Kopf
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, beschlossen:
Spruch
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2014 vom 9. März 2021 und die Beschwerdevorentscheidung vom 31. Mai 2021 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) erzielte im Jahr 2014 als Dienstnehmerin (PC-Systemtechnikerin) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 (elektronisch eingelangt am 30.12.2019) machte die Bf. Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fachliteratur, sowie Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosen als Werbungskosten geltend.
2. Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 09.03.2021 hat das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fachliteratur sowie die geltend gemachten Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosen nicht als Werbungskosten zuerkannt. Als Begründung wurde vom Finanzamt angegeben: "Auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts für das Jahr 2013 vom 22.1.2021 wird verwiesen."
3. In der dagegen von der Bf. mit Schreiben vom 25.03.2021 erhobenen Beschwerde brachte die Bf. vor: "Ich erhebe fristgerecht gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 9. März 2021 das Rechtsmittel der Beschwerde und stelle den Antrag, folgende Werbungskosten in meiner Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen:
Umschulungskosten: | 6586,04 |
Fachliteratur: | 390,40 |
Arbeitsmittel: | 133,44 |
Gesamtsumme: | 7109,88 |
Begründung:
Ich bin sehr verwundert, dass Sie sich einfach auf eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes für das Jahr 2013 beziehen. Ich berufe mich darauf, dass jede Berechnung für sich selbst stehen muss und somit nicht auf das Vorjahr bezogen werden kann.
…
Desweiteren habe ich laut Artikel 18 StGG das Recht auf freie Berufswahl sowie auf freie Ausbildung, um diesen Beruf ausführen zu können. Über das Finanzgesetz ist geregelt, daß die Ausbildungskosten bzw. Umschulungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung abgegolten werden.
Meine Umschulung, die ich in der Arbeitnehmerveranlagung geltend mache, erfüllt die gesetzlichen Bestimmungen - sie ist allumfassend und hat keine Verbindung zu meinem bestehenden IT-Beruf.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie meine Umschulungskosten bzw. Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen."
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Begründung des Finanzamtes lautet: "Es wurden weder im Erstverfahren 2014 noch in der Beschwerde entscheidungsrelevante neue Tatsachen hinsichtlich der beantragten Werbungskosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen vorgelegt.
Es wurde weder ein konkreter Zusammenhand der Bildungsmaßnahmen mit geplanten nachfolgenden Einnahmen noch Umstände nachgewiesen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen.
Die beantragten Werbungskosten konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Auf die umfangreichen Ausführungen zu diesem Thema siehe die Beschwerdeentscheidung des Jahres 2013 durch das Bundesfinanzgericht.
…"
5. Dagegen hat die Bf. mit Schreiben vom 18.06.2021 einen Vorlageantrat gestellt und darin ausgeführt: "Ich bitte um Berücksichtigung meiner Werbungskosten in der Höhe von 7.109,88 € in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014
Begründung:
Siehe meine Beschwerde vom 25.3.2021 an das Finanzamt, welche Sie anbei finden.
Es ist sehr eigenartig, dass auf keinen einzigen Punkt, den ich als Erklärung geschildert habe, eingegangen wurde. Mir scheint es so, dass es egal ist, was man als Begründung schreibt. Diese Umgangsart seitens der Behörden finde ich gegenüber dem Steuerzahler einfach nicht in Ordnung.
Mich wundert es, dass auf der Beschwerdevorentscheidung kein einziger Name angeführt wurde, man weiß nicht, wo man nachfragen kann.
Wer hat das Schriftstück verfasst?
Wer übernimmt die Haftung für die Antwort, das Finanzamt?
Wer oder Was ist das?
Durch das Recherchieren im Internet habe ich erfahren, dass jegliche Briefe von Behörden ungültig sind, wenn keine Signatur vorhanden ist. Bei meinem Schriftstück ist nicht einmal ein Sachbearbeiter angeführt.
Von den sogenannten "Verschwörungstheorien", welche im Netz zu finden sind, heißt es ja, dass jeder, der ein Schriftstück unterschreibt, für dessen Inhalt haftet.
Kann das sein, dass ich im Recht bin und deshalb niemand vom Finanzamt die Verantwortung über die Ablehnung übernehmen will?
