Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Gesellschafter und Entscheidungsträger der B-KG, FN bbbb, whft. XXX, vertreten durch die fh-wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten vom 21. Februar 2020 gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde (nunmehriger Rechtsnachfolger: das Amt für Betrugsbekämpfung, Amtsbeauftragte Q1 und Q2) vom 5. Februar 2020, Strafnummer (StrNr.) ***1***, GZ. neu ***2***, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat wie folgt:
1. A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Gesellschafter und Entscheidungsträger der B-KG, FN bbbb, vorsätzlich in den Jahren 2017 und 2018
a) betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, März, April, Juli, August, Dezember 2017, Februar bis Mai 2018 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 12.841,01 (01/17: € 1.530,41 + 03/17: € 2.110,20 + 04/17: € 925,09 + 07/17: € 970,33 + 08/17: € 1.5887,16 + 12/17: € 1.500,00 + 02/18: € 1.060,81 + 03/18: € 1.405,71 + 04/18: € 703,83 + 05/18: € 1.047,47) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
b) betreffend die Lohnzahlungszeiträume März bis Juli, September bis Dezember 2017 Lohnsteuer in Höhe von insgesamt € 635,14 (pro Monat jeweils € 70,57) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt
und hiedurch Abgabengabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Fakten Pkt.a) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Fakten Pkt.b) begangen, weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 8.000,00
(in Worten: Euro achttausend)
und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von
drei Wochen
verhängt werden.
Die gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG von A zu tragenden Verfahrenskosten werden pauschal mit € 500,00 bestimmt.
Zusätzlich hat der Genannte die allfälligen Kosten eines Strafvollzuges zu tragen, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid der Finanzstrafbehörde bestimmt werden würden.
2. Hingegen wird das gegen A unter der StrNr. ***1*** wegen des Vorwurfes, er habe im Jahre 2018 im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten auch betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2018 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und 2017 hinsichtlich der Lohnzahlungszeiträume Jänner, Februar und August 2017 vorsätzlich Lohnsteuern nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, überdies anhängige Finanzstrafverfahren gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten (bezüglich der vorgeworfenen Hinterziehung) bzw. gemäß § 136 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. c Fall 1 FinStrG (hinsichtlich der vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten) eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen die Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
A. Mit Erkenntnis des Einzelbeamten beim Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom 5. Februar 2020, StrNr. ***1***, wurde A in einem ihn betreffenden Bescheidteil schuldig gesprochen, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vorsätzlich als "verbandsverantwortlicher" vertretungsbefugter Komplementär der B-KG [sohin als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen] a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, März, April, Juli, August, Dezember 2017, Jänner, Februar, März, April und Mai 2018 in Höhe von insgesamt € 15.525,15 (01/17: € 1.530,41 + 03/17: € 2.110,20 + 04/17: € 925,09 + 07/17: € 970,33 + € 08/17: € 1.5887,16 + 12/17: € 3.000,00 + 01/18: € 1.183,70 + 02/18: € 1.060,81 + 03/18: € 1.405,71 + 04/18: € 703,83 + 05/18: € 1.047,47) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten sowie b) betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2017 Lohnsteuer in Höhe von insgesamt € 635,14 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiemit "ein" Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Abgabenhinterziehung] "in Form eines Rückfalles" (Fakten laut Pkt. a) und "eine" Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Fakten laut Pkt. b) begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG [ergänze: gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 11.300,00 und gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen verhängt wurden. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe A auch einen pauschalen Kostenbeitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 zu leisten.
Begründend führte der Einzelbeamte in seiner Entscheidung lediglich aus, dass der Beschuldigte zum vereinbarten Termin laut Vorladung zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei. Dem Verteidiger sei die Vorladung "per" 21. November 2019 zugestellt worden. Da [Als] letzterer bereits am 17 Dezember 2019 wegen einer anderen Sache in [den Räumlichkeiten] der Finanzstrafbehörde anwesend war, habe er Akteneinsicht begehrt, weil er von einer eventuellen Falschzustellung der Vorladung ausgegangen sei. Der Verteidiger habe bekanntgegeben, dass am nächsten Tag zur Verhandlung weder der Beschuldigte noch er als Verteidiger erscheinen würden. Tatsächlich sei am 18. Dezember 2019 bei Aufruf der Sache wie angekündigt niemand erschienen. Am 10. Jänner 2020 habe eine Akteneinsicht stattgefunden, eine weitere Eingabe [der Verteidigung] sei nicht erfolgt. Da keinerlei Unterlagen, die zu einer Änderung [des Inhaltes] der Strafverfügung führten hätten können, vorgelegt worden seien, bleibe diese [inhaltlich] unverändert aufrecht.
Da der Beschuldigte unternehmerisch tätig sei, wisse er über die Verpflichtung betreffend Umsatzsteuer bzw. Lohnabgaben Bescheid, sodass zumal aufgrund der Vorstrafen vorsätzliches (betreffend USt wissentliches) Vorgehen erwiesen sei. Es gehöre zum unternehmerischen Grundwissen, dass derartige Abgaben zeitnah ans Finanzamt zu melden bzw. zu zahlen seien, dazu bedürfe es keinerlei Spezialwissens.
