Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Februar 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 22. Jänner 2021 betreffend Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
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Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 360 Euro ( 240 Euro
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Gebühr und 120 Euro Gebührenerhöhung) gewährt.
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Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensgang
Das Finanzamt legte gegenständliche Beschwerde mit folgender Sachverhaltsdarstellung an das BFG zur Entscheidung vor:
"Mit Strafverfügung vom 25. September 2018, GZ: ***1***, verhängte die ***2*** über ***3*** wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,--. Der gegen diese Strafverfügung gerichtete Einspruch vom 17. Oktober 2018 wurde von ***Bf1*** (dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren), als Bevollmächtigter für Herrn ***4***, erhoben.
Die ***5*** erließ in weiterer Folge gegen ***3*** das Straferkenntnis vom 23. August 2018. Die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde von ***Bf1*** (dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren) am 2. September 2019 per E-Mail eingebracht und ist diese auch nicht von ***3*** unterzeichnet. Die Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht ***6*** mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Email vom 18.12.2019 brachte ***Bf1*** innerhalb offener Frist eine außerordentliche Revision gegen diesen Beschluss ein.
Ein Nachweis der Vergebührung wurde mit der außerordentlichen Revision nicht vorgelegt. Eine Zahlung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 13.01.2020 wurde Herr ***7*** (als Serviceleistung) vom Verwaltungsgericht ***6*** aufgefordert, den Nachweis über die Entrichtung der Eingabegebühr in Höhe von € 240,-- an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übermitteln. Dieser Nachweis erfolgte nicht.
Mit 18.02.2020 wies der VwGH den Verfahrenshilfeantrag ab, ***Bf1*** (der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren) zog die außerordentliche Revision zurück.
Am 11.5.2020 langte der bezughabende Amtliche Befund des Verwaltungsgerichtes ***6*** über die Verkürzung einer Gebühr beim FAGVG ein. Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 03.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Gebühr inkl. Erhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG von insgesamt 360,00 Euro vorgeschrieben.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 23.11.2020 als unbegründet abgewiesen (behandelt im Bezugsverfahren ***8***).
Im Zuge der Beschwerde hat ***Bf1*** auch ein Nachsichtsansuchen gestellt, welches hier verfahrensgegenständlich ist. Dieses Nachsichtsansuchen wurde mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22.01.2021 abgewiesen, da weder eine sachliche noch persönliche Unbilligkeit vorliegt. Die dagegen von ***Bf1*** eingebrachte Beschwerde vom 22.02.2021 wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 18.03.2021 als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 26.03.2021."
Im Nachsichtsansuchen vom 18.06.2020 führt der Bf. aus, in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses sei nichts von einer Eingabengebühr von 240 Euro für den Fall der Einbringung einer Beschwerde gestanden. Die drei Vollmachten von Herrn ***9*** habe die Richterin nicht anerkannt. Der Verfahrenshilfeantrag sei wegen "zu geringer Strafe von 100 €" abgewiesen worden. Er habe daraufhin sofort mit e-mail den Antrag beim VwGH ***6*** wegen Unwirtschaftlichkeit zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Akt noch beim Verwaltungsgericht und nicht beim VwGH gewesen.
Mit Bescheid vom 22.01.2021 gab das Finanzamt dem Ansuchen um Nachsicht keine Folge.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wendet der Bf. ein, es liege auch eine sachliche Unbilligkeit vor, weil das FA eine Gebühr vorschreibe und dafür keine Gegenleistung erbringe (Zug-um-Zug-Leistung). Eine persönliche Unbilligkeit liege schon alleine vor, wenn die Gebühr 1/4 seiner Berufsunfähigkeitspension betrage. Außerdem habe seine am 9.4.2020 verstorbene, blinde 95-jährige Mutter ***10*** nur eine Mindestpension plus Bundespflegegeld gehabt, sodass er für die 24-Std. Pflege immer einen erheblichen Zuschuss habe leisten müssen. Er habe auch für die Begräbniskosten usw. seiner Mutter in der Höhe von € 3.827,54 aufkommen müssen. Weiters habe er eine 60 %ige Behinderung, die auch einen höheren finanziellen Aufwand verursache (siehe diverse Einkommensteuerbescheide). Alle diese Umstände seien nicht berücksichtigt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Das Finanzamt begründete, in gegenständlichem Fall liege eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor, die alle Abgabenpflichtigen (in vergleichbarer Situation) in gleicher Weise treffe. Sämtliche Einwendungen, die sich auf die Richtigkeit der Gebührenbescheide beziehen würden seien für das Nachsichtsverfahren unbeachtlich. Die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2020 als unbegründet abgewiesen worden. Eine sachliche Unbilligkeit liege somit nicht vor.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Bei einer Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes liege eine persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung) im Sinne des § 236 BAO nicht vor. Seitens des Finanzamtes konnte keine Unbilligkeit festgestellt werden.
Dagegen hat der Bf. Vorlageantrag samt diversen Nachträgen eingebracht.
Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 236 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 27.06.2013, 2013/15/0173).
Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (VwGH 26.06.2007, 2006/13/0103).
Hinsichtlich des Vorliegens einer sachlichen Unbilligkeit ist dem Finanzamt recht zu geben, dass eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung anzunehmen wäre, wenn im Einzelfall auf Grund eines außergewöhnlichen Geschehensablaufes und in einer vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbaren Weise bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist und die dadurch ausgelöste Abgabenschuld auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt wäre. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Steuervorschreibung eine Auswirkung genereller Normen darstellt. In vorliegendem Fall liegt eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor, die alle Abgabenpflichtigen (in vergleichbarer Situation) in gleicher Weise trifft. Allerdings ist zu bemerken, dass der Bf. anwaltlich nicht vertreten ist und die Eingabenqualität hinsichtlich ihres Charakters als Revision fraglich ist. Allerdings dient die Nachsicht nach § 236 BAO nicht dazu, im vorangegangenen Festsetzungsverfahren allenfalls unterlassene Einwendungen nachzuholen (VwGH 07.07.2011, 2008/15/0010; 25.11.2015, Ra 2015/16/0109; 13.09.2018, Ra 2017/15/0102; 04.06.2020, Ra 2019/15/0117 mwH).
Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet, wofür es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend.
Eine persönliche Unbilligkeit ist somit stets gegeben, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet. Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte (zB VwGH 21.11.2007, 2007/13/0086; 29.04.2010, 2006/15/0278; 27.06.2013, 2013/15/0173;25.11.2015, 2013/16/0114).
Vom Bf. wurde nachvollziehbar dargelegt, dass sein frei verfügbares Einkommen durch eine 60%ige Behinderung erheblich belastet ist und die Höhe der Gebühr in keinem Verhältnis zu seiner Berufsunfähigkeitspension steht. Weiters entstanden dem Bf. erhebliche Kosten aus einer sittlichen Verpflichtung heraus in Versorgung der pflegebedürftigen Mutter. Insoferne ist das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit gegeben.
Ob eine Unbilligkeit vorliegt ist keine Ermessensfrage, sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes. Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde, wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des §20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) orientiert.
Nach dem oben dargestellten Sachverhalt ist somit die Nachsicht der Abgabenschuld auf Grund des Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit geboten.
In vorliegendem Fall konnte im Sinne der Verwaltungsökonomie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da das gefertigte Gericht auch bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis gelangen hätte können.
IV. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da dem Erkenntnis keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Wien, am 29. September 2021