Auf der BZÖ - Seite gibt es einen 3-stündigen, sogenannten "Aufwachfilm" und da wird sogar erwähnt, dass die Einkommenssteuer illegal ist!!! Was sagen Sie dazu?
Wenn ich jetzt eins und eins zusammenzähle und die Informationen, die ich im Netz gefunden habe, wahr sind, verstehe ich, wieso das Schreiben vom Finanzamt anonym ist.
Ich bitte um Stellungnahme ihrerseits.
Weiters bitte ich Sie höflichst, meine angeführten Werbungskosten in der Höhe von 7.109,88 € in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 zu berücksichtigen und um Beantwortung meiner Fragen."
6. Der eingebrachte Vorlageantrag wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am 03.09.2021 zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 03.09.2021). Hinsichtlich Sachverhalt und Anträge heißt es im Vorlagebericht:
"Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2014 (wie auch in den Jahren 2015 - 2020) bei der … als PC-Systemtechnikerin beschäftigt.
Strittig ist im Veranlagungsjahr 2014 die Nichtberücksichtigung der Werbungskosten Arbeitsmittel (€ 133,44), Fachliteratur (€ 390,40) sowie Ausbildungs-/Fortbildungs-/Umschulungskosten (€ 6.586,04), in Summe € 7.109,88. Diese Werbungskosten stehen im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Hunde-Osteotherapeutin/ -Physiotherapeutin/ -Krankengymnastin. An dieser Stelle wird ausdrücklich auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22.01.2021 (GZ. RV/3100047/2020) verwiesen, in der die Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 für die gleichen beantragten Werbungskosten bereits ein Erkenntnis erhalten hat.
…
Beweismittel:
Erkenntnis BFG GZ. RV/3100047/2020
Stellungnahme:
Der Zweck einer Umschulung muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen, wobei die neue Berufstätigkeit über eine hobbymäßige Verwertung jedenfalls hinausgehen muss. Die Beschwerdeführerin hat seit 2013 den gleichen Arbeitgeber … und erzielt keine Einkünfte aus der 2013 absolvierten Umschulung, weder nebenberuflich noch hauptberuflich.
Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin mangels Setzung von sonstigen Maßnahmen zur Ausübung des neuen Berufes keine neue Einkunftsquelle geschaffen hat, daher können die Aufwendungen für die Bildungsmaßnahmen nicht als Umschulungskosten anerkannt werden.
Weiters ist hervorzuheben, dass die Erzielung eines Gesamtgewinnes beabsichtigt sein muss und der Umfang der neuen Berufstätigkeit nur durch diese Voraussetzung über eine hobbymäßige Verwertung der Kenntnisse hinausgehen kann.
Da für die Arbeitnehmerveranlagung 2013 am 22.01.2021 ein Erkenntnis bezüglich dem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin an das BFG beim Finanzamt einlangte, in dem es um denselben Sachverhalt wie im Veranlagungsjahr 2014 geht, wurden die begehrten Werbungskosten im Jahr 2014 (entsprechend dem Erkenntnisses) nicht berücksichtigt. Deshalb wurden auch keine Ergänzungsersuchen verschickt.
Es wird beantragt, die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt, Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung
Auf Grundlage der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage und der ergänzenden Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung liegt der gegenständlichen Entscheidung der eingangs dargestellte Verfahrensgang als erwiesener Sachverhalt zugrunde.
