Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. März 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 12. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 12.03.2021 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2020 veranlagt.
Mit Beschwerde, eingebracht über FinanzOnline am 22.03.2021, ersuchte der Beschwerdeführer die Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag festzusetzen, da er übersehen habe die am 14.12.2020 bezahlte Rechnung der Strabag iHv. 4.561,26 Euro für den Kanalanschluss abzusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1988 Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung in den Jahren 2016 bis 2020 nur dann als Sonderausgabe abzugsfähig seien, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist.
Mit Vorlageantrag, eingebracht über FinanzOnline am 21.04.2021, teilte der Beschwerdeführer mit, dass es sich bei den angesetzten Sonderausgaben um die von der Gemeinde angeordnete Änderung des Kanalanschlusses für sein Haus (Baujahr 1960) handle. Dem liege ein Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahr 2019 zugrunde. Da Sonderausgaben erst ab 2021 wegfallen würden, ersuchte er um nochmalige Prüfung.
Am 29.07.2021 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung mit folgender Stellungnahme:
"Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 163/2015 sind als Sonderausgaben abzuziehen Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (lit. a und d).
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 idgF bezieht sich auf Beträge, die verausgabt werden zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 auf Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist - in diesen Fällen kommt es auf den tatsächlichen Beginn der Arbeiten an.
Die Neuregelung aufgrund des Steuerreformgesetzes 2015/2016 hat daher - explizit im Gesetz normiert - dazu geführt, dass die Abzugsmöglichkeit von Ausgaben für Wohnraumschaffung oder -sanierung nur mehr dann gegeben ist, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung noch 2015 begonnen worden ist (vgl. BFG vom 09.04.2018, RV/1100173/2017).
Dass die Sanierung auf Anordnung der Gemeinde durchgeführt werden musste, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung.
Mangels Beginn der Sanierungsmaßnahme vor dem 01.01.2016 sind die Aufwendungen nicht als Topfsonderausgaben abzugsfähig und beantragt die Behörde daher die Abweisung der Beschwerde."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Aufgrund des vom Finanzamt unwidersprochenen Vorbringens des Beschwerdeführers steht Folgendes fest:
Auf Anordnung des Gemeinderates wurde das Kanalnetz der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers im Jahr 2020 saniert.
Im Zuge dieser Arbeiten wurde festgestellt, dass die Hauswasserzuleitung teilweise beschädigt ist. Dadurch waren zusätzliche Baggerarbeiten, Materialaustausch und Asphaltierungen durchzuführen.
Für diese zusätzlichen Arbeiten stellte die Strabag dem Beschwerdeführer am 03.12.2020 4.561,26 Euro in Rechnung.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 18 Abs 1 Z 3 EStG 1988 lautet in der im Jahr 2020 geltenden Fassung auszugsweise:
"Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen:
3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (lit. a und d):
a) …
b) Beträge, die verausgabt werden zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, ...
c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
- Herstellungsaufwendungen.
d) Rückzahlungen von Darlehen,… "
Im gegenständlichen Fall ergab sich die Notwendigkeit für die zusätzlichen Arbeiten an der Hauptwasserzuleitung des Beschwerdeführers erst im Zuge der Sanierung des Kanalnetzes im Jahr 2020.
Es wurde mit einer tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung nicht vor dem 1. Jänner 2016 begonnen.
Die Kosten können daher nicht im Jahr 2020 als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1988 abgesetzt werden.
Die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz, daher liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Innsbruck, am 1. Oktober 2021