Volltext

BFG 23.09.2021, RV/7105793/2019

Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105793.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Manuela Henrich, Dr. Karl Renner Str. 5, 2560 Berndorf, betreffend Beschwerde vom 20.09.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 19. Juni 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde gegen den oa Bescheid wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Sachverhalt:

Die steuerliche Vertreterin beantragte mit Schreiben vom 18. Juli 2018 (persönlich überreicht am 19.07.2018) eine Fristverlängerung zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 vom 19.06.2018 im Ausmaß von 2 Monaten. Gleichzeitig damit stellte die steuerliche Vertreterin einen Antrag auf Bescheidbegründung.

Mit Bescheid vom 31.07.2018 wurde dem Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den oa Bescheid nicht stattgegeben. Begründend wurde ua ausgeführt, dass die Beschwerde als fristgerecht eingebracht gilt, wenn diese bis zum 10.09.2018 beim Finanzamt einlangt. Da es sich um den gleichen Sachverhalt wie 2011 (korrigierter Lohnzettel der Fa. A. GmbH nach Lohnsteuerprüfung) handle, werde die gesetzliche Rechtsmittelfrist als ausreichend erachtet.

Ebenfalls mit Bescheid vom 31.07.2018 wurde die ergänzende Begründung nachgeholt und ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012 aufgrund eines berichtigten Lohnzettels anlässlich einer Lohnsteuerprüfung beim ehemaligen Arbeitgeber erfolgt sei. Aufgrund des dort festgestellten Sachverhaltes sei ein berichtigter Lohnzettel erstellt und übermittelt worden.

Die oa Bescheide jeweils datiert vom 31.07.2018 wurden am 03.08.2018 der zufällig anwesenden Mutter der steuerlichen Vertreterin, die jedoch nicht an der Adresse gemeldet ist, ausgehändigt und von dieser durch ihre Unterschrift bestätigt. Die Mutter der steuerlichen Vertreterin nahm diesen Bescheid jedoch versehentlich mitsamt der Werbepost zu sich nach Hause mit. Die steuerliche Vertreterin des Bf. befand sich vom 01.08.bis 18.08.2018 auf Urlaub in Griechenland samt Familie.

Am 16.09.2018 bemerkte die Mutter der steuerlichen Vertreterin den RSb Brief und am 17.09.2018 wurde dieser unverzüglich der steuerlichen Vertreterin ausgehändigt. Dies wird von der steuerlichen Vertreterin nicht bestritten.

Am 20.09.2018 erhob die steuerliche Vertreterin persönlich beim Info-Center Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2019 wurde die Beschwerde vom 20.09.2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.06.2018 gemäß § 260 BAO als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Der steuerlichen Vertretung seien sowohl die ergänzende Begründung als auch die Abweisung der Rechtsmittelfristverlängerung am 17.09.2018 tatsächlich zugekommen, womit die Zustellung gemäß § 7 ZuStG als vollzogen gelte. Die bis zu diesem Tag gemäß § 245 Abs. 2 und 3 BAO gehemmte Rechtsmittelfrist sei mit Ablauf des darauffolgenden Tages, das sei der 18.09.2018, abgelaufen. Die am 20.09.2018 eingebrachte Beschwerde sei somit als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Mit Eingabe vom 27.06.2019 stellte die steuerliche Vertreterin des Bf. einen Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde vom 18.09.2018, eingebracht am 20.09.2019 zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht, ohne weitere Ausführungen zu tätigen.

In einer weiteren Eingabe vom 27.06.2019 (Beschwerde gegen einen Bescheid vom 27.05.2019) brachte die steuerliche Vertreterin vor, dass aus folgenden Gründen die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

Darin führte die steuerliche Vertreterin im Wesentlichen aus, dass die Rechtsmittelfrist aufgrund der bis heute noch immer nicht erfolgten adäquaten Begründung immer noch gehemmt sei, sodass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18.09.2018 als rechtzeitig anzusehen sei.

Auch die begehrte Akteneinsicht sei seitens der belangten Behörde bis dato nicht ermöglicht worden, sodass die Verfassung und sohin die Einbringung einer fundierten Beschwerde nicht möglich sei, weshalb auch aus diesem Grunde die Rechtsmittefrist noch nicht abgelaufen sein könne.

Bei der Aushändigung des RSb-Briefes habe es sich weder um eine Zustellung an die Empfängerin (infolge Ortsabwesenheit) noch um eine rechtmäßige Ersatzzustellung (mangels Ersatzempfängers) gehandelt, somit könne auch nicht von einer gesetz- und rechtmäßigen Zustellung der oben genannten Schriftstücke, nämlich des Bescheides und der Bescheidbegründung vom 31.07.2018 gesprochen werden.

Dies bedeute weiters, dass nachdem keine rechtmäßige Zustellung vorliegt, auch keine Rechtsfolgen in Kraft getreten sein können.

Aber selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass durch die Übergabe der Schriftstücke an die steuerliche Vertreterin des Bf. seitens deren Mutter am 17.09.2018 diese als zugestellt gelten würde, könne die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde dagegen erst an diesem Tage zu laufen begonnen haben.

Aus diesem Grunde sei auch die 3 Tage später am 20.09.2018 erhobene Beschwerde als rechtzeitig anzusehen.

Im Zuge eines am 22. Oktober 2020 abgehaltenen Erörterungsgespräches nahmen die steuerliche Vertreterin und der Rechtsanwalt - aufgrund der Ausführungen der Richterin - zur Kenntnis, dass die Beschwerde um einen Tag verspätet eingebracht worden ist (s. NS vom 22.10.2020).

In der mündlichen Verhandlung am 16. September 2021 wurden dazu keine weiteren Vorbringen erstattet.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit.b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (Vgl. Ritz, BAO 6, § 246 Tz 4).

Die Bekanntgabe erfolgt gem. § 97 Abs. 1 lit.a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

§ 245 BAO lautet:

(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 7 ZuStG lautet:

"Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 19.06.2018 wurde am selben Tag über FinanzOnline zugestellt, womit die Beschwerdefrist zu laufen beginnt. Der Antrag auf Bescheidbegründung sowie der Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung wurden am letzten Tag der Beschwerdefrist (19.07.2018) eingebracht.

Der steuerlichen Vertreterin mit aufrechter Zustellvollmacht sind sowohl die ergänzende Begründung, als auch die Abweisung der Rechtsmittelfristverlängerung am 17.09.2018 tatsächlich zugekommen, womit die Zustellung gem. § 7 ZustG als vollzogen gilt.

Wenn die steuerliche Vertreterin vorbringt, dass die Rechtsmittelfrist aufgrund der bis heute noch immer nicht erfolgten adäquaten Begründung noch immer gehemmt sei, dann ist dem entgegenzuhalten, dass das Finanzamt den Bescheid vom 28.05.2019 begründet hat. Auch wenn die steuerliche Vertreterin die Begründung als nicht adäquat ansieht, ist die Hemmung dennoch abgelaufen.

Die gem. § 245 Abs. 2 und 3 BAO bis zu dem Tag der Zustellung (17.9.2018) gehemmte Rechtsmittelfrist ist somit mit Ablauf des darauffolgenden Tages, das ist der 18.09.2018 abgelaufen (s. Ritz, BAO6 § 245 Tz 39).

Die am 20.09.2018 persönlich beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde ist somit als verspätet zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall musste keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beantwortet werden, da sich die Rechtsfolge einer verspätet eingebrachten Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

 

Wien, am 23. September 2021