Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Pipal in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19.07.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 25. Juni 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Berufung wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid vom 25.06.2019 wird abgeändert.
Die im Erstverfahren fälschlicherweise berücksichtigten Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten werden nicht anerkannt.
II. Gegen dieses Erkenntnis wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung 2018) vom 25.06.2019 ergab für den Bf. eine Gutschrift in Höhe von € 910,00.
Mit 19.07.2019 erhob der Bf. Beschwerde und führte darin wie folgt aus:
"Gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 lege ich fristgerecht Einspruch ein, da meine Werbungskosten nicht vollständig anerkannt wurden.
Die Nachweise über meine Familienheimfahrten sowie die Wohnungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung habe ich bereits mit meiner Steuererklärung bei Ihnen eingereicht.
Ich bitte Sie, meinen Rechtsbehelf zu prüfen und mir einen geänderten Einkommensteuerbescheid zuzusenden".
Mit 28.08.2019 erfolgt seitens des Finanzamtes ein Ersuchen um Ergänzung:
"Bitte legen Sie noch folgende Unterlagen vor:
- ordnungsgemäß ausgefülltes und durch die ausländische Behörde bestätigtes Formular E9 von Ihnen und Ihrer Ehegattin
- Darlegung der Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich
- Die Kosten für Familienheimfahrten sind durch ein ordnungsgemäß und zeitnah geführtes Fahrtenbuch oder andere Aufzeichnungen nachzuweisen. Die von Ihnen vorlegte Auflistung von Fahrten ist als Beweisgrundlage nicht ausreichend. Um entsprechende Nachweisführung wird ersucht (beispielsweise Bestätigung des Arbeitgebers da Sie teilweise die wöchentlichen Fahrten am Donnerstag antreten, Nachweis der Kilometerleistung mittels Serviceberichte, Nachweis oder zumindest Glaubhaftmachung dass keine Fahrgemeinschaften vorliegen etc.)
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Unterlagen in polnischer Sprache als Beweisgrundlagen zu übersetzen sind".
Mit 18.10.2019 wurde die Beschwerde vom 19.07.2019 gegen den Bescheid vom 25.06.2019 mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO als unbegründet abgewiesen:
"Unter Bezugnahme auf das Ergänzungsersuchen vom 28.08.2019 konnte die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht dargelegt werden, es wurde insbesondere bestätigt, dass Ihre Ehegattin am Wohnsitz in Polen keine Einkünfte aufweist. Damit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Doppelten Haushaltsführung und damit zusammenhängende Familienheimfahrten nicht gegeben. Zudem wurden auch keine Nachweise hinsichtlich der Familienheimfahrten erbracht (siehe Ergänzungsersuchen).
Mangels Grundlagen konnte daher Ihrem Beschwerdebegehren nicht entsprochen werden. Ihre Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 war daher als unbegründet abzuweisen".
Mit 15.11.2019 erfolgte der Vorlageantrag durch den Bf.:
"Ich beziehe mich auf Ihre Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2019. Meinen Einspruch vom 12.07.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 erhalte ich allerdings aufrecht.
1. Aufgrund unseres Eigentums eines Wohnhauses in ***1*** als unseren Familienwohnsitz sowie unseres gemeinsamen Lebensmittelpunkts an diesem Ort ist eine Wohnsitzverlagerung meiner Ehefrau nach Österreich weder sinnvoll noch zumutbar. Zudem ist es ungewiss, wie lange meine Arbeitstätigkeit in Österreich noch fortbestehen wird.
2. Die Nachweise über meine Familienheimfahrten sowie die Wohnungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung habe ich bereits mit meiner Steuererklärung bei ihnen eingereicht".
Mit 14.01.2020 erfolgte die Vorlage der Beschwerde wie folgt:
"Der Steuerpflichtige beantragt die Berücksichtigung von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten.
Aufgrund des Eigentums eines Wohnhauses in Polen sei es nicht sinnvoll und zumutbar, dass der Familienwohnsitz nach Österreich verlagert werde. Die Familienheimfahrten seien zudem bereits aufgelistet worden.
Stellungnahme:
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
Mit Beschwerde vom 19.07.2019 wurde die Berücksichtigung der Wohnungskosten und Familienheimfahrten beantragt.
