Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Eveline Effler, Trappengasse 22, 2601 Eggendorf, über die Beschwerde vom 22. Juni 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Mai 2021 betreffend Zwangsstrafen 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrt die Herabsetzung der festgesetzten Zwangsstrafe wegen Verabsäumung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WiEReg.
Diesem Begehren ging folgendes Verwaltungsgeschehen voraus:
Die Bf wurde mit Erinnerung vom 28.3.2021 darauf aufmerksam gemacht, dass sie offenbar übersehen habe, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung vorzunehmen. In dieser Erinnerung wurde die Bf aufgefordert, diese Meldung bis längstens 19.5.2021 nachzuholen. Für den Fall, dass die Bf dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen würde, wurde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro angedroht.
Innerhalb der angegebenen Frist nahm die Bf die betreffende Meldung nicht vor.
In der Folge setzte die Abgabenbehörde mit Bescheid vom 27.5.2021 die Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro fest und forderte die Bf neuerlich auf, die unterlassene Meldung bis zum 19.7.2021 nachzuholen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die Bf führte darin aus, dass an ihr nur natürliche Personen beteiligt seien und eine Meldepflicht daher nicht gegeben sei. Dies sei auch im Firmenbuch ersichtlich, wo die Befreiung bestätigt werde. Die Geschäftsführerin habe sich daher darauf verlassen können, dass sie keine Meldung zu tätigen habe. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei daher ungerechtfertigt und in der Höhe unbillig. Es werde beantragt, den Bescheid aufzuheben.
Das Finanzamt entschied über die Beschwerde mit abweisender Beschwerdevorentscheidung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass an ihr nur natürliche Personen beteiligt seien, es habe auch eine Meldebefreiung bestanden. Jedoch sei von der Bf danach am 29.7.2018 eine neuerliche Meldung abgegeben und dabei explizit auf die Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG verzichtet worden. Dies habe die Verpflichtung zur jährlichen Meldung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG ausgelöst. Daher sei die Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht festgesetzt worden. Da die Bf auf die Androhung der Zwangsstrafe nicht reagiert habe, seien keine Gründe absehbar, warum eine Reduzierung der Zwangsstrafe gerechtfertigt sein könnte. Darüber hinaus habe die Bf genug Zeit gehabt, die Meldung, welche seit 29.8.2020 einzubringen gewesen wäre, vorzunehmen. Schlussendlich seien nur 20 Prozent des möglichen Strafrahmens ausgeschöpft worden.
Die Bf beantragte die Vorlage der Beschwerde. In weiterer Folge richte sich die Beschwerde nicht mehr gegen die Zwangsstrafe als solche, sondern gegen die Höhe der Zwangsstrafe. Bei der Einführung des WiEReG sei kolportiert worden, dass auch die automatisch übernommenen Daten zu kontrollieren und zu bestätigen seien. Um eine solche Kontrolle und Bestätigung vorzunehmen, sei es erforderlich gewesen, im Meldesysten den Verzicht auf die Meldebefreiung anzukreuzen. Danach habe die Bestätigung versandt werden können. Dies sei ordnungsgemäß vorgenommen worden. Es sei jedoch nicht kolportiert worden, dass damit die grundsätzliche Meldebefreiung gemäß § 6 Abs 1 WiEReG für die Folgejahre verloren ginge und damit die Bestätigung jedes Jahr vorzunehmen sei, obwohl sich an der Zusammensetzung der Gesellschafter nichts geändert habe. Deshalb sei es für die Bf nicht ersichtlich gewesen, dass eine weitere jährliche Meldung vorzunehmen sei. Die Meldung sei inzwischen nachgeholt worden.
Dem Staat sei durch die verspätete Meldung kein wirtschaftlicher Schaden entstanden, für die Bf stelle die Zwangsstrafe aber eine außerordentliche wirtschaftliche Belastung dar, da sie bisher nur geringe Gewinne erzielt habe. Die Zwangsstrafe sei daher in Relation zu den Auswirkungen für den Staat oder die Behörde absolut unbillig. Bei Festsetzung sei im Rahmen des Ermessens auf die wirtschaftliche Auswirkung für die Bf Rücksicht zu nehmen. Es werde daher die Ermäßigung der Zwangsstrafe auf einen Betrag von 200 Euro beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf wurde durch die Abgabenbehörde zur Abgabe der Erklärung der wirtschaftlichen Eigentümer mit Schreiben vom 28.3.2021 aufgefordert und die Festsetzung einer Zwangsstrafe angedroht.
Die Bf hat innerhalb der gesetzlichen Frist und auch nach Aufforderung bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe diese Erklärung nicht eingereicht.
Mit Bescheid vom 27.5.2021 wurde die Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.
Die betreffende Erklärung betreffend Bekanntgabe des wirtschaftlichen Eigentümers wurde am 18. Juni 2021 nachgeholt.
Die Bf musste in den Jahren 2018 und 2019 mittels Vorhalt zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert werden.
Beweiswürdigung
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hierzu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen (§ 133 Abs 1 BAO).
Die Erfüllung der Verpflichtung, Abgabenerklärungen einzureichen, ist mit Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingbar. § 111 BAO bestimmt, dass die Abgabenbehörden berechtigt sind, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die Übermittlung von gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden (§ 111 Abs 2 BAO). Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei ist das Ermessen im Rahmen der von der Ermessen einräumenden Bestimmung vorgegebenen Kriterien, subsidiär im Rahmen der von § 20 BAO gezogenen Grenzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu üben. Insbesondere ist zu berücksichtigen (Ritz, BAO5, § 111, Tz 10):
- •
das bisherige Verhalten der Partei bei Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten
- •
der Grad des Verschuldens der Partei
- •
die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen
- •
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen
- •
die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung.