In der zitierten Strafverfügung (Finanzstrafakt zu StrNr. ***1*** betreffend den Beschuldigten, Bl. 38 f) wird noch ergänzend zur Strafbemessung ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Finanzstraftäters und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als mildernd eine teilweise Schadensgutmachung, erstattete Selbstanzeigen und seine wirtschaftliche Lage [zu ergänzen wohl: welche ihn zu seinem deliktischen Verhalten verleitet habe], als erschwerend Vorstrafen, gewertet worden seien. Auch wären die Sorgepflichten des Beschuldigten als "mildernd" [strafreduzierend] gewertet worden.
Irgendwelche weiteren Ausführungen, in welcher Weise der vorgeworfene Rückfall aus die Strafausmessung Einfluss genommen habe, sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
B. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte durch seine Verteidigerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, weil wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien, weshalb beantragt werde, das Erkenntnis ersatzlos aufzuheben.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Verteidigerin lediglich eine Ladung zur mündlichen Verhandlung gegen die B-KG, nicht aber betreffend den Beschuldigten, zugestellt worden sei. In einem informellen Gespräch sei der einschreitende Einzelbeamte und nunmehrige Amtsbeauftragte darüber informiert worden, dass man bei der Ladung [des Beschuldigten] von einer mangelhaften Zustellung auszugehen habe, zumal A in Scheidung und nicht mehr bei seiner Gattin lebe. Infolge der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne ordnungsgemäße Ladungen seien wesentliche Verfahrensgrundsätze, unter anderem das Recht auf Parteiengehör bzw. das Recht auf Ladung zur Vernehmung verletzt worden.
Eine Zeugeneinvernehme des Amtsbeauftragten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Frage einer Befangenheit werde beantragt.
C. Am 30. Juni 2021 wurde der verfahrensgegenständliche Sachverhalt mit einem Vertreter der Verteidigerin ausführlich erörtert und diesem die Beurteilung des Sachverhaltes samt voraussichtlicher Entscheidung auf Basis der gegebenen Aktenlage vorgetragen. Von Seite des einschreitenden Vertreters der Verteidigerin wurde eine Zurücknahme des Begehrens auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung angekündigt.
D. Mit Telefonat vom 1. Juli 2021 wurde Q2, welche als Vertreterin des Amtes für Betrugsbekämpfung als Rechtsnachfolger der belangten Behörde und ebenfalls als Amtsbeauftragte eingeschritten ist, die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes durch das Bundesfinanzgericht vorgetragen.
E. Mit Eingabe vom 3. Juli 2021 hat die Verteidigerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen und ausdrücklich erklärt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
F. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 hat auch Q2 in Ausübung ihrer obgenannten Funktionen ihre Zustimmung zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erteilt.
G. Gemäß § 160 Abs. 3 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichtet haben.
Dem Parteiengehör, dessen teilweise Unterlassung vorerst gerügt worden war, ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht entsprochen worden. In Anbetracht der Akten- und Beweislage in Verbindung mit den Einlassungen des Beschuldigten und der Verteidigung bestehen auf Seite des Bundesfinanzgerichtes daher keine Bedenken, die Entscheidung tatsächlich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fällen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers insofern als berechtigt, als aus den vorgelegten Unterlagen lediglich eine schriftliche Ladung des Beschuldigten ("Vorladung des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung") zur mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde, gerichtet aber an den belangten Verband, die B-KG, zu Handen A, XXXB (genannter Finanzstrafakt, Bl. 48), zugestellt am 21. November 2019 mit Rückscheinbrief an die Verteidigerin, tituliert als "z.Hd. fh-wirtschafttreuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft," Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten, ersichtlich ist (Finanzstrafakt, Bl. 49 verso). Eine tatsächliche schriftliche Ladung des Beschuldigten (erkennbar nach dem objektiven Erklärungswert der behördlichen Verfügung im Wesentlichen an dem Umstand, dass das Schreiben auch an den Beschuldigten gerichtet gewesen wäre) ist offenkundig unterblieben.
2. Wohl aber hat den Beschuldigten die Information, dass am 18. Dezember 2019 mit Beginn ab 08.00 Uhr in seiner Finanzstrafsache vor der Finanzstrafbehörde eine mündliche Verhandlung abgehalten werden würde, tatsächlich nachweislich erreicht: So verweist die Verteidigerin selbst in ihrem Rechtsmittel auf einen Aktenvermerk des Amtsbeauftragten vom 17. Dezember 2019 (Finanzstrafakt, Bl. 50), wonach der einschreitende Vertreter der Verteidigerin anlässlich eines Einschreitens in einer anderen Finanzstrafsache an diesem Tage um 08.00 Uhr bekanntgegeben hat, dass er mit A telefoniert habe und dieser ihm erklärt habe, dass er keine Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten hat. Wenngleich die in der bei der Verteidigerin eingelangten "Vorladung des Beschuldigten" angedrohte Vorführung mangels Wirksamwerdens des Ladungsbescheides jedenfalls rechtswidrig gewesen ist, gilt dies nicht für eine durchaus zulässige formlose Verständigung über einen Verhandlungstermin. Die formlose Wissensmitteilung verpflichtet bei Erhalt die die Nachricht empfangenden Prozessparteien; der allenfalls mangelnde Nachweis des Erhalts geht zu Lasten der Behörde, welche eine förmliche Ladung unterlassen hat.
