Volltext

BFG 23.09.2021, RV/7102010/2021

Zurückweisung eines Vorlageantrags wegen nicht rechtswirksam ergangener Beschwerdevorentscheidung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102010.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 4 lit. e BAO · § 260 Abs. 1 lit. a BAO · § 8 Abs. 1 RAO · § 264 Abs. 5 BAO · § 9 Abs. 1 ZustG · § 9 Abs. 3 ZustG

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH, Bahngasse 25, 2700 Wiener Neustadt, betreffend Beschwerde vom 13. Juni 2016 gegen die Bescheide des ehemaligen Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 12. Mai 2016 betreffend Kapitalertragsteuer für 2012 bis 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 09.03.2021 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war zu 25% an der ***1*** GmbH beteiligt, über die mit Beschluss vom ***Datum3*** zu GZ ***2*** des ***Gerichtes*** das Konkursverfahren eröffnet wurde. Das Konkursverfahren wurde am ***Datum1*** aufgehoben und die Gesellschaft amtswegig gemäß § 40 FBG am ***Datum2*** gelöscht.

Im Zuge einer bei der ***1*** GmbH durchgeführten, Umsatz- und Körperschaftsteuer 2012 bis 2014 umfassenden Außenprüfung gemäß den §§ 147 ff BAO wurde festgestellt, dass es sich bei diversen Rechnungen um Scheinrechnungen gehandelt habe.

Da davon ausgegangen wurde, dass die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht worden seien, wurde ein Aufwand in Höhe von 50% der in Rechnung gestellten Beträge im Schätzungswege als Betriebsausgaben anerkannt.

Die Differenz zu den nicht anerkannten Leistungen stellten nach Ansicht des Prüfers verdeckte Ausschüttungen dar und sollten den Gesellschaftern im Beteiligungsverhältnis zugerechnet werden.

Da über die ***1*** GmbH bereits ein Konkursverfahren eröffnet worden war, wurde von der Gefährdung der Einbringlichkeit der Kapitalertragsteuer bei der Körperschaft ausgegangen, weshalb die Kapitalertragsteuer für die Jahr 2012 bis 2015 dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis mit den angefochtenen Bescheiden über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG vorgeschrieben wurde.

Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers brachte dagegen unter Berufung auf ihre Vollmacht als Rechtsanwalt am 09.06.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am 13.06.2016) eine Bescheidbeschwerde ein.

Mit der als Beschwerdevorentscheidung intendierten Erledigung vom 10.02.2021, die an den Beschwerdeführer persönlich adressiert war und auch nur ihm zugestellt wurde, wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 09.06.2016 als unbegründet ab.

Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers beantragte daraufhin rechtzeitig die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie die Entscheidung durch den Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Finanzamt Österreich legte daher die Bescheidbeschwerde am 30.07.2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss vom 09.08.2021, der auch der belangten Behörde bekannt gegeben wurde, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekannt zu geben, ob und wann er die Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2016 seiner ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung, der ***Rechtsanwälte*** GmbH, oder der als Zustellungsbevollmächtigte ausgewiesenen steuerlichen Vertretung, der ***Steuerberatung*** GmbH, ***AdresseStb***, im Original übergeben habe.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekannt zu geben, ob er bereits im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides gegenüber der belangten Behörde einen Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben hatte und ob diesem gegebenenfalls der bekämpfte Bescheid im Original zugekommen sei.

Die diesbezüglichen Angaben sollten durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.

Begründend wurde ausgeführt, die ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung sei aufgrund der Berufung auf ihre Vollmacht gemäß § 8 Abs. 1 RAO in der Beschwerde Zustellungsbevollmächtigte im Sinne des § 9 Zustellgesetz. Sie bzw. die mit Zustellungsvollmacht ausgestattete steuerliche Vertretung wäre daher gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz von der belangten Behörde als Empfängerin der Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnen gewesen.

Da als Empfänger der Beschwerdevorentscheidung ausschließlich der Beschwerdeführer persönlich angeführt werde, gelte die Zustellung erst in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen sei.

Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer darüber zu befragen, ob und wann er die Beschwerdevorentscheidung seiner rechtsfreundlichen bzw. seiner steuerlichen Vertretung im Original übergeben habe.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch dazu befragt werden müssen, ob bereits anlässlich der Zustellung des angefochtenen Bescheides eine Zustellungsbevollmächtigung gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben worden war. In diesem Fall hätte bereits der angefochtene Bescheid als Empfänger den Zustellungsbevollmächtigten nennen müssen, anderenfalls eine rechtswirksame Zustellung erst mit Übergabe des Schriftstückes an den Zustellungsbevollmächtigten bewirkt worden wäre.

Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 31.08.2021 mit, dass die angefochtenen Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragssteuer für die Zeiträume 2012 bis 2015 "jeweils vom 18.05.2016" (tatsächlich vom 12.05.2021) direkt an den Beschwerdeführer zugestellt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer über keinen der Behörde gegenüber bekanntgegebenen Zustellbevollmächtigten verfügt.

Gegen die bekämpften Bescheide habe der Beschwerdeführer sodann vertreten durch die ***Rechtsanwälte*** GmbH am 09.06.2016 eine Beschwerde an das Finanzamt Österreich erhoben, wobei sich die rechtsfreundliche Vertretung am Deckblatt des Schriftstückes auf die Ihr erteilte Vollmacht gemäß § 8 RAO berufen habe.

Erst am 14.06.2017 habe der Beschwerdeführer der ***Steuerberatung*** GmbH Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten erteilt. Am 21.06.2017 sei diese Vertretung gegenüber dem Finanzamt angezeigt worden.

Nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2021 im Original entsprechend der darauf ersichtlichen Zustellverfügung an die Privatadresse des Beschwerdeführers sei die rechtsfreundliche Vertretung am 16.02.2021 von ***Gesellschafter2*** (einem weiteren Gesellschafter der ***1*** GmbH) über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt worden. Die vollständige Beschwerdevorentscheidung sei am 17.02.2021 durch ***Gesellschafter3*** (einem weiteren Gesellschafter und Geschäftsführer der ***1*** GmbH) per E-Mail an die gemeinsame Vertreterin übermittelt worden. Eine Übergabe der Unterlagen im Original sei bis dato nicht erfolgt.

Am 09.03.2021 sei durch dir rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers der gegenständliche Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gestellt worden.

An die ***Steuerberatung*** GmbH sei bis dato weder eine Zustellung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung erfolgt, noch sei Ihr diese im Original übergeben worden.

Die dargestellten Umstände und Vorgänge wurden durch die im Anhang zu dem Schriftsatz übermittelten Schriftstücke dokumentiert.

Beweiswürdigung:

Das dargestellte Verwaltungsgeschehen ergibt sich aus den oben angeführten Schