Volltext

BFG 23.09.2021, RV/1100127/2020

Ermittlung des Grenzbetrages für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100127.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 67 Abs. 2 EStG 1988 · § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 · § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 · § 106 Abs. 1 EStG 1988 · § 106 Abs. 3 EStG 1988 · § 67 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***

Spruch

in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,

betreffend den Bescheid des ***FA*** vom 13. November 2019

hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der festgesetzten Abgabe wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2019 verwiesen. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe bei Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrages i.H.v. € 132 für die Partnerin ***P*** zu.

Es erging eine abändernde Beschwerdevorentscheidung in welcher ausgeführt wurde, die Einkünfte der Lebenspartnerin inklusive Abfertigung lägen über dem maßgeblichen Grenzbetrag von € 6.000. Es stehe daher kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. In allen anderen Beschwerdepunkten wurde stattgegeben.

In der Folge brachte der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und erläuterte: Seine Partnerin habe keine Abfertigung erhalten. Es handle sich vielmehr um eine Nachzahlung für das Jahr 2017 i.H.v. € 256,62. Dieser Betrag sei in der Kennzahl 210 bereits berücksichtigt worden. Gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 seien solche Nachzahlungen mit einem Fünftel steuerfrei zu belassen. Es handle sich bei den € 256,62 daher weder um eine hinzurechnungspflichtige Abfertigungszahlung noch um eine Pensionsabfindung. Auf einen beigelegten Jahreslohnzettel sowie eine Berechnung werde verwiesen. Bei Ansatz des Werbungskostenpauschbetrages bleibe das Gesamteinkommen der Partnerin knapp unter € 6.000.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das BFG geht bei seiner rechtlichen Würdigung von folgendem Sachverhalt als feststehend aus:

  • •

    Der Beschwerdeführer ist Vater von drei Kindern.

  • •

    Er lebt mit seiner unbeschränkt steuerpflichtigen Partnerin in einer dauernden Lebensgemeinschaft.

  • •

    Seine Partnerin erzielte im Streitjahr von 1.1. bis 30.4., von 1.7. bis 31.8. und von 1.12. bis 31.12.Einkünfte von ihrem Arbeitgeber, dem ***AG***.

  • •

    Ihre Einkünfte sind durch drei Lohnzettel dokumentiert.

  • •

    Die Bruttobezüge laut Lohnzettel 1 beinhalten eine Nachzahlung für 2017 in Höhe von

  • •

    Die Partnerin des Beschwerdeführers erhielt überdies ein Wochengeld in Höhe von € 2.046,10.

Die Feststellungen zum Sachverhalt gründen sich auf unstrittigen Akteninhalt.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.

…..Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Einkünfte von höchstens € 6.000 jährlich erzielt.

§ 67 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt: Enthält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge

  • •

    für die ersten € 620 0%,

  • •

    für die nächsten € 24.380 6%,

  • •

    für die nächsten € 25.000 27%

  • •

    für die nächsten € 33.333 35,75 %.

Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens € 2.100 beträgt….

Gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 beträgt das Jahressechstel ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Abs. 1 mehr als das Jahressechstel betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10 (d.h. nach Tarif) zu besteuern.

Strittig ist: Liegen die Einkünfte der Partnerin des Beschwerdeführers im Streitjahr unter dem Grenzbetrag von € 6.000?

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Grenzbetrages des (Ehe-)Partners ist zunächst der Gesamtbetrag seiner Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 Z. 4 EStG 1988, also der Gewinn bei betrieblichen Einkünften und der Überschuss bei außerbetrieblichen Einkünften. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die weiteren im § 2 Abs. 2 EStG 1988 definierten Freibeträge könne nicht abgezogen werden. Das Werbungskostenpauschale für aktive Dienstnehmer ist abzuziehen.

Steuerfreie Einkünfte im Sinne des § 3 EStG 1988 oder nach sonstigen Bestimmungen bleiben grundsätzlich außer Ansatz, sie zählen auch nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte. Allerdings wird das - prinzipiell unter die steuerbefreiten Einkünften fallende - Wochengeld hinzugezählt.

In den Grenzbetrag einzubeziehen sind neben dem Gesamtbetrag der Einkünfte auch alle insbesondere nach § 67.… mit einem festen Steuersatz besteuerten Einkünfte. Einkünfte im Sinne des § 67 bleiben nur in Höhe bestehender Freibeträge (z.B. € 620 für sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988, nach § 67 Abs. 8 EStG 1988 steuerfrei zu lassende Fünftel) oder wirksamer Freigrenze (grundsätzlich € 2.100 für sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988) außer Ansatz (Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, § 33 Tz 44-44/3.)

Für die Berechnung des Grenzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 bleiben somit jene sonstigen Bezüge außer Betracht, die nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei sind (vgl. UFS 2.5.2007, RV/0573-I/06).

Umgelegt auf den Streitfall ergibt sich:

Die Partnerin des Beschwerdeführers hat im Streitjahr von dem selben Arbeitgeber Bezüge erhalten, die in drei Lohnzetteln dokumentiert sind.

Laut Lohnzettel 1 betrug ihr Bruttobezug für den Zeitraum 1.1.2018 bis 30.4.2018 € 1.056,92. Zieht man davon die € 299,36 ab, die als sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 ausgewiesen sind und subtrahiert man ebenso die € 51,32, die unstrittig ein steuerfreies Fünftel gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 darstellen (vgl. Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn19, EStG § 67 Tz 28)., so ergibt sich ein laufender Bezug von € 706,24.

Laut Lohnzettel 2 der Partnerin des Beschwerdeführers betrug ihr Bruttobezug im Zeitraum 1.7.2018 bis 31.8.2018 € 4.529,86. Zieht man davon die als sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1998 ausgewiesenen € 644,43 ab, so ergibt sich ein laufender Bezug von € 3.885,43.

Laut Lohnzettel 3 der Partnerin des Beschwerdeführers erzielte sie im Zeitraum 1.12.2018 bis 31.12.2018 Bruttobezüge i.H.v. € 109,2. Sonstige Bezüge sind nicht ausgewiesen.

In Summe ergibt sich als laufender Bezug ein Betrag von € 4.700,69, der Basis für die Sechstelberechnung ist. Das Jahressechstel beläuft sich somit auf € 783,44.

Berechnung Grenzbetrag (Beträge in €):

LZ 1, 2 und 3 brutto

5.695,80

Steuerfrei gemäß § 67 Abs. 8 lit. c

-51,32

SozVers -Beiträge

-649,84

-15,65

Sonstige Bezüge innerhalb Jahressechstel

-783,44

Werbungskostenpauschale

-132,00

Wochengeld

2.046,10

Grenzbetrag

6.109,65

 

Auch wenn die Einkünfte der Partnerin des Beschwerdeführers den Grenzbetrag von € 6.000 somit nur geringfügig überschritten haben, hat dies bei ihm zwingend den Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages zur Folge (vgl. UFS 2.5.2007, RV/0573-I/06; Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 33, Rz 72).

Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Alleinverdienerabsetzbetrages lassen sich in klarer Weise aus dem Gesetz ableiten. Soweit darüber hinaus Sachverhaltsfragen Gegenstand der Analyse waren, sind diese einer Revision nicht zugänglich.

 

 

Feldkirch, am 23. September 2021