Volltext

BFG 24.09.2021, RV/7102193/2014

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerde durch die 2. Rechtsnachfolgerin der beschwerdeführenden Partei

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102193.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 7 Abs. 1 Z 2 KVG · § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG · KVG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 22. April 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 21. Februar 2014 betreffend Gesellschaftsteuer 04.09.2012 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

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    Die Beschwerde vom 22. April 2014 betreffend Gesellschaftsteuer wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

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    Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Beschwerde und Umfirmierung der Beschwerdeführerin:

Die Berufungswerberin ***Bf1*** der gegenständlichen Beschwerde vom 22. April 2014 gegen den Bescheid vom 21. Februar 2014, mit dem 1% Gesellschaftsteuer für den verfahrensgegenständlichen Forderungsverzicht festgesetzt wurde, ist im Zuge einer Verschmelzung vom 4. September 2012 als übernehmende Gesellschaft die Rechtsnachfolgerin der ***Rechtsnachfolgerin Bf1***, mit der die verfahrensgegenständlichen steuerbaren Vorgänge stattgefunden haben. Die Beschwerdeführerin wendete ein, dass die Forderung, auf die verzichtet wurde, aus Gesellschafterdarlehen stamme, für die Darlehensgebühr entrichtet wurde und somit eine EU-rechtlich unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, in diesem Zusammenhang wurde auf zwei EuGH-Entscheidungen verwiesen.

Die Beschwerdeführerin wurde durch Verschmelzungsvertrag vom 4. Juli 2018 mit der ***RNF der RNF der Bf1*** als übertragende Gesellschaft verschmolzen unter Fortführung der unternehmens- und steuerlichen Buchwerte der übertragenden Gesellschaft.

Demzufolge ist daher als Rechtsnachfolgerin der ***Bf1*** die ***RNF der RNF der Bf1*** die nunmehrige Beschwerdeführerin des gegenständlichen Verfahrens.

2. Abweisendes Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes betreffend Parallelverfahren und Beschluss/ Vorhalt zum gegenständlichen Verfahren

Im Parallelverfahren GZ. RV/7100657/2013 bezüglich die gegenständliche Beschwerdeführerin erging ein abweisendes Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4. August 2021, ebenfalls betreffend Gesellschaftsteuer.

In der Folge wurde der Beschwerdeführerin für das gegenständliche Verfahren zur Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes am 6. August 2021 ein Beschluss des Bundesfinanzgerichts in Form eines Vorhalts mit ergänzenden Fragen und Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen zugestellt.

3. Zurücknahme der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin

Mit Schreiben vom 7. September 2021 wurde dem Bundesfinanzgericht in der Folge mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die gegen den Gesellschaftsteuerbescheid vom 21. Februar 2014 mit Eingabe vom 22. April 2014 erhobene und dem Bundesfinanzgericht am 4. Juni 2014 vorgelegte Beschwerde gem. §256 BAO zurückgenommen hat.

4. Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Demzufolge ist die Beschwerde gem. § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Der gegenständliche Bescheid vom 21. Februar 2014 erwächst damit in Rechtskraft.

Das Beschwerdeverfahren wird mit gegenständlichem Beschluss eingestellt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

 

Wien, am 24. September 2021