Seitens des Finanzamtes wurde im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2014 vom 09.03.2021 als Begründung auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts für das Jahr 2013 vom 22.01.2021 verwiesen. Um welche ganz konkreten Aufwendungen für das Jahr 2014 es sich bei den als Werbungskoten beantragten Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fachliteratur, sowie Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosen handelt, welche vom Finanzamt nicht zuerkannt wurden, ist in dem Einkommensteuerbescheid 2014 vom 09.03.2021 nicht angeführt. Gleiches gilt auch für die vom Finanzamt erlassene abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2021 und ist auch sonst aus der gesamten vorliegenden Aktenlage nicht feststellbar, um welche Aufwendungen für das Jahr 2014 es sich ganz konkret handelt. Zu den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 03.09.2021, wonach es im beschwerdegegenständlichen Verfahren für das Jahr 2014 "um denselben Sachverhalt wie im Veranlagungsjahr 2014 geht", ist anzumerken, dass es sich dabei um eine Annahme handelt, sachverhaltsmäßige Feststellungen dazu allerdings nicht vorliegen. Über Rückfrage des Bundesfinanzgerichts (e-mail des Bundesfinanzgerichts an das Finanzamt vom 10.09.2021) wurde vom zuständigen Bearbeiter des Finanzamtes mitgeteilt (e-mail des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht vom 13.09.2021), dass für das strittige Jahr 2014 keine Ergänzungsersuchen an die Bf. verschickt worden seien und deshalb dem Finanzamt auch die konkrete Zusammensetzung der Werbungskosten nicht bekannt sei. Die Finanzverwaltung sei (auch aufgrund des Erkenntnisses des Jahres 2013) davon ausgegangen, dass die beantragten und schließlich nicht gewährten Werbungskosten ähnlich seien wie im Jahr 2013. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Mitarbeiter werde dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass mit der Bf. "(ein paar Mal) vor Bescheiderlassung telefoniert wurde und sie gefragt wurde, ob sich an den Verhältnissen etwas geändert hat. An den Verhältnissen im Jahr 2014 hat sich im Vergleich zu 2013 nichts geändert. Zu diesen Telefonaten gibt es leider keine Aktenvermerke."
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 BAO).
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Die aufhebende (die Sache an die Abgabenbehörde zurückverweisende) Beschwerdeerledigung setzt voraus, dass Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., § 278 Rz 9).
Hiezu ist seitens des Bundesfinanzgerichts anzumerken, dass das Finanzamt gegen die in § 115 Abs. 1 BAO normierte Ermittlungspflicht verstoßen hat. Dies deshalb, da vor Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2014 vom 09.03.2021 oder zumindest vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2021 jedenfalls sachverhaltsmäßige Feststellungen zu treffen gewesen wären. Festzustellen wäre gewesen, inwieweit die von der Bf. geltend gemachten Werbungskosten beruflich veranlasst sind bzw. wären insbesondere Erkundigungen hinsichtlich der ganz konkreten Aufwendungen anzustellen und im Rahmen des Beweisverfahrens diesbezügliche Feststellungen zu treffen gewesen.
Indem das Finanzamt bloß auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts für das Jahr 2013 vom 22.1.2021 verwiesen hat, wurde dies seitens des Finanzamtes unterlassen. Auch wenn die Annahme des Finanzamtes (vgl. e-mail des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht vom 13.09.2021), "dass die beantragten und schließlich nicht gewährten Werbungskosten ähnlich sind wie im Jahr 2013", auf Grund der vorliegenden Aktenlage aus der Sicht des Finanzamtes wahrscheinlich erscheinen vermag und nicht völlig von der Hand zu weisen ist, kann auf dieser Grundlage bzw. dieser Annahme vom Bundesfinanzgericht keine (erstmalige) Feststellung zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt getroffen werden.
Zudem ist es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch zweifelsfrei nicht ausgeschlossen, dass bei Vornahme der gebotenen Sachverhaltsermittlungen seitens des Finanzamtes ein anders lautender Bescheid erlassen werden hätte können.
Die Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde liegt im Ermessen. Zur Ermessensübung (zu § 66 Abs 2 AVG) weist der VwGH (21.11.2002, 2002/20/0315, ZfV B 2004/234) darauf hin, es würde die Anordnungen des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., § 278 Rz 5).
Das Bundesfinanzgericht müsste im vorliegenden Fall bei Fällung einer Sachentscheidung erstmalig konkrete Sachverhaltsermittlungen durchführen, erstmals daran anschließend den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen und in der Folge auf dieser Grundlage erstmals eine einkommensteuerliche Beurteilung vornehmen.
Für die Ermessensübung (§ 20 BAO) zu Gunsten einer Bescheidaufhebung spricht für den vorliegenden Fall, dass der Bf. der volle Instanzenzug erhalten bleiben soll (vgl. Ritz, aaO). Im vorliegenden Fall müsste das Bundesfinanzgericht allerdings erstmals über verschiedene von der Bf. beantragte Aufwendungen und deren Abzugsfähigkeit als Werbungskosten entscheiden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 29. September 2021