3. War dem Beschuldigten also der Termin der mündlichen Verhandlung in der Zeit zwischen dem 21. November 2019 und dem 16. Dezember 2019 durch den Anruf aus der Kanzlei seiner Verteidigerin bekannt geworden, wäre es ihm etwa im Verhinderungsfall oder bei fehlender persönlicher Vorbereitungszeit freigestanden, mittels Eingabe eines begründeten Vertagungsgesuches unter Beischluss diesbezüglicher Bescheinigungsmittel eine Vertagung der Verhandlung zu erwirken. Ein Vertagungsgesuch des Beschuldigten liegt nicht vor; er hat sich vielmehr entschieden, an der Verhandlung nicht teilzunehmen. Ebenso wurde entschieden, auch einen Vertreter der Verteidigerin nicht zur Verhandlung zu entsenden, worüber der Vertreter der Verteidigerin den Amtsbeauftragten am 18. Dezember 2019 in Kenntnis gesetzt hat (genannter Aktenvermerk, Finanzstrafakt, Bl. 50). Auch eine solche Vorgangsweise steht dem Beschuldigten zu, weil er in der Wahl seiner Verteidigungsmittel grundsätzlich frei ist. Demgegenüber wird aber auch der Fortgang des Finanzstrafverfahrens durch eine solche Vorgangsweise des Beschuldigten nicht gehindert. Auch eine Verletzung des Parteiengehörs ergibt sich daraus nicht.
4. Selbst wenn aber im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde eine Verletzung des Parteiengehörs zu Lasten des Beschuldigten eingetreten wäre, wäre dieser Umstand durch die neuerliche Möglichkeit eines Parteiengehörs im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht saniert worden, sodass es insoweit keiner Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache bedarf.
5. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Unternehmer bzw. Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen (hier: der Beschuldigte A als Entscheidungsträger der B-KG) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 der Gesetzesstelle unter anderem Abgaben- bzw. Steuererklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
6. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. der seine Interessen Wahrnehmende spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Voranmeldungszeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss (Guthaben) unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. auch des § 12 Abs. 11 UStG 1994 (Berichtigung eines erfolgten Vorsteuerabzuges bei Wegfall der für diesen maßgeblichen Verhältnisse) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. der diesbezügliche Entscheidungsträger hatte eine sich ergebende Vorauszahlung auch spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
7. Gemäß § 21 Abs. 2 UStG 1994 ist im strafrelevanten Zeitraum für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 (steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen bzw. Eigenverbrauch im Inland) im vorangegangen Kalenderjahr € 100.000,00 nicht überstiegen haben, das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum gewesen. Der Unternehmer konnte jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. Im gegenständlichen Fall ist für die Jahre 2017 und 2018 in Anbetracht der jeweiligen Vorjahresumsätze (Abfrage des Abgabenkontos der B-KG) der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum gewesen.
8. Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hatte im strafrelevanten Zeitraum (Jänner bis Dezember 2017) ein Arbeitgeber bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (hier: der beschuldigte A) die Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat von den (ausbezahlten) Löhnen einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Welche Bemessungsgrundlagen dafür gegeben waren, hatte der Arbeitgeber in einem von ihm für jeden Arbeitnehmer gemäß § 76 EStG 1988 und einer dazu ergangenen Verordnung zu führenden Lohnkonto zu verzeichnen.
9. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet wurden. Zur Erfüllung des Tatbildes einer Hinterziehung nach § 33 Abs 2 lit. a FinStrG waren daher erforderlich eine zumindest bedingt vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und eine zumindest wissentliche Nichtentrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages (erste Tatvariante).
10. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG machte sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich derartige obgenannte Lohnabgaben, die selbst zu berechnen waren, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt hat, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde; im Übrigen war wiederum die Versäumung eines Zahlungstermines für sich alleine nicht strafbar.
11. Bedingt vorsätzlich (als Verwirklichung der niedersten Stufe des Vorsatzes) handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
12. Wissentlich (als weitere Vorsatzform) handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
13. Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Ein konkludente derartige Eingabe eines Finanzstraftäters, etwa in Form einer selbst vorgenommenen Entrichtung einer zuvor von ihm verkürzten Selbstbemessungsabgabe, ist laut Verwaltungsübung möglich. Ob eine solche Willenserklärung vorliegt, ist im Einzelfall Gegenstand einer Beweiswürdigung. War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden (beispielsweise im Falle einer Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen), so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Festsetzung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt werden und binnen einer Frist von einem Monat (beginnend ab dem Zeitpunkt der Selbstanzeige) die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann (hier etwa der Beschuldigte als unbeschränkt haftender Komplementär der B-KG für die nicht entrichtete Umsatzsteuer), tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden.
14. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrensnach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
15. Unter Bedachtnahme der obigen Überlegungen ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen folgender Sachverhalt:
15.1. Der Beschuldigte ist ein langjähriger und erfahrener, wenngleich wirtschaftlich glückloser Geschäftsmann, welcher seit 2. September 1994 mittels der B-KG, FN bbbb, einen türkischen Supermarkt betrieben hat. Dabei ist die B-KG immer wieder in Insolvenz geraten, weshalb vom 18. Dezember 2003 bis 24. Februar 2005 beim Landesgericht Wiener Neustadt unter der GZ. yyy1 ein Konkursverfahren betreffend die Gesellschaft geführt worden ist; danach wurde die Gesellschaft fortgesetzt. Am 28. Mai 2008 ist beim Landesgericht St. Pölten über das Vermögen der Gesellschaft unter der GZ. yyy2 neuerlich der Konkurs eröffnet worden, welcher am 10. November 2008 bei neuerlicher Fortführung der Gesellschaft aufgehoben wurde. Am xx.xx.2014 ist beim Landesgericht St. Pölten unter der GZ. yyy3 betreffend die B-KG ein weiteres Mal ein Konkurs eröffnet worden, welcher am 16. März 2015 mit rechtskräftig bestätigtem Sanierungsplan aufgehoben wurde. Zu guter Letzt ist mit Beschluss vom 3. August 2018 zu GZ. yyy4 beim Landesgericht St. Pölten über das Vermögen der B-KG ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverantwortung eröffnet worden (Abfrage Firmenbuch, Finanzstrafakt, Bl. 23). Mit Beschluss vom 6. November 2018 wurde der Sanierungsplan angenommen, wonach die Insolvenzgläubiger für ihre Forderungen eine Quote von 25 % erhalten, wobei 7 % binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes, 6 % binnen 8 Monaten, 6 % binnen 16 Monaten und weitere 6 % binnen 24 Monaten ab Annahme zu bezahlen waren (Firmenbuchabfrage, Bl. 23).
