Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In seiner Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2019 vom 11.3.2020 beantragte der Beschwerdeführer den vollen Familienbonus Plus für seine beiden Kinder. Der Familienbonus Plus war bereits vom Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung des Beschwerdeführers berücksichtigt worden.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 16.3.2020 wurde der Familienbonus Plus daraufhin in der beantragten Höhe von 3.000,00 Euro beim Beschwerdeführer berücksichtigt.
In ihrer Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2019 vom 31.3.2020 beantragte die Ehegattin des Beschwerdeführers den halben Familienbonus Plus für beide Kinder.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 30.4.2020 wurde der Familienbonus Plus daraufhin in halber Höhe, mithin mit 1.500,00 Euro bei der Ehegattin des Beschwerdeführers berücksichtigt.
Mit Abänderungsbescheid vom 13.1.2021 änderte die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 16.3.2020 gemäß § 295a BAO und berücksichtigte auch beim Beschwerdeführer nur den halben Familienbonus Plus für beide Kinder.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus: "Es konnte nur der halbe Familienbonus Plus anerkannt werden, da der Partner bereits ebenfalls den Halben FABO+ beansprucht hat."
Mit am 31.1.2021 über FinanzOnline eingebrachtem Anbringen bekämpfte der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid vom 13.1.2021 und führte aus:
"Ich nehme Bezug auf den Bescheid vom 13.01.2021 und erhebe Beschwerde im Sinne der Punkte Familienbonus Plus (1) sowie Corona-Pandemie (2).
Ad 1) In der Erklärung von 2019 habe ich versehentlich den halben Bonus meiner Frau, ***1***, angerechnet. Das war ein Irrtum. Ich habe innerhalb meines Gehalts den ganzen Bonus bezogen. Über meine Lohnzettel kann ich ihnen einen Nachweis liefern.
Ad 2) Bedingt durch die Pandemie sind meine Frau und ich arbeitslos. Die Lebenshaltungskosten für die ganze Familie mit zwei Kindern ist zurzeit sehr schwierig. Zudem erhielt ich im April 2020 eine Steuernachforderung (erlassen durch ein neues Gesetz) von ca. 2.000 € auf mein letztbezogenes Gehalt im Januar 2020 (Austritt aus dem Unternehmen).
Daher stelle ich einen Antrag auf Erlass des Betrages von 1.500 €
Begründung: Durch die wirtschaftliche Lage, die durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurde, müssten wir uns mit diesem Betrag verschulden, was für uns in dieser persönlichen Situation unzumutbar wäre, um den reinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Zudem wurde das Geld durch die zuvor genannten Gründe auch ausgegeben, z. B. in Form von Kreditratenzahlungen, Sanierungsarbeiten oder Schulkosten. Auf Anfrage kann ich ihnen Nachweise zukommen lassen. Ich bitte Sie die Forderung des Betrags auszusetzen bis über die Beschwerde entschieden wurde."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.3.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 31.1.2021 gegen den Bescheid vom 13.3.2021 als unbegründet ab und führte aus:
"Es wurde bereits der maximale Steuerabsetzbetrag in Form des Familienbonus berücksichtigt und daher war ihre Beschwerde abzuweisen."
Mit am 10.4.2021 über FinanzOnline eingebrachtem Anbringen beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte aus:
"Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2021 wurde meine Beschwerde gegen den Einkommenssteuerbescheid 2019 vom 31.01.2021 als unbegründet abgewiesen. Ich
beantrage nunmehr meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 31.01.2021 bzw. möchte diese wie folgt ergänzen:
Die Begründung der Abweisung im Beschwerdevorentscheid bezog sich in keiner Weise auf meine in der Beschwerde dargelegten Punkte. Mir ist absolut bewusst, dass dieser Betrag uns nicht zusteht. Jedoch möchte ich nochmals aus wichtigen Gründen auf Folgendes ausdrücklich hinweisen:
1) Der Familienbonus Plus wurde 2019 das erste Mal an Familien in Österreich ausgezahlt. Die steuerliche Abwicklung ist ein Novum. Daher sind Fehler vorprogrammiert.
2) Besonders in der digitalen Arbeitnehmerveranlagung kann es leicht passieren, dass durch einen versehentlichen Klick, sich eine falsche Berechnung ergibt. Das System zeigt leider in der Kontrolle nicht an, ob der Familienbonus Plus in Bezug auf den Ehegatten richtig angeklickt wurde. Es ergibt ja keinen Sinn, wie in unserem Fall, wenn ich den vollen und meine Frau den halben Bonus beziehen. Vici Versa könnte es auch zu Berechnungen kommen, die sich zum Nachteil des Bürgers auswirken, nämlich vollends oder zum Teil auf den Bonus irrtümlich verzichten zu müssen. Das System sollte ähnlich wie bei Online-Käufen einen Hinweis geben.
3) Der zweite Bescheid wurde neun Monate nach dem Erstbescheid und dass mitten in der Corona-Krise eingebracht. Die Krise, die bis heute noch währt, hat für unser schwere finanzielle Einbußen gebracht. Meine Frau und ich sind kurz vor und während der Krise arbeitslos geworden und haben eine Kreditlast zu tragen. Das Geld wurde ausgegeben!
Zur Beweisannahme können wir gerne die erforderlichen Unterlagen zukommen lassen. Ich beantrage die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO in Höhe von 1.500€."
Mit Schreiben vom 6.10.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 31.1.2021 zur Entscheidung vor und führte aus:
"Sachverhalt:
Mit dem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) den ganzen Familienbonus Plus für seine beiden Kinder.
Der Erstbescheid erging antragsgemäß am 16. März 2020. Da der Arbeitgeber des Bf. bereits bei der Lohnverrechnung den ganzen Familienbonus für 2 Kinder berücksichtigt hatte, ergab sich nur eine Gutschrift von € 300,-, resultierend aus den beantragten Sonderausgaben.
