Volltext

BFG 24.09.2021, RV/6100180/2021

Rückerstattung von Arbeitslosengeld

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100180.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 · § 19 Abs. 2 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterName_1 in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, Anschrift_A, über die Beschwerde vom 16. September 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, vormals Finanzamt_A, vom 27. August 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer X, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

 

1.) Verfahrensgang:
Das Finanzamt_A, nunmehr Finanzamt Österreich, veranlagte die Abgabepflichtige mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 (mit Ausfertigungsdatum 27. August 2020) unter Einbeziehung des von der Bundesagentur für Arbeit, Stadt_A, Deutschland, erbrachten Arbeitslosengeldes antrags- und erklärungsgemäß.

Die hiergegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 16. September 2020 begründete die Steuerpflichtige damit, sie könne die Höhe der Steuervorschreibung nicht nachvollziehen, da sie die Pension erst ab dem 1. Juni 2017 beziehe. Des Weiteren dürften die ausländischen Einkünfte ab dem 19. Dezember 2016, sohin 12 Tage mit Zahl_7 €, bescheidmäßig nicht aufgenommen werden. Auch sei im Einkommensteuerbescheid 2018 ihre 40%ige Behinderung nicht berücksichtigt worden.

Über Vorhalt des Finanzamtes_A vom 30. November 2020 reichte die Abgabepflichtige ua. das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 30. August 2017 sowie den Leistungsnachweis der Bundesagentur für Arbeit vom 17. Februar 2018 nach.

Das Finanzamt Österreich gab der Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung vom 12. Februar 2021 dahingehend Folge, als dass der Freibetrag nach dem Grad der Behinderung zugestanden und die Höhe des Arbeitslosengeldes (aus Deutschland) auf den Bezug des Jahres 2017 gekürzt wurden. Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension blieb unverändert, da diese laut den vorgelegten Unterlagen ab 2016 zuerkannt worden sei, woraus sich ein ganzjähriger Lohnzettel von der Pensionsversicherungsanstalt ergebe.

Die Beschwerdeführerin begehrte mit Schreiben vom 10. März 2021 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte hierin ergänzend aus, sie habe den Pensionsbescheid von 2017 erst im Juni 2017 erhalten und somit auch bis zum 1. Juli 2017 keine Pension bezogen.

2.) Sachverhalt:
Die in Österreich ansässige Beschwerdeführerin bezog vom 19. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017 von der Bundesagentur für Arbeit Stadt_A, Deutschland, Arbeitslosengeld im Gesamtbetrag von Zahl_1 € (siehe Schreiben der Bundesagentur vom 17. Februar 2018); hiervon entfiel der Betrag von Zahl_7 € auf den Zeitraum Dezember 2016 (siehe das von der Abgabenbehörde unwidersprochene Beschwerdevorbringen vom 16. September 2020). Mit Schreiben vom 29. August 2017 machte die Bundesagentur für Arbeit bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Erstattungsanspruch in Höhe von Zahl_3 € (für Dezember 2016 bis Mai 2017) geltend.

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. November 2016 (rückwirkend ab 31. Mai 2017) von der Pensionsversicherungsanstalt eine Pension (ab 1. Jänner 2017 in Höhe von monatlich Zahl_4 €; siehe Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Bundesland_A, vom 31. Mai 2017, AZ_1). Die monatlichen Pensionsanweisungen an die Beschwerdeführerin erfolgten ab Juni 2017 (siehe Beschwerdevorbringen vom 16. September 2020); den Pensionsanspruch für November 2016 bis Mai 2017 in Höhe von Zahl_5 € behielt sich die Pensionsversicherungsanstalt für Ersatzforderungen ein. Die Versicherungsanstalt überwies hiervon - auf Grundlage des Erstattungsanspruches vom 29. August 2017 - an die Bundesagentur für Arbeit Stadt_A den Betrag von Zahl_3 € (für Dezember 2016 bis Mai 2017); der verbleibende Restbetrag von Zahl_6 € wurde an die Beschwerdeführerin ausbezahlt (siehe Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 30. August 2017).

Das Bundesfinanzgericht konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine Feststellung treffen, die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahr 2017 eine Behinderung im Ausmaß von 40% gehabt.

3.) Beweiswürdigung:
Der streitwesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.

Die Feststellung betreffend die Behinderung begründet sich im Wesentlichen in den Schreiben vom 16. September 2020 und 15. Dezember 2020, mit welchen - unter Beilage des Einkommensteuerbescheides 2018 (vom 19. November 2019) nicht für das streitanhängige Verfahren 2017, sondern für das Jahr 2018 die steuerliche Berücksichtigung der Behinderung im Ausmaß von 40% begehrt wird. Die Abgabepflichtige führt im Schreiben vom 15. Dezember 2020 überdies aus, sie habe ab "Anfang 2018 eine 40%ige Invalidität". In Erfüllung des Antrages berichtigte das Finanzamt Österreich dementsprechend den Einkommensteuerbescheid 2018 (mit Ausfertigungsdatum 12. Februar 2021). Aus dem Bescheid des Sozialministerium Service, BASB Landesstelle Bundesland_A, vom 29. Jänner 2018, AZ_2, mit welchem der Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Behindertenpasses verweigert wurde, da der Grad der Behinderung von 40% die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen würde, ergibt sich zudem keine bereits im Jahr 2017 bestehende Behinderung.