15.2. Einer Abfrage aus dem Finanzstrafregister ist wie folgt zu entnehmen:
15.2.1. Mit Straferkenntnis einer Finanzstrafbehörde vom 25. April 2003, rechtskräftig am 27. Juni 2003, nachträgliche GZ. ***3***, ist A wegen Hinterziehung von Umsatz- und Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 nach § 33 Abs. 1 und Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2001 bis Juni 2002 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 7.200,00 belegt worden. Diese Geldstrafe oder die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe sind in weiterer Folge vollzogen worden.
15.2.2. Mit Strafverfügung einer Finanzstrafbehörde vom 10. November 2003, rechtskräftig am 12. Dezember 2003, nachträgliche GZ. ***4***, ist A wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli bis Dezember 2002 mit einer (in Bezug auf die Vorstrafe zusätzlichen) Geldstrafe von € 6.000,00 belegt worden; auch diese (zusätzliche) Geldstrafe bzw. die für den Fall deren Uneinbringlichkeit verhängte (zusätzliche) Ersatzfreiheitsstrafe sind in weiterer Folge vollzogen worden.
15.2.3. Mit einer weiteren Strafverfügung einer Finanzstrafbehörde vom 15. Jänner 2004, rechtskräftig am 19. Februar 2004, nachträgliche GZ. ***5***, ist A wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis August 2003 mit einer Geldstrafe von € 5.000,00 belegt worden; auch diese Geldstrafe bzw. die für den Fall deren Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe sind in weiterer Folge vollzogen worden.
15.2.4. Mit Strafverfügung einer Finanzstrafbehörde vom 14. September 2006, rechtskräftig am 18. Oktober 2006, nachträgliche GZ. ***6***, ist A wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume September bis Dezember 2003 und vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fällig entrichteter Lohnabgaben und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2003 mit einer weiteren Geldstrafe von € 200,00 belegt worden; auch diese Geldstrafe bzw. die für den Fall deren Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe sind in weiterer Folge vollzogen worden.
15.2.5. Mit Strafverfügung einer Finanzstrafbehörde vom 13. Juli 2011, rechtskräftig am 18. August 2011, nachträgliche GZ. ***7***, ist A wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume April 2006, Jänner, Februar, Juni, September, November und Dezember 2007, Februar, März, Dezember 2008, Jänner bis März, Mai bis Juli, November 2009, Jänner, März bis September 2010 und vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fällig entrichteter Lohnabgaben und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2007, Jänner, Dezember 2008, Jänner bis April, Juni bis September, November und Dezember 2009, Jänner 2010 mit einer Geldstrafe von € 2.400,00 belegt worden; auch diese Geldstrafe bzw. die für den Fall deren Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist in weiterer Folge vollzogen worden.
15.2.6. Mit Strafverfügung des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom 12. September 2011, rechtskräftig am 18. Oktober 2012, nachträgliche GZ. ***8***, ist A wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar, Oktober bis Dezember 2010, Jänner bis Oktober 2011 und vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fällig entrichteter Lohnabgaben und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend die Lohnzahlungszeiträume Februar, Oktober bis Dezember 2010 mit einer Geldstrafe von € 7.500,00 belegt worden; diese Geldstrafe ist vom Bestraften in der Zeit vom 10. Dezember 2012 bis 9. März 2015 in monatlichen Raten bezahlt worden (Abfrage Strafkonto 9991).
15.2.7. Mit Straferkenntnis des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom 12. Dezember 2016, rechtskräftig am 15. Dezember 2016, nachträgliche GZ. ***9***, ist A wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume April bis Dezember 2015 mit einer Geldstrafe von € 7.600,00 belegt worden; diese Geldstrafe ist vom Bestraften in der Zeit vom 15. März 2017 bis 17. September 2018 in monatlichen Raten bezahlt worden (Abfrage Strafkonto 9992).
