAO auch beim Bf möglich wäre.

Zeitraum 09-12/2020:
Wie unter dem Punkt "Beweiswürdigung" dargestellt, kann als erwiesen angesehen werden, dass die Lebensgemeinschaft ab September 2020 aufgehoben wurde, der Bf mit dem Kind einen eigenen Haushalt in Oberösterreich begründet und er ab diesem Monat auch Familienbeihilfe bezogen hat. Ebenso war als erwiesen anzunehmen, dass die Kindesmutter als Unterhaltsverpflichtete in den Monaten 09-12/2020 noch keinerlei Unterhaltszahlungen und damit in diesem Jahr den gesetzlichen Unterhalt tatsächlich nicht geleistet hat. Die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages ist aber an die tatsächliche Leistung des gesetzlichen Unterhalts geknüpft (siehe ErlRV 463 BlgNR 18. GP, 9; Fellner in Hofstätter-Reichel, EStG-Kommentar, § 33 Tz 49; Bundesfinanzgericht 20.04.2020, RV/7101167/2019).
Die Ex-Lebensgefährtin des Bf's hatte daher für diese Monate nach der oben zitierten Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 keinen Anspruch auf Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages und wurde ihr folglich auch kein Anspruch gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 auf den Familienbonus plus als Unterhaltsabsetzbetragsberechtigte vermittelt. In dieser Bestimmung wird dezidiert darauf hingewiesen, dass einem Unterhaltsverpflichteten für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, auch kein Familienbonus Plus zusteht.
Anspruchsberechtigter für die Monate 09-12/2020 war als Familienbeihilfenberechtigter gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 somit allein der Bf. Eine Aufteilung gemäß lit. c dieser Bestimmung hatte daher nicht zu erfolgen.

Ergebnis:
Aufgrund obiger Ausführungen stand der Familienbonus Plus dem Bf für das 2018 geborene Kind ***Kind2*** in den einzelnen Monaten des Jahres 2020 in folgender Höhe zu:

Zeitraum 01-08/2020
(halber Anspruch)

8 x 125,00 €/2

500,00 €

Zeitraum 09-12/2020
(voller Anspruch)

4 x 125,00 €

500,00 €

 

 

1.000,00 €

Weiters stand der halbe Familienbonus Plus für das 2005 geborene Kind ***Kind1*** - wie beantragt und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr strittig - im halben Ausmaß, also im Ausmaß von 750,00 € zu.

Der Beschwerde war daher insofern teilweise stattzugeben, als der Familienbonus Plus in Abänderung des angefochtenen Erstbescheides nunmehr in Höhe von insgesamt 1.750,00 € zu gewähren war.

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Das gegenständliche Erkenntnis war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 erfüllt waren, war im Rahmen der Würdigung der im Einzelfall konkret vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse zu klären. Eine Revision war aus diesem Grunde nicht zulässig.

 

Beilage: 1 Berechnungsblatt (Einkommensteuer 2020)

 

Linz, am 7. Oktober 2021