Volltext

BFG 11.05.2021, RV/7105886/2019

Aussetzung der Einhebung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105886.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***1***, den Richter ***2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 30. April 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2021 in Anwesenheit des Beschwerdeführers (Bf.), des Amtsvertreters ***5*** der Schriftführerin ***6*** zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Bf. stellte mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hinsichtlich näher bezeichneter Abgaben und Anspruchszinsen. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde abgewiesen, ebenso die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung. Im weiteren Verlauf dieses Verfahrens beantragte der Bf. mit Eingabe vom 29. März 2019 die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und beantragte dabei die Entscheidung durch den Senat, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aussetzung der betroffenen Abgaben.

Dies bewog die belangte Behörde sich auf ein neuerliches Verfahren betreffend Aussetzung der Einhebung einzulassen.

In der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2021 führte der Bf. aus, dass er keinen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellen, sondern mit der gewählten Formulierung nur sein Beschwerdebegehren zum Ausdruck bringen wollte. Der Behördenvertreter sieht die Einlassung in ein weiteres Verfahren durch die Fülle von Anträgen begründet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Mit der Erlassung des bekämpften Bescheides hat die belangte Behörde in derselben Sache eine weitere, wenn auch gleichlautende, Entscheidung getroffen. Nach dem Rechtsgrundsatz "ne bis in idem" steht der in der Sache ergangene "Erstbescheid" vom 7. Jänner 2019 der neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung vom 30. April 2019 entgegen.

Darüber hinaus ist das Verfahren betreffend Aussetzung der Einhebung antragsgebunden. Der von der belangten Behörde erfasste Antrag aus Aussetzung der Einhebung ist im Vorlageantrag zum "Erstbescheid" zwar als Antrag formuliert worden, stellt jedoch bei näherer Betrachtung lediglich das Beschwerdebegehren im Vorlageantrag vom 29. März 2019 dar.

Die Verfahrensparteien haben in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt, dass dem gegenständlichen Verfahren kein Aussetzungsantrag zu Grunde liegt.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Verfahren hat keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 11. Mai 2021