15.3. Aus der Vielzahl der gegen den Beschuldigten wegen von ihm begangener wissentlicher Nichtentrichtungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und zumindest bedingt vorsätzlicher Nichteinreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und weiters zumindest bedingt vorsätzlicher Nichtabfuhr von Lohnsteuern bis jeweils zum Fälligkeitstag bzw. bis zum fünften Tag danach geführten Finanzstrafverfahren, der ihm dabei auferlegten empfindlichen Geldstrafen, welche er trotz schwieriger finanzieller Situation in Raten zu begleichen hatte, in Verbindung mit seiner jahrezehntelangen unternehmerischen Aktivität, bei welcher er beständig mit der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung zu fristgerechten Information des Abgabengläubigers in Zusammenhang mit den Selbstbemessungsabgaben konfrontiert worden ist, erschließt sich für das Bundesfinanzgericht ein präzises Wissen des A über seine als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-KG zu den verfahrensgegenständlichen jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten ihm auferlegten abgabenrechtlichen Verpflichtungen. Dazu kommt, dass er als Entscheidungsträger eines Handelsbetriebes in beständiger finanzieller Krise sich gerade im Besonderen mit der Verfügbarmachung von Finanzmitteln zur Begleichung der aus seiner Sicht dringlichsten Forderungen der andrängenden Gläubiger befassen musste und dazu notwendigerweise auch beständig zu fokussieren hatte, welche Fälligkeiten zu bestimmten Zeitpunkten für sein Unternehmen schlagend werden würden. Dabei hat A sich offenkundig (wiederum) dafür entschieden, den Forderungen des österreichischen Fiskus nur eine nachrangige Bedeutung beizumessen.
15.4. Obwohl ab 11. Juli 2016 bereits wieder gegen ihn ein Finanzstrafverfahren (nunmehrige GZ. FV-000 936 636) wegen des Verdachtes der Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume April bis Dezember 2015 eingeleitet worden war (Datenbankabfrage), hat er während des Jahres 2016 wiederum der Erfassung der Umsatzsteuerzahllasten, die Erstellung der Voranmeldungen und deren Übermittlung an die Abgabenbehörde sowie auch die Entrichtung der gleichsam zu treuen Handen vereinnahmten Umsatzsteuer vorerst nicht veranlasst (Abgabenkonto). Erst die Verhängung der neuerlichen Geldstrafe von € 7.600,00 hat objektiv insoweit zu einer Verbesserung seines Verhaltens geführt, als er ab Anfang 2017 die Nacherfassung der Umsätze und die Erstellung eines steuerlichen Rechenwerkes samt Übermittlung der Voranmeldungen an das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten veranlasst hat: So wurden die Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2016 am 20. Jänner 2017 nachgereicht und die Zahllasten mittels Ratenzahlungen und Gutbuchungen bis Frühjahr 2018 beglichen (Abgabenkonto). Auch wenn die Voranmeldung für November 2017 verspätet übermittelt wurde, ist immerhin die Voranmeldung für Dezember 2017 der Abgabenbehörde fristgerecht übersendet worden.
15.5. Auch wenn ihm offenkundig nunmehr eine Steuerberatung für eine laufende Betreuung zur Seite gestanden ist, verblieb der Umstand, dass von ihm die erforderlichen Belege nicht ausreichend zeitnah der Steuerberatungskanzlei übermittelt worden sind und / oder die Honorarnoten für die Steuerberatung nicht ausreichend zeitnah beglichen worden sind, was jedenfalls zum Ergebnis geführt hat, dass - wie ihm selbstverständlich bewusst - zu den Fälligkeitszeitpunkten die Voranmeldungen nicht bei der Abgabenbehörde eingelangt waren und er selbst, zumal mangels einer bereits berechneten Zahllast, die Entrichtung derselben nicht vorgenommen hat.
15.6. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2017 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum 15. März 2017 die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.530,41 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Die Voranmeldung wurde aufgrund von ihm zu verantwortender Säumigkeit dem Finanzamt erst am 24. März 2017 übersendet; die Entrichtung der Zahllast erfolgte erst mit Saldozahlungen vom 8. und 23. Mai 2018 (Abgabenkonto). Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. A hat daher eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.530,41 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
15.7. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2017 hat der Beschuldigte - wohl aufgrund des Andrängens der Steuerberatung - dieser zeitgerecht die Unterlagen übermittelt, sodass die Voranmeldung mit einer ausgewiesenen Zahllast von € 726,05 rechtzeitig am 17. April 2017 übermittelt worden ist (Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten des A liegt nicht vor.
15.8. Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2017 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum 15. Mai 2017 die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.110,20 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Die Voranmeldung wurde aufgrund von ihm zu verantwortender Säumigkeit dem Finanzamt erst am 30. Mai 2017 übersendet; die Entrichtung der Zahllast erfolgte erst mit Saldozahlung vom 23. Mai 2018 (Abgabenkonto). Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. A hat daher eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.110,20 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
15.9. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2017 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum 16. Juni 2017 die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 925,09 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Die Voranmeldung wurde aufgrund von ihm zu verantwortender Säumigkeit dem Finanzamt erst am 1. August 2017 übersendet, wobei jedoch vorerst eine Zahllast von € 2.300,81 ausgewiesen war; dieser Betrag wurde mit Festsetzung vom 4. September 2017 auf € 925,09 korrigiert. Die Entrichtung der Zahllast erfolgte erst mit Gutbuchung vom 14. September 2018. Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. A hat daher eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 925,09 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
15.10. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2017 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum 17. Juli 2017 die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 100,42 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Die Voranmeldung wurde aufgrund von ihm zu verantwortender Säumigkeit dem Finanzamt erst am 31. August 2017 übersendet; die Entrichtung der Zahllast erfolgte erst mit Gutbuchung vom 14. September 2018. Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. A hätte daher eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 100,42 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten; der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde jedoch nicht aufgegriffen.
15.11. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2017 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum 15. August 2017 die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen, was nicht geschehen ist. Die Voranmeldung wurde aufgrund von ihm zu verantwortender Säumigkeit dem Finanzamt erst am 13. November 2017 übersendet, wobei ein Guthaben von -€ 955,55 ausgewiesen wurde. Der Vorgang wurde von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.