4.) Rechtslage:
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

Abweichend davon gilt gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 1. Teilstrich EStG 1988 in der für das Streitjahr 2017 geltenden Fassung des BudBG 2012, BGBl. I Nr. 112/2011, dass Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in dem Kalenderjahr als zugeflossen gelten, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden.

Gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 zählt zu den Werbungskosten auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Diese sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag abzusetzen (§ 16 Abs. 3 EStG).

Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, sind gemäß § 2 Abs. 8 Z 1 EStG für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.

5.) Erwägungen:
5.a) Der Beschwerdeführerin wird laut Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 31. Mai 2017 seit 1. November 2016 eine (Berufsunfähigkeits)Pension gewährt. Die fortlaufenden monatlichen Pensionszahlungen wurden ab Juni 2017 zur Auszahlung, die Pensionsansprüche ua. für Jänner bis Mai 2017 mit Schreiben vom 30. August 2017 zur Anweisung gebracht.
An der Erfassung der nachträglich angewiesenen Pensionszahlungen für den Zeitraum Jänner bis Mai 2017 (laut Schreiben vom 30. August 2017) ändert sich nichts durch die - zwecks Verrechnung der bestehenden Ersatzforderung der Bundesagentur für Arbeit Stadt_A erfolgten - Einbehaltung durch die Pensionsversicherungsanstalt, zumal die Aufrechnung gemäß § 103 ASVG vorgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin war zur Rückzahlung des Arbeitslosengeldes an die Bundesagentur für Arbeit Stadt_A in Höhe von Zahl_3 € verpflichtet; die Pensionsversicherungsanstalt nahm für diese die Überweisung des Betrages an die Bundesagentur vor und zahlte daher an die Beschwerdeführerin die ausstehenden Pensionsnachzahlungen für Jänner bis Mai 2017 nur in Höhe des um die Rückzahlung gekürzten Differenzbetrages aus. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind der Abgabepflichtigen somit die Pensionsansprüche des gesamten Jahres 2017 (und sohin auch einschließlich der Höhe des Rückzahlungsbetrages) zugekommen.

Aus der Bestimmung des § 19 EStG 1988 ergibt sich, dass Einnahmen, sohin auch die im August 2017 für den Zeitraum Jänner bis Mai 2017 erbrachten Pensions-Nachzahlungen in jenem Kalenderjahr bezogen sind, für das der Anspruch besteht (zumal sie auch im selben Jahr zugeflossen sind). Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden sohin die Pensionseinkünfte des Zeitraums 1. Jänner bis 31. Dezember 2017 (in der vorliegenden Höhe) zu Recht im Lohnzettel 2017 erfasst und der Besteuerung unterworfen.

5.b) Die Beschwerdeführerin bezog im strittigen Jahr 2017 von der Bundesagentur für Arbeit Stadt_A, Deutschland, Arbeitslosengeld in Höhe von Zahl_8 € (Gesamtbetrag Dezember 2016 bis Juni 2017 Zahl_1 € laut Schreiben vom 17. Februar 2018 abzüglich Dezember 2016 Zahl_7 € laut Beschwerde vom 16. September 2020; siehe hierzu auch Festsetzung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom 12. Februar 2021). § 19 Abs. 1 EStG 1988 legt diesbezüglich fest, dass Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Die im August 2017 von der Pensionsversicherungsanstalt für die Beschwerdeführerin vorgenommene Begleichung des Erstattungsbetrages von Zahl_3 € an die Bundesagentur für Arbeit stellt eine Rückzahlung von Arbeitslosengeld dar. Rückzahlungen von Einnahmen sind gemäß § 16 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 2 EStG 1988 in dem Kalenderjahr als Werbungskosten abzusetzen, in dem die Rückzahlung geleistet worden ist (somit im Jahr 2017).

Die ausländischen Einkünfte der Beschwerdeführerin aus dem Bezug von Arbeitslosengeldern betragen sohin - abweichend vom bekämpften Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung gekürzt um die Werbungskosten der Rückzahlung - den Betrag von Betrag_9 € (Zahl_8 € abzüglich Zahl_3 €).

5.c) Nach der vorliegenden Aktenlage kam der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 keine Behinderung zu; diese beantragte im gegenständlichen Jahr auch keine diesbezügliche steuerliche Berücksichtigung. Die Abgabenbehörde gewährte daher der Abgabepflichtigen in der Beschwerdevorentscheidung vom 12. Februar 2021 zu Unrecht einen Freibetrag wegen eigener Behinderung, weshalb dieser Ansatz zu berichtigen ist.

5.d) Zusammengefasst ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid abzuändern.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

6.) Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an den zitierten eindeutigen Gesetzesbestimmungen, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

 

 

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am 24. September 2021