Volltext

BFG 27.09.2021, RV/7500522/2021

Unzulässige Bekämpfung des Titelbescheides

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500522.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 3 VVG · § 35 EO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Franz Anderl in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Juli 2021 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 30. Juli 2021, Zahl: MA67/216700260735/2021, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 17. Mai 2021, Zahl: MA67/216700260735/2021, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,00 und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 14,00 verhängt sowie für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden festgesetzt.

Am 30. Juli 2021 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahl: MA67/216700260735/2021, da die mit Straferkenntnis vom 17. Mai 2021, Zahl: MA67/216700260735/2021, verhängte rechtskräftige Strafe bis heute nicht bezahlt worden sei. Die offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage € 159,00. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt.

In der Beschwerde vom 30. Juli 2021 wurde im Wesentlichen um eine Strafminderung gebeten.

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 30. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Zustellnachweis des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses zur Kenntnis gebracht und dieser aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben und gegebenenfalls Zustellmängel geltend zu machen.

Der Beschwerdeführer hat einen Auszug seines Reisepasses mit Passstempeln vorgelegt und mit E-Mail vom 16. September 2021 bestätigt, am 07. Mai 2021 nach Mazedonien und am 22. Mai 2021 wieder zurück nach Wien geflogen zu sein, sodass ab dem 22. Mai 2021 keine Abwesenheit von der Abgabestelle bestanden habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 17 Zustellgesetz normiert:

"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

 

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 19. Dezember 2012, 2012/06/0094, mwN).

Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (AS 43f) wurde das Straferkenntnis vom 17. Mai 2021, Zahl: MA67/216700260735/2021, bei der Post-Geschäftsstelle 1210 hinterlegt und ab dem 20. Mai 2021, zur Abholung bereitgehalten, nachdem am 19. Mai 2021 an der Abgabestelle des Beschwerdeführers ein Zustellversuch unternommen und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden war.

Da der Beschwerdeführer zwischen dem 07. Mai 2021 und dem 22. Mai 2021 nachweislich von seiner Abgabestelle abwesend war, wurde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis nicht mit dessen Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am 20. Mai 2021, sondern erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte, das war der Dienstag der 25. Mai 2021, rechtswirksam zugestellt.

Mangels Beschwerdeerhebung wurde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist rechtskräftig.

Aktenkundig ist auch, dass die Vollstreckungsverfügung vom 30. Juli 2021, Zahl: MA67/216700260735/2021, mit dem Straferkenntnis (Titelbescheid) übereinstimmt und der Gesamtbetrag von € 159,00 zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgt war.

§ 3 VVG normiert:

"(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist."

§ 35 EO normiert:

"(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. z.B. VwGH vom 28. April 1992, 92/07/0027).

Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).

Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.

Mit dem materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers, ist für die Beschwerde nichts gewonnen, weil der beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügung ein rechtskräftiges Straferkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu Grunde liegt und die Frage der Rechtsmäßigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheiden im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden kann.

Somit vermochte die vorliegende Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügung aufzuzeigen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

 

Wien, am 27. September 2021