15.12. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2017 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum 15. September 2017 die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 970,33 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Die Voranmeldung wurde aufgrund von ihm zu verantwortender Säumigkeit dem Finanzamt erst am 13. November 2017 übersendet; die Entrichtung der Zahllast erfolgte erst mit Verrechnung der Quotenzahlungen ab 24. September 2018 (Abgabenkonto). Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. A hat daher eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 970,33 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
15.13. Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2017 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum 16. Oktober 2017 die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.587,16 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Die Voranmeldung wurde aufgrund von ihm zu verantwortender Säumigkeit dem Finanzamt erst am 13. November 2017 übersendet; die Entrichtung der Zahllast erfolgte erst mit Verrechnung der Quotenzahlungen ab 24. September 2018 (Abgabenkonto). Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. A hat daher eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.587,16 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
15.14. Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2017 hat A die diesbezüglichen Unterlagen fristgerecht anlässlich der Nachreichung der Belege für die beiden vorhergehenden Monate der Steuerberatungskanzlei übersendet, sodass die am 15. November 2017 fällige Voranmeldung fristgerecht der Abgabenbehörde am 13. November 2017 übermittelt werden konnte (Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten des A liegt nicht vor.
15.15. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2017 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum 15. Dezember 2017 die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen, was nicht geschehen ist. Die Voranmeldung wurde aufgrund von ihm zu verantwortender Säumigkeit dem Finanzamt erst am 19. Februar 2018 übersendet, wobei ein Guthaben von -€ 295,11 ausgewiesen wurde. Der Vorgang wurde von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.
15.16. Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2017 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum 15. Jänner 2018 die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen, was nicht geschehen ist. Die Voranmeldung wurde aufgrund von ihm zu verantwortender Säumigkeit dem Finanzamt erst am 19. Februar 2018 übersendet, wobei ein Guthaben von -€ 3.658,77 ausgewiesen wurde. Der Vorgang wurde von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.
15.17. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2017 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum 15. Februar 2018 die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.500,00 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Die Zahllast wurde daher von der Abgabenbehörde am 25. April 2018 mit € 3.000,00 im Schätzungswege festgesetzt (Abgabenkonto). Diese Schätzung erscheint im Vergleich zu den bekannt gegebenen Zahllasten überhöht, weshalb im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten eine Verkürzung im Ausmaß von lediglich € 1.500,00 zum Ansatz gebracht wird. Die Entrichtung der Zahllast erfolgte erst mit Verrechnung der Quotenzahlungen ab 24. September 2018 (Abgabenkonto). Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. A hat daher eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.500,00 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
15.18. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2018 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum 15. März 2018 die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.183,70 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Wohl aber hat der Beschuldigte - offenbar eingedenk seiner abgabenrechtlichen Pflichten - (ausnahmsweise im Vergleich zu seinen übrigen Säumigkeiten sehr zeitnah nach Verstreichen des Fälligkeitstages) am 29. März 2018 einen offensichtlich geschätzten Betrag von € 1.000,00 mit Verrechnungsweisung für die Zahllast entrichtet. Dieser Vorgang impliziert im Zweifel zu seinen Gunsten einen Willen zur Schadensgutmachung bzw. zur Bereinigung der Situation, weshalb ihr der Aspekt einer konkludenten Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG zugedeutet wird. Aus Anlass der fehlenden Voranmeldung war vorerst aber diese Zahllast von der Abgabenbehörde am 11. Juni 2018 mit € 2.500,00 im Schätzungswege festgesetzt worden (Abgabenkonto). Anlässlich einer Außenprüfung zu ABNr. zzz1 erfolgte jedoch am 22. September 2018 deren Berichtigung auf den tatsächlichen Wert von € 1.183,70 (Prüfungsbericht, Finanzstrafakt, Bl. 2). Der Restbetrag von € 183,70 haftet unentrichtet aus (Kontoabfrage). Da im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass A bei Entrichtung des Betrages von € 1.000,00 zumindest ernsthaft damit gerechnet hat, dass er mit dieser Zahlung nicht die gesamte Zahllasthöhe abdecken würde, ist im Zweifel zu seinen Gunsten von einer vollständig strafaufhebenden Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs. 1 FinStrG auszugehen. Das anhängige Finanzstrafverfahren war daher diesbezüglich spruchgemäß einzustellen.
