Volltext

BFG 24.09.2021, RS/7100070/2021

Säumnisbeschwerde vor Ablauf der 6 Montatsfrist eingebracht.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RS.7100070.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 07.09.2021 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch dasFinanzamtes Österreich (Beschwerde eingelangt am 13.09.2021) betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, beschlossen:

Spruch

Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Sachverhalt

Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend Einkommensteuer 2020 (Arbeitnehmerveranlagung, beschränkte Steuerpflicht) mit folgender Begründung:

"Gemäß § 85 BAO sind die Abgabenbehörden (Finanzämter) verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht möchte ich nach § 284 BAO Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht (BFG) erheben.

Meine Steuererklärung habe ich bereits im April 2021 beim Finanzamt Wien eingereicht (siehe beiliegende Unterlagen). Leider habe ich bis heute keine Entscheidung bekommen."

erhoben.

Dem Finanzamt Österreich wurde mit Beschluss vom 17.09.2021 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, zur vorliegenden Säumnisbeschwerde binnen drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde (somit bis 13.12.2021) die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Mit per E-Mail übermittelter Antwort vom 20.09.2021 wies das Finanzamt darauf hin, dass die Säumnisbeschwerde zu früh gestellt wurde und daher gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO zurückzuweisen sei. Die Steuererklärung für das Jahr 2020 sei nämlich mit 15.04.2021 datiert und sei am 19.04.2021 beim FAÖ eingelangt.

Rechtslage

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß § 284 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit), …

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist

Erwägungen

Die Steuererklärung für das Jahr 2020 wurde von der Beschwerdeführerin mit 15.04.2021 datiert und ist am 19.04.2021 beim Finanzamt Österreich (FAÖ) eingelangt.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekanntgegeben werden. Eine Säumnis des FAÖ kann daher erst mit Ablauf der sechsmonatigen Frist und somit erst nach Ablauf des 19.10.2021 vorliegen.

Die Säumnisbeschwerde wurde schon am 13.09.2021 beim BFG eingebracht, und damit mehr als einen Monat vor dem Ende der noch nicht abgelaufenen gesetzlich vorgegebenen Frist.

Eine Säumnis des Finanzamtes im Sinne des § 284 Abs. 1 BAO konnte im Zeitpunkt der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde daher noch nicht vorliegen.

Es liegt daher im Sinne des § 284 Abs. 2 BAO zum jetzigen Zeitpunkt keine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das FAÖ vor.

Die Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Säumnisbeschwerde unmittelbar aus dem § 284 Abs. 1 iVm 284 Abs. 7 lit. b BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

 

 

Wien, am 24. September 2021