Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***1***, bezüglich der Beschwerde vom 19. Mai 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67-Parkraumüberwachung, Zahl MA ***2*** vom 4. Mai 2020 betreffend Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, beschlossen:
Spruch
I.Gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird das Strafverfahren gegen die beschwerdeführende Partei eingestellt.
II.Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
III.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt
Auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Schuld- und Strafausspruch des an die Beschwerdeführerin (Bf.) gerichteten und laut Akt in Deutschland zugestellten Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zahl MA ***2***, vom 4. Mai 2020 lautet unter anderem wie folgt:
"Als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** haben Sie dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA67 (Magistratsabteilung 67) vom 15.01.2020, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, sodass dieses am 10.07.2019 um 09:31 Uhr in ***4***, gestanden ist, nicht entsprochen."
Die Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991).
In der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde vom 19. Mai 2020 beantragte die Bf. die Einstellung des Verfahrens.
Rechtliche Ausführungen
Zufolge § 24 Abs. 1 zweiter Satz Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, in der hier maßgebenden Fassung, ist das Verfahren für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt.
§ 31 Abs. 1 VwGVG (hier und im folgenden Text jeweils in der maßgebenden Fassung angegeben), legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
§ 43 VwGVG lautet:
"(1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.
§ 44 VwGVG bestimmt:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen…
…(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen…"
(2) In die Frist gemäß Abs. 1 werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet."
Im vorliegenden Fall endete die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist - ausgehend vom Einlangen der Beschwerde am 19. Mai 2020 - mit Ablauf des 19. August 2021. Dass die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht oder aus anderen Gründen nicht zulässig gewesen wäre, wird von den Verfahrensparteien nicht vorgebracht und geht auch aus den vorgelegten Akten nicht hervor. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Zeiten zu berücksichtigen gewesen wären, die gemäß § 43 Abs. 2 VwGVG in die Frist nicht einzurechnen wären. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien ist von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und das Strafverfahren einzustellen (vgl. VwGH 26.8.2014, Ro 2014/02/0106).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zufolge § 44 Abs. 2 VwGVG Abstand genommen werden.
Nichtzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegenständlich wird eine Revision der belangten Behörde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfolgen ergeben sich hier vielmehr unmittelbar aus den angeführten Gesetzesstellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16. September 2021