15.19. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2018 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum 16. April 2018 die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.060,81 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Tatsächlich hat der Beschuldigte seine Kommunikation mit dem Finanzamt eingestellt. Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. Aufgrund der fehlenden Voranmeldung hat die Abgabenbehörde am 11. Juni 2018 die Zahllast für diesen Monat mit € 2.500,00 im Schätzungswege festgesetzt (Abgabenkonto); dieser Betrag wurde anlässlich einer Außenprüfung zu ABNr. zzz1 am 22. September 2018 auf den tatsächlichen Wert von € 1.060,81 berichtigt (Prüfungsbericht, Finanzstrafakt, Bl. 2). Ein Schadenersatz ist nicht erfolgt (Kontoabfrage). A hat daher eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.060,81 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
15.20. Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2018 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum 15. Mai 2018 die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.405,71 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. Aufgrund der fehlenden Voranmeldung hat die Abgabenbehörde am 11. Juni 2018 die Zahllast für diesen Monat mit € 2.500,00 im Schätzungswege festgesetzt (Abgabenkonto); dieser Betrag wurde anlässlich einer Außenprüfung zu ABNr. zzz1 am 22. September 2018 auf den tatsächlichen Wert von € 1.405,71 berichtigt (Prüfungsbericht, Finanzstrafakt, Bl. 2). Ein Schadenersatz ist nicht erfolgt (Kontoabfrage). A hat daher eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.405,71 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
15.21. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2018 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum 15. Juni 2018 die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 703,83 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. Anlässlich einer Außenprüfung zu ABNr. zzz1 am 22. September 2018 wurde auf Basis der Belege - eine Aufbuchung derselben war unterblieben - bzw. der Registrierkassen-Abrechnungen die Zahllast ermittelt (Prüfungsbericht, Finanzstrafakt, Bl. 2 f). Ein Schadenersatz ist nicht erfolgt (Kontoabfrage). A hat daher eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 703,83 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
15.22. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2018 wäre A verpflichtet gewesen, bis zum 16. Juli 2018 die Übersendung der Voranmeldung an die Abgabenbehörde zu veranlassen und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.047,47 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist. Vor der Fälligkeit hat sich der Beschuldigte in dem Wissen befunden, dass die Voranmeldung nicht zeitgerecht übermittelt werden würde; ebenso war ihm bewusst, dass er seine Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllast nicht entsprechen würde. Anlässlich einer Außenprüfung zu ABNr. zzz1 am 22. September 2018 wurde auf Basis der Belege - eine Aufbuchung derselben war unterblieben - bzw. der Registrierkassen-Abrechnungen die Zahllast ermittelt (Prüfungsbericht, Finanzstrafakt, Bl. 2 f). Ein Schadenersatz ist nicht erfolgt (Kontoabfrage); am 3. August 2018 ist über das Vermögen der B-KG (wieder einmal) ein Insolvenzverfahren eröffnet worden (siehe oben). A hat daher eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.047,47 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
15.23. Dem Abgabenkonto der B-KG ist zu entnehmen, dass sich A im Jahre 2017 tatsächlich einige Male entschieden hatte, die ihm jeweils bekannt gegebenen Lohnabgaben für bestimmte Lohnzahlungszeiträume abzuführen bzw. zu entrichten: So hat er am 15. März 2017 die am 15. Februar 2017 fällig gewesenen Lohnabgaben für Jänner 2017, darunter Lohnsteuer in Höhe von € 180,09, am 16. Juni 2017 die am 15. März 2017 fällig gewesenen Lohnabgaben für Februar 2017, darunter Lohnsteuer in Höhe von € 61,69, und am 7. September 2017 die erst am 15. September 2017 fällig werdenden Lohnabgaben für August 2017, darunter Lohnsteuer in Höhe von € 71,33, entrichtet bzw. abgeführt (Abgabenkonto). Die für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2017 nachträglich mit Außenprüfung zu ABNr. zzz2 am 12. September 2018 festgestellten und von der Finanzstrafbehörde verfahrensgegenständlich gemachten Abfuhrdifferenzen an Lohnsteuer in Höhe von € 635,14 (Bericht vom 12. September 2018, Finanzstrafakt, Bl. 7) beziehen sich daher nicht auf diese Lohnzahlungszeiträume. Es verbleiben die Monate März bis Juli und September bis November 2017, für welche sich der Beschuldigte entschieden hatte, keine Lohnsteuern abzuführen (Abgabenkonto). Die festgestellten Abfuhrdifferenzen von € 635,14 sind in freier Beweiswürdigung mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen auf diese Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. A hat daher betreffend März; April, Mai, Juni, Juli, September, Oktober und November 2017eine vorsätzliche Nichtabfuhr von Lohnsteuer in Höhe von jeweils € 70,57 bis zum fünften Tag nach Fälligkeit und solcherart Finanzordnungswidrigkeiten in Höhe von insgesamt € 635,14 gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
16. Zur Strafbemessung:
16.1. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine vom Beschuldigten allenfalls angestrebte endgültige Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten nicht vor, waren die für die Ermittlung der finanzstrafrechtlich relevanten Vorauszahlungen herangezogenen Belege doch in der Buchhaltung, welche lediglich zuletzt - offenkundig mangels Honorierung - nicht mehr fertiggestellt werden konnte (April und Mai 2018), zumindest aber in der Registrierkasse erfasst; auch waren, wenngleich verspätet, vorerst Voranmeldungen eingereicht bzw. in einem Fall eine Selbstanzeige erstattet worden. Auch die nicht abgeführten Lohnsteuern ergaben sich, siehe oben, aus der eigenen Lohnverrechnung. Ebenso widerspricht die teilweise Schadensgutmachung vor Einleitung des nunmehrigen Finanzstrafverfahrens (Zustellung der Mitteilung über die erfolgte Verfügung der Einleitung am 6. Dezember 2018, Finanzstrafakt, Bl. 28).
Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; derartige Umstände liegen jedoch zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention nicht vor (siehe nachstehend).
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet. Bei Bedarf kann im Falle eines Rückfalles des Finanzstraftäters das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe gemäß § 41 Abs. 1 FinStrG sogar noch um die Hälfte überschritten werden (sodass eine Geldstrafe bei gegebener Notwendigkeit sogar bis zum Dreifachen der Verkürzungsbeträge ausgeweitet werden dürfte).
