Volltext

BFG 16.09.2021, RV/7102260/2021

Der Familienbonus Plus war für nicht haushaltszugehörige Kinder auf Basis eines in einem Scheidungsvergleich geregelten betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells anzuerkennen.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102260.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 · § 231 Abs. 1 ABGB

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***17*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. April 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2020 wird in Höhe von -7.916,00 € (Gutschrift) festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die belangte Behörde erließ am 31.04.2021 den Einkommensteuerbescheid 2020, mit dem sie den vom Beschwerdeführer (Bf) beantragten Familienbonus Plus für die mit seiner geschiedenen Ehegattin gemeinsamen Kinder nicht zur Gänze zuerkannte. Der Familienbonus Plus wurde lediglich für zwei der insgesamt fünf gemeinsamen Kinder in Höhe von 3.000,00 € berücksichtigt.

In Bezug auf die anderen drei Kinder sei daher, nach Ansicht des Finanzamtes, dem Antrag nicht zu folgen gewesen.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung gab der Bf. dazu an, dass er für zwei seiner Kinder die Familienbeihilfe bezogen habe und den ganzen Familienbonus Plus beantrage. Für die mit seiner geschiedenen Ehegattin gemeinsamen weiteren drei Kinder gab der Bf. an, dass die Mutter der Kinder die Familienbeihilfe bezogen habe, und er den ganzen Familienbonus Plus beantrage.

Den Begründungsausführungen im Einkommensteuerbescheid 2020 ist zu entnehmen, dass die Kinder ***1***, ***2*** und ***3*** im Jahre 2020 nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. lebten. Dieser hätte für sie auch keinen gesetzlichen Geldunterhalt geleistet, weshalb der beantragte Familienbonus Plus für diese Kinder nicht anzuerkennen gewesen wäre. Mit derselben Begründung wurde der Anspruch des Bf. auf einen Familienbonus Plus für die Tochter (***16***) seiner geschiedenen Ehegattin, welche hauptsächlich im Haushalt des Bf. lebte, verneint.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 31.03.2021 erhob der Bf. Beschwerde und legte dieser einen Scheidungsvergleich vom 29.10.2019 des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur bei, aus welchem hervorginge, dass er gegenüber den drei bei seiner geschiedenen Ehegattin lebenden Kindern unterhaltspflichtig sei.

Nach dem Scheidungsvergleich des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vereinbarte der Bf. und seine geschiedene Ehegattin die gemeinsame Betreuung und Obsorge ihrer Kinder und legten fest, dass sich die Kinder ***4***, geb. ***5*** und ***6***., geb. ***7*** hauptsächlich beim Bf. und die Kinder ***8***., geb. ***9***, ***10***., geb. ***11*** und ***12***., geb. ***13*** hauptsächlich bei der geschiedenen Ehegattin aufhielten.

Darüber hinaus wurde festgehalten, dass die geschiedene Ehegattin des Bf., für ***14***., geb. ***15***, alleinobsorgeberechtigt ist, und ***16*** sich hauptsächlich beim Bf. aufhalten werde, der nicht der Kindesvater ist.

Vereinbart wurde ebenso, dass eine gleichteilige Betreuung der Kinder erfolgen soll, ein umfangreiches Kontaktrecht im Einvernehmen stattfinden müsse und daher wechselseitige Geldunterhaltszahlungen entfielen. Gleichermaßen wurde ausgemacht, dass der Bf. für die mit seiner geschiedenen Ehegattin gemeinsamen Kinder den Familienbonus Plus zur Gänze beantrage während sie auf die Antragstellung in diesem Ausmaß verzichtete.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2021 wiederholte die belangte Behörde die Begründungsausführungen im angefochtenen Einkommensteuerbescheid, wonach für Kinder, für die weder Familienbeihilfe noch ein gesetzlicher Unterhalt bezahlt werde, ein Familienbonus plus nicht anerkannt werden könne.

Im Vorlageantrag wiederholte der Bf. sein bisheriges Vorbringen und stütze sich dabei auf den erwähnten Scheidungsvergleich, insbesondere darauf, dass der Bf. für die Kinder, die bei seiner geschiedenen Ehegattin leben unterhaltspflichtig sei, und diese für die Kinder, die beim Bf. leben. Infolge einer derartigen gleichteiligen Betreuung wären keine gegenseitigen Geldunterhaltszahlungen zu leisten gewesen. Der Bf. habe daher Anspruch auf den Familienbonus Plus für jene Kinder, die bei seiner geschiedenen Ehegattin leben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Nach der im Jahre 2019 erfolgten Scheidung des Bf. von seiner Ehegattin und der Mutter der gemeinsamen fünf Kinder, lebten im Streitjahr hauptsächlich die Kinder ***4***. und ***6***. beim Bf. Die Kinder ***8***., ***10***. und ***12***. haben sich überwiegend bei der geschiedenen Ehegattin aufgehalten. ***14***., die Tochter der geschiedenen Ehegattin, lebte überwiegend beim Bf., der nicht der Kindesvater ist.