Am 31. März 2020 beantragte die Gattin des Bf. bei der Arbeitnehmerveranlagung die Berücksichtigung des halben Familienbonus für beide Kinder. Da die Voraussetzungen für die Gewährung des halben Familienbonus vorlagen, erging der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des Familienbonus antragsgemäß.
Daraus resultierend war beim Bf. jedoch eine Korrektur des Familienbonus auf jeweils auf die Hälfte erforderlich.
Es erging somit am 13.01.2021 ein Bescheid gem. § 295a BAO.
In der Beschwerde wandte sich der Bf. nicht gegen den Bescheid an sich, gab aber an, dass er durch die Lohnverrechnung des Dienstgebers den ganzen Bonus habe berücksichtigen lassen. Er könne dies über seine Lohnzettel nachweisen. Weiters beantragt er den Nachlass des Betrages von 1.500,- € (den nachgeforderten Betrag), da seine finanzielle Lage sehr schwierig sei. Im Vorlageantrag ergänzt er noch, dass ihm bewusst sei, "dass der Betrag uns nicht zusteht". Jedoch sei der Familienbonus im Jahr 2019 ein Novum gewesen und deshalb Fehler vorprogrammiert gewesen, des weiteren sei der Bescheid inmitten der Corona-Krise ergangen.
Beweismittel:
vorgelegte Aktenteile
Stellungnahme:
Da auch die Gattin (zeitlich gesehen nach dem Bf.) den Familienbonus beantragt hatte, war eine Bescheidänderung gemäß § 295a BAO mit Korrektur des Familienbonus für die beiden Kinder des Bf. beim Bf. selbst auf die Hälfte erforderlich.
Der Bf. wendet nicht ein, dass die Reduktion des FABO auf die Hälfte zu Unrecht erfolgt wäre und gesteht sogar ein, dass mehr als die einmaligen Beträge des FABO für die beiden Kinder (also im Ergebnis die halben Familienboni für die beiden Kinder jeweils beim Bf. und dessen Gattin) nicht zustehen.
Unabhängig von der Würdigung des im Rahmen der Rechtsmittels eingebrachten Antrages (als Erstantrag auf Nachsicht, Stundung, etc.) steht dem Bf. nach Beanspruchung des halben FABO durch dessen Gattin seinerseits nur mehr halbe FABO für dessen Kinder zu und war der "Übergenuss" (in Höhe des halben FABO für 2 Kinder) abzuerkennen.
Das Finanzamt beantragt daher die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden an das zuständige Team im Finanzamt, zwecks Prüfung des Antrages auf Erlass des nachgeforderten Betrages (Nachsichtsansuchen) weitergeleitet."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Strittig ist die Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2019 hinsichtlich der Berücksichtigung des Familienbonus Plus für die beiden Kinder des Beschwerdeführers.
Familienbeihilfenberechtigt für die beiden Kinder ist die Gattin des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat für seine beiden Kinder den gesamten Familienbonus Plus in der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2019 geltend gemacht.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 16.3.2020 wurde der gesamte Familienbonus Plus beim Beschwerdeführer berücksichtigt.
In ihrer Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2019 vom 31.3.2020 beantragte die Ehegattin des Beschwerdeführers den halben Familienbonus Plus für beide Kinder.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 30.4.2020 wurde der Familienbonus Plus daraufhin in halber Höhe, mithin mit 1.500,00 Euro, bei der Ehegattin des Beschwerdeführers berücksichtigt.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 33 Abs 3a EStG 1988 in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung sieht vor:
(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflicheten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.
5. § 26 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung. Davon ausgenommen sind Ehegatten und Kinder von Steuerpflichtigen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig sind.
6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.
Da sowohl die Familienbeihilfenberechtigte (Ehegattin des Beschwerdeführers) als auch deren Ehepartner (Beschwerdeführer) den Familienbonus Plus jeweils mindestens zur Hälfte geltend gemacht haben, steht dieser gemäß § 33 Abs 3a Z 3 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung beiden jeweils zur Hälfte zu. Daher war die ursprünglich volle Berücksichtigung des Familienbonus Plus beim Beschwerdeführer auf Grund der nachträglichen hälftigen Geltendmachung durch die Gattin des Beschwerdeführers ebenfalls auf die Hälfte zu korrigieren.
Diese Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bzw seiner Familie ebensowenig maßgeblich wie die bereits erfolgte Verausgabung des zu hoch berücksichtigten Familienbonus Plus. Die diesbezüglichen Beweisanbote des Beschwerdeführers bezogen sich somit auf Umstände, die für die Entscheidung im Beschwerdefall nicht relevant waren, sondern könnten allenfalls für ein Nachsichtsansuchen von Bedeutung sein. Wie die belangte Behörde im Vorlagebericht mitgeteilt hat, wurde die Beschwerde und der Vorlageantrag an das zuständige Team im Finanzamt, zwecks Prüfung des Antrages auf Erlass des nachgeforderten Betrages (Nachsichtsansuchen) weitergeleitet. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer angeführten Punkte, mit denen wohl eine Fehleranfälligkeit und mangelnde Bedienerfreundlichkeit des Systems der digitalen ArbeitnehmerInnenveranlagung - insbesondere vor dem Hintergrund der Neueinführung des Familienbonus Plus - moniert werden soll, sind für die Frage der beschwerdegegenständlichen Anspruchsberechtigung nicht maßgeblich. Umso mehr als der Beschwerdeführer selbst von einer versehentlichen Geltendmachung im vollen Umfang spricht und einräumt: "Mir ist absolut bewusst, dass dieser Betrag uns nicht zusteht".
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 13. Oktober 2021