Ein Rückfall liegt wie im gegenständlichen Fall vor, wenn der Finanzstraftäter beispielsweise schon zweimal (oder wie im gegenständlichen Fall öfters) wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG bestraft wurde und die Strafen (hier die jeweils verhängten Geldstrafen) wenigstens zum Teil vollzogen worden sind. Die Vorstrafen wären gemäß § 41 Abs. 2 FinStrG lediglich dann nicht rückfallqualifizierend, wenn seit dem Vollzug der Strafe bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen gewesen wären, was bei den in Pkt. 15.2. angeführten Vorstrafen nicht der Fall ist.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten bzw. abgeführten Abgabenbeträge geahndet.
Der vom Gesetzgeber für den gegenständlichen Fall daher zur Anwendung gelangende Strafrahmen zur Ausmessung der konkreten Geldstrafe beträgt daher € 1.530,41 + € 2.110,20 + € 925,09 + € 970,33 + 1.5887,16 + € 1.500,00 + € 1.060,81 + € 1.405,71 + € 703,83 + € 1.047,47 = € 12.841,01 X 2 ergibt € 25.682,02 zuzüglich € 635,14 : 2 ergibt € 317,57, insgesamt sohin € 25.999,59.
16.2. Läge beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, wäre somit - bei Abzug eines Drittels der Strafdrohung bezüglich der Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer unter Bedachtnahme auf den tatbildimmanenten geringeren Unrechtsgehalt dieser Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Vergleich zu Hinterziehungen der Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG - eine Geldstrafe von gerundet € 8.700,00 vorzuschreiben.
Den mildernden Umständen einer finanziellen Zwangslage im Begehungszeitrum, welche den Beschuldigten offensichtlich zu seinem Fehlverhalten gegenüber der Abgabenbehörde veranlasst hat, seiner Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes insoweit, als - wie oben beschrieben - teilweise noch Voranmeldungen nachgereicht worden sind und zumindest den Prüfern ein steuerliches Rechenwerk zur Verfügung gestellt werden konnte, und der ebenfalls beschriebenen teilweisen Schadensgutmachung stehen jedoch als erschwerend gegenüber die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren hinweg und insbesondere die besondere Hartnäckigkeit des völlig unbeirrt an seinem immer wieder beanstandenden deliktischen Verhalten festhaltenden Finanzstraftäters, welcher scheinbar im Falle einer geschäftlichen und finanziellen Notlage auch jedesmals in ein den Abgabengläubiger schädigendes Verhaltensmuster verfällt, sodass er zwischenzeitlich bei grundsätzlicher Erfüllung der Rückfallsqualifikation nach § 41 Abs. 1 FinStrG (Bestrafung laut Pkt. 15.2.6. und 15.2.7.) - unter Ausschluss von Pkt. 15.2.2. als Zusatzstrafe - überdies vier weitere einschlägige Vorstrafen aufweist (Bestrafungen laut Pkt. 15.2.1., 15.2.3., 15.2.4. und 15.2.5.).
Auch wenn der deliktische Störwert für die Gesellschaft durch das wiederkehrende Fehlverhalten des Finanzstraftäters in den einzelnen Fakten vergleichsweise gering ist, gewinnt das Verhalten durch Wiederholung trotz entsprechender Bestrafungen Gewicht. Dieser Umstand und die ebenfalls zu beachtende Generalprävention zwingen zur Verhängung einer ausreichenden und durchaus empfindlichen Strafe, welche A und bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auch andere Personen im Milieu des Finanzstraftäters von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abzuhalten vermag. Nun etwa dennoch trotz des sogar wiederholten Rückfalles nur eine geringe Geldstrafe zu verhängen, würde unweigerlich beim Beschuldigten und bei anderen potenziellen Finanzstraftätern den fälschlichen Eindruck erwecken, das nunmehr wiederum festgestellte finanzstrafrechtliche Fehlverhalten der Beschuldigten wäre eine bloße Bagatelle und gleichsam auch aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden in der faktischen Realität gleichsam geduldet.
In Abwägung dieser Aspekte ist daher der obige Ausgangswert vorerst auf € 12.000,00 zu erhöhen.
Zu beachten ist aber auch die schlechte wirtschaftliche Situation des A, dessen nach der letzten Insolvenz weiter gewerblich tätig gebliebene B-KG mit Stand vom heutigen Tage am Abgabenkonto einen Rückstand von € 32.932,68 aufweist; am Abgabenkonto des Finanzstraftäters besteht derzeit kein Rückstand (Kontoabfrage). Zumal in Anbetracht der Belastung des Wirtschaftslebens durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie ist daher mit einem entsprechenden Abschlag bei der Bemessung der Geldstrafe vorzugehen, auch um A die Chance einer Stabilisierung seines beruflichen Fortkommens nicht zu verwehren.
In gesamthafter Abwägung dieser Argumente ist daher die Geldstrafe mit € 8.000,00 festzusetzen.
16.3. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten außer Acht zu lassen ist (die Ersatzfreiheitsstrafe ist ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgesehen). In wiederum gesamthafter Abwägung ist diese Ersatzfreiheitsstrafe daher mit drei Wochen festzusetzen.
17. Die Festsetzung des dem Bestraften aufzuerlegenden Beitrages an den Verfahrenskosten mit € 500,00 gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Der Kostenersatz war daher unverändert zu belassen.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also binnen einem Monat nach Zustellung dieses Erkenntnisses) fällig und sind auf das Strafkonto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet würde.
Linz, am 10. September 2021