Vereinbart wurde im Zuge der Scheidung eine zwischen den Eltern gleichteilige Betreuung der gemeinsamen Kinder bei Entfall wechselseitiger Geldunterhaltszahlungen und, dass der Bf. für die gemeinsamen Kinder den Familienbonus Plus zur Gänze beantragt und seine geschiedene Ehegattin auf die Antragstellung in diesem Ausmaß verzichtet.

Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht stützt sich bei der Feststellung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes auf die Ausführungen des Bf., die mit jenen des am 08.10.2019 beim Bezirksgericht vereinbarten Scheidungsvergleiches übereinstimmen.

 

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

§ 33 Abs. 3a EStG 1988 (BGBl I 103/2019) bestimmt:

Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,

b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.

….

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

 

  • •

    Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

 

  • •

    beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

 

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

Im vorliegenden Fall kommt es infolge einer zwischen dem Bf. und seiner geschiedenen Ehegattin im Scheidungsvergleich festgelegten gleichteiligen Betreuung der fünf gemeinsamen Kinder zum Wegfall wechselseitiger Geldunterhaltsleistungen. Dies bedeutet, dass der Bf. trotzdem für seine nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder einen gesetzlichen Unterhalt leistet, der einem Geldunterhalt gleichzuhalten ist. Die vereinbarte Aufhebung der gegenteiligen Geldunterhaltsansprüche zwischen den geschiedenen Ehepartnern setzt bedarfsdeckende und gleichwertig erbrachte Naturalleistungen sowie Betreuungsleistungen von beiden Elternteilen voraus. Übernehmen beide Elternteile Betreuungsleistungen, so kommen sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nach § 231 Abs. 1 ABGB (BGBl. I Nr. 15/2013) dadurch nach, dass sie dem Kind (überwiegend) Naturalunterhalt zuwenden (vgl. Kindesunterhalt, Deixler-Huebner, März 2019, Abschnitt V.C.). Nach dieser Bestimmung haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

Durch den Scheidungsvergleich wurde schriftlich nachgewiesen, dass der Bf. im Streitjahr in Anwendung des betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodelles für seine nicht haushaltszugehörigen Kinder auf Basis der Erbringung gleichwertiger Betreuungs- und Naturalleistungen einen gesetzlichen Unterhalt leistete. Dadurch entsteht auch der Anspruch auf einen Unterhaltsabsetzbetrag (vgl. Kurzböck, Familienbonus PLUS in Frage und Antwort, Heft 77/2019, ebenso Patka, LStR-Wartungserlass 2019, Die wichtigsten Neuerungen für Personalisten, PVP 2020, Heft 3, 63).

Die belangte Behörde hat zutreffend beurteilt, dass dem Bf. entsprechend seiner Antragstellung für die beiden hauptsächlich bei ihm lebenden Kinder, als Familienbeihilfenberechtigten im Sinne des § 33 Abs. 3a Z 3 lita EStG 1988 der Familienbeihifenbonus Plus in Höhe von insgesamt 3.000,00 € zu gewähren ist. Dies auch deshalb, da die Mutter der Kinder nach dem vorliegenden Scheidungsvergleich auf die Beantragung des Familienbonus Plus verzichtet hatte.

Der Bf. hat ebenso für die weiteren drei gemeinsamen Kinder, die hauptsächlich bei seiner geschiedenen Ehegattin lebten, einen Anspruch auf Zuerkennung des ganzen Familienbonus Plus, da durch die Erbringung von Naturalleistungen im Rahmen der vereinbarten gemeinsamen Betreuung und der dadurch bedingten Aufhebung der wechselseitigen Unterhaltsansprüche die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3a Z 3 lit b EStG 1988 erfüllt sind.

In Bezug auf ***14***. ist dem Bf. der Familienbonus Plus nicht zu gewähren, da er nicht der Kindesvater ist, demnach weder zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt, noch zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet war und aus diesen Gründen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Familienbonus Plus nicht erfüllt sind.

Demzufolge steht dem Bf. ein Familienbonus Plus für fünf Kinder, die im Streitjahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von 7.500,00 € (1.500,00 € x 5), zu.

Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben.

Ausgehend von einem im angefochtenen Bescheid dargelegten Einkommen in Höhe von 50.078,48 € errechnet sich die Einkommensteuer wie folgt:

 

Einkommen

50.078,48 €

0% für die ersten 11.000,00 €

0,00 €

20% für die weiteren 7.000,00

1.400,00 €

35% für die weiteren 13.000,00 €

4.550,00 €

42% für die restlichen 19.078,48 €

8.012,96 €

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

13.962,96 €

Familienbonus Plus

-7.500,00 €

Verkehrsabsetzbetrag

-400,00 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

6.062,96 €

Steuer für sonstige Bezüge:

 

0% für die ersten 620,00

0,00 €

6% für die restlichen 7.678,68

460,72 €

Einkommensteuer

6.523,68 €

Anrechenbare Lohnsteuer

-14.439,93 €

Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988

0,25 €

Festgesetzte Einkommensteuer

-7.916,00 €

 

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor, da der gesetzliche Unterhalt auf Basis eines betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells selbst bei Aufhebung wechselseitiger Unterhaltsansprüche geleistet wurde, und dies aus § 231 ABGB abzuleiten war.

 

 

Wien, am 16. September 2021