Volltext

BFG 04.08.2021, RV/7100869/2021

Aufteilung des Familienbonus Plus

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100869.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 3a EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1*** über die Beschwerde vom 1. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 am 11. Jänner 2020 elektronisch beim Finanzamt ein. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 erging am 6. März 2020, wobei antragsgemäß der ganze Familienbonus Plus für die Tochter der Bf. berücksichtigt wurde.

Der geschiedene Ehegatte hat im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 den halben Familienbonus Plus für die gemeinsame Tochter geltend gemacht und wurde dieser vom zuständigen Finanzamt auch berücksichtigt (Einkommensteuerbescheid 10. April 2020).

Daraufhin wurde bei der Bf. die Veranlagung für das Jahr 2019 gemäß § 295a BAO abgeändert und der Familienbonus Plus nur mehr zur Hälfte zuerkannt. Dadurch ergab sich für die Bf. eine Nachforderung von Einkommensteuer für das Jahr 2019 in Höhe von 744 Euro (Einkommensteuerbescheid vom 13. Jänner 2021).

Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde und gab an, ihr geschiedener Ehegatte zahle einen Unterhalt, der unter der Grenze liege. Zudem kümmere er sich seit 16 Jahren überhaupt nicht um seine Tochter.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Februar 2021 mit der Begründung ab, dass der Familienbonus zur Hälfte vom Unterhaltszahler beantragt wurde und der Bf. daher auch nur der halbe Familienbonus zustehe.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 brachte die Bf. vor, dass der Kindsvater den Unterhalt nicht in voller Höhe zahle. Sie seien einvernehmlich geschieden worden und das Gericht habe sich nach der Scheidung nicht mehr eingemischt. Sie hätten den Betrag unter sich ausgemacht, wobei der Tochter normalerweise mehr zustehe. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet.

Mit Vorlagebericht vom 15. April 2021 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanz-gericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung mit der Begründung, dass der Unterhaltszahler des Kindes der Bf. den halben Familienbonusplus in seinem Einkommensteuerbescheid zuerkannt bekommen habe. Die angefochtene Bescheidänderung (Reduktion des Familienbonusplus auf den Hälftebetrag) sei daher rechtskonform erfolgt.

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 12. Mai 2021 wurde die Bf. aufgefordert, Nachweise über die Unterhaltsverpflichtung (Gerichtsbeschluss oder sonstige Vereinbarung) und die Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen für die Monate Jänner bis Dezember 2019 vorzulegen.

Dieser Aufforderung ist die Bf. mit Schreiben vom 29. Juni 2021 nachgekommen. Folgende Unterlagen wurden vorgelegt:

  • •

    Vergleichsausfertigung Bezirksgericht Meidling, ***1*** (Anm.: es fehlt die
    Seite 2 von 4).

  • •

    Beschluss Bezirksgericht Meidling, ***2*** (1 Seite)

Weiters gab die Bf. an, dass der Kindsvater lt. Vergleichsausfertigung vom 22.10.2005 einen Unterhalt in Höhe von 140 Euro pro Monat zu leisten hatte. Mittlerweile bezahle er 300 Euro pro Monat, im Jahr 2019 habe er den Unterhalt der Tochter auf die Hand übergeben. Im Jahr 2019 habe die Bf. ein schriftlich unterschriebenes Schreiben an den Kindsvater übergeben, damit er dieses bei der Arbeitnehmerveranlagung mit abgeben könne. 300 Euro pro Monat für ihre fast 18-jährige Tochter seien viel zu wenig. Sie erhalte bis heute keinen vollen Unterhalt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf. ist vom Vater der gemeinsamen Tochter, geb. am ***3***, seit dem Jahr 2005 geschieden und mit der Obsorge für die Tochter allein betraut. Laut Scheidungsvergleich vom 20.10.2005 wurde der vom Vater zu leistende Unterhalt in Höhe von 140 pro Monat festgesetzt. Seit Beginn der Unterhaltsverpflichtung wurde der Unterhalt insgesamt viermal erhöht und betrug im Jahr 2019 monatlich 300 Euro. Die Erhöhungen erfolgten aufgrund von Vereinbarungen zwischen der Bf. und dem Kindsvater, ein weiterer gerichtlicher oder behördlicher Vergleich liegt nicht vor. Der vereinbarte Unterhalt wurde im Streitjahr zur Gänze geleistet.

Dem Kindsvater wurde in der Veranlagung für das Jahr 2019 der Unterhaltsabsetzbetrag zur Gänze und der Familienbonus Plus zur Hälfte zuerkannt (Einkommensteuerbescheid vom 10. April 2020).

 

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen, dem durchgeführten Vorhalteverfahren und der Einsichtnahme in die elektronischen Veranlagungsakte der Bf. und ihres geschiedenen Ehegatten (Abgabeninformationssystem des Bundes). Dass der Kindsvater im Jahr 2019 die vereinbarten Unterhaltszahlungen für die gemeinsame Tochter in Höhe von 300 Euro pro Monat im vollen Umfang geleistet hat, geht aus den Angaben der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom 29. Juni 2021 hervor.

 

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2020 ist der Familien-bonus Plus für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht, in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung wie folgt zu berücksichtigen:

  • •

    Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

  • •

    beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsver-pflichteten kein Familienbonus Plus zu.

Der Kindsvater hat den zwischen den Elternteilen vereinbarten Unterhalt von 300 Euro pro Monat für das Jahr 2019 zur Gänze geleistet. Er ist seiner Unterhaltsverpflichtung somit nach-gekommen und wurden dementsprechend vom zuständigen Finanzamt auch die Unterhaltsabsetzbeträge zur Gänze anerkannt.

Der Familienbonus Plus kann nach der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 entweder von einem Anspruchsberechtigten (Familienbeihilfenberechtigter oder Unterhaltsverpflichteter) zur Gänze oder jeweils zur Hälfte beantragt werden. Da der unterhaltsverpflichtete Kindsvater den Familienbonus Plus zur Hälfte beantragt hat, kommt es zu einer Teilung des Anspruchs. Der Bf. steht der Familienbonus Plus zur Hälfte und nicht zur Gänze zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 4. August 2021