Im Zuge des Ergänzungsverfahrens wurde bekannt gegeben, dass die Ehegattin am Familienwohnsitz keine Einkünfte erzielt. Der Steuerpflichtige besitzt in Polen ein Einfamilienhaus. Weitere Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich wurden nicht bekannt gegeben.
Mangels einer aktiven Erwerbstätigkeit der Ehegattin, aus der sie Einkünfte von mehr als € 6.000 Euro jährlich erzielt bzw. Einkünften, die in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind, liegen Gründe für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor.
Weitere Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung wurden nicht angeführt.
Mangels unterhaltsberechtigter und betreuungsbedürftiger Kinder im gemeinsamen Haushalt sind zudem wirtschaftliche Gründe für sich alleine für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht relevant (Eigentum Einfamilienhaus).
Mit dem Beschwerdebegehren wurde zudem angeführt, dass es ungewiss sei, wie lange die Arbeitstätigkeit in Österreich noch fortbestehen werde. Der Steuerpflichtige ist seit 2004 in Österreich nichtselbständig tätig, ab Juni 2009 beim derzeitigen Arbeitgeber Fa. ***3*** durchgehend beschäftigt. Von einer ständig wechselnden Arbeitsstätte kann daher nicht ausgegangen werden. Die bloße Ungewissheit, wie lange die Beschäftigung in Österreich aufrecht sein wird, führt nicht zur grundsätzlichen Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung.
Liegen die Gründe für eine doppelte Haushaltsführung nicht vor, so stehen auch die Kosten für Familienheimfahrten nicht zu. Zudem ist anzumerken, dass trotz Ergänzungsersuchen keine entsprechenden Nachweise erbracht werden konnten.
Im Zuge des Vorlageverfahrens wurde seitens der Behörde bekannt, dass die beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten im Erstverfahren berücksichtigt wurden.
Seitens des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach wird daher beantragt, das Beschwerdebegehren als unbegründet abzuweisen und die bereits berücksichtigten Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten zu kürzen (Verböserung)".
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. begehrte in seiner Beschwerde die Berücksichtigung der Ausgaben für Familienheimfahrten sowie Wohnungskosten aufgrund behaupteter doppelter Haushaltsführung aufgrund seines "Eigemtums eines Wohnhauses in ***2*** in Polen".
Im Zuge des Ergänzungsverfahrens wurde bekannt gegeben, dass die Ehegattin am Familienwohnsitz keine Einkünfte erzielt. Der Steuerpflichtige besitzt in Polen ein Einfamilienhaus. Weitere Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich wurden nicht bekannt gegeben.
Mangels einer aktiven Erwerbstätigkeit der Ehegattin, aus der sie Einkünfte von mehr als € 6.000 Euro jährlich erzielt bzw. Einkünften, die in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind, liegen Gründe für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
Weitere Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung wurden nicht angeführt.
Mangels unterhaltsberechtigter und betreuungsbedürftiger Kinder im gemeinsamen Haushalt sind zudem wirtschaftliche Gründe für sich alleine für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht relevant (Eigentum Einfamilienhaus).
Mit Beschwerdebegehren vom 13.11.2019 wurde zudem angeführt, dass es ungewiss sei, wie lange die Arbeitstätigkeit in Österreich noch fortbestehen werde. Der Steuerpflichtige sei seit 2004 in Österreich nichtselbständig tätig, ab Juni 2009 beim derzeitigen Arbeitgeber Fa. ***3*** durchgehend beschäftigt. Von einer ständig wechselnden Arbeitsstätte kann daher nicht ausgegangen werden. Die bloße Ungewissheit, wie lange die Beschäftigung in Österreich aufrecht sein wird, führt nicht zur grundsätzlichen Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung.
Liegen die Gründe für eine doppelte Haushaltsführung nicht vor, so stehen auch die Kosten für Familienheimfahrten nicht zu. Zudem ist anzumerken, dass trotz Ergänzungsersuchen keine entsprechenden Nachweise erbracht werden konnten.
Die im Erstverfahren fälschlicherweise berücksichtigten Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten werden nicht anerkannt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 20. September 2021