Kopf
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 06.08.2021 für die Beantwortung des Vorhaltes des Finanzamtes vom 28.07.2021 betreffend das Verfahren zur Heranziehung des Antragstellers als Geschäftsführer der D. GmbH zur Haftung gem. § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Spruch
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Eingabe vom 07.09.2021 hat der Antragsteller (in der Folge ASt genannt) die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen eines Vorhaltesverfahrens des Finanzamtes vom 28.07.2021 betreffend das Verfahren zur Heranziehung des ASts als Geschäftsführer der D. GmbH zur Haftung gem. § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung durch Beigabe eines Rechtsanwaltes beantragt.
Dem Antrag des ASts auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Vorhaltsbeantwortung beigefügt war ein Vermögensbekenntnis bzgl. der persönlichen wirtschaftlichen Umstände des Asts samt Lohn/Gehaltszettel vom 31.05.2021 sowie ein Verständigungsschreiben der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe ab 01.01.2021 (€ 984,00).
Nach § 292 Bundesabgabenordnung (BAO) ist auf Antrag einer Partei (§ 72), wenn zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten und als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 292 Abs. 1 BAO kann Verfahrenshilfe nur für Beschwerdeverfahren gewährt werden. Der Antrag auf Verfahrenshilfe kann ua ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden. Nicht gewährt wird eine solche Hilfe für sonstige Antragstellungen vor der Abgabenbehörde.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der ASt als Geschäftsführer der D. GmbH erstmalig um eine Stellungnahme "zur Haftung gem. § 9 iVm § 80 BAO" ersucht. Da bis dato kein Haftungsbescheid durch das Finanzamt erlassen wurde und somit auch keine diesbezügliche Beschwerde vorliegen kann, ist der Antrag des ASts auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weil sich die Zurückweisung aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 292 BAO) ergibt.
Salzburg, am 21. September 2021