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, bspw an der Einbringung der Abgaben.
Im Beschwerdeverfahren ist die Ermessensübung der Abgabenbehörde voll zu prüfen. Im Erkenntnis ist das Ermessen eigenverantwortlich zu üben (Ritz, BAO5, § 20, Tz 11).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Bf durch die Zusendung der Erinnerung zur Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) zur Abgabe dieser Erklärung aufgefordert wurde. Dieser Aufforderung ist die Bf auch nach Androhung der Zwangsstrafe bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe nicht nachgekommen. Damit war die Abgabenbehörde berechtigt, die angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen.
Festgestellt wird, dass die Behörde die Übung ihres Ermessens, die zur Verhängung der Zwangsstrafe geführt hat, im Bescheid nicht begründet hat und damit die Begründung des Ermessens schuldig geblieben ist. In der Beschwerdevorentscheidung kann der Versuch einer Ermessensbegründung darin erblickt werden, dass die Behörde als Zweck der Zwangsstrafe angegeben hat, dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung diene.
Das Bundesfinanzgericht ist in seinem Erkenntnis gehalten, die Ermessensübung der Abgabenbehörde zu prüfen und das Ermessen in seinem Erkenntnis eigenverantwortlich zu üben.
Hinsichtlich Zweckmäßigkeit liegt der Sinn der Zwangsstrafe im Erhalt der geforderten Meldungen, damit die Abgabenbehörde jederzeit aktuell über den wirtschaftlichen Eigentümer eines Abgabepflichtigen informiert ist und allfällige Verfolgungshandlungen setzen kann. Der Behörde soll ohne weitere Maßnahmen und Amtshandlungen ermöglicht werden, im Bedarfsfalle an den wirtschaftlichen Eigentümer heranzutreten.
Aus diesem Blickwinkel erweist sich die Verhängung der Zwangsstrafe als zweckmäßig, da die Bf der Aufforderung zur Meldung im Rahmen der Androhung der Zwangsstrafe nicht nachgekommen ist.
Nach Ansicht des Gerichts hätte der Bf bereits bei Erhalt des Erinnerungsschreibens auffallen müssen, dass bei der Behörde keine Meldung eingegangen war und nach Ansicht der Behörde eine derartige Meldeverpflichtung gegeben war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Bf im Rahmen der gebotenen Sorgfalt der Ursache für das Nichtvorliegen der Meldung und der von der Behörde angenommenen Meldepflicht auf den Grund gehen müssen. Dies war aber augenscheinlich nicht der Fall, da die Bf erst nach Verhängung der Zwangsstrafe aktiv wurde und erst danach die erforderliche Meldung erstattet hat.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe erscheint aber auch nicht als unbillig, denn die Bf hatte nach Ablauf der gesetzlichen Meldefrist bis zum Ergehen der Erinnerung über die Zwangsstrafe über 7 Monate Zeit, die Meldung nachzuholen. Sie hätte die Meldung auch noch bis zum Ergehen des Bescheides nach Erinnerung nachholen können. Auch dies ist nicht erfolgt.
Da die Bf die Meldung tatsächlich erst im Zuge der Einbringung der Beschwerde, somit nochmals zwei Monate später erstattete, erscheint die Verhängung der Zwangsstrafe nicht unbillig.
Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs 3 BAO bestimmt lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheint.
Bei Beurteilung des Sachverhalts erscheint dem Gericht die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe (1.000 Euro, somit 20 Prozent des möglichen Höchstbetrages) nicht als unangemessen. Die Bf hatte erst nach Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro die notwendigen Schritte zur Meldung vorgenommen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht unbillig.
In den Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage 1660 - Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BGBl Nr. I 136/2017, wird ausgeführt:
"Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind.
Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind.
Das Register kann seine Funktion nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung, welche jedenfalls eine unvertretbare Leistung durch den Rechtsträger im Sinne des § 111 BAO darstellt, soll daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können."
Die Bf hat durch ihr Unterlassen der Meldung diesen Zweck der Bestimmung vereitelt.
Zum bisherigen Verhalten der Bf ist festzustellen, dass die Bf für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 zur Abgabe der Abgabenerklärungen aufgefordert werden musste. Die Bf ist daher auch in dieser Hinsicht ihren Verpflichtungen nicht ohne Aufforderung der Behörde nachgekommen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erscheint im verfahrensgegenständlichen Fall die Höhe der Zwangsstrafe mit 20 Prozent des vorgesehenen Höchstbetrages daher nicht als unangemessen. Die Bf hat zwar die geringen Einkünfte eingewandt. Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst bei den geringen Einkünften die Androhung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro die Bf nicht zu einem sofortigen Handeln bewegt hat, eine geringere Zwangsstrafe somit wirkungslos wäre. Weiter ist dabei zu berücksichtigen, dass die Bf durch ihre Säumnis ein behördliches Handeln erzwang. Dem Gericht erscheint die verhängte Höhe daher nicht als unbillig.
In der Zusammenschau der angeführten Ermessenserwägungen gelangt das Bundesfinanzgericht daher zu dem Ergebnis, dass sich die Verhängung der Zwangsstrafe im konkreten vorliegenden Fall unter den vorliegenden Umständen als zweckmäßig und als billig erweist.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen ergab sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.
Aus diesem Grunde wurde die Revision für unzulässig erklärt.
Wien, am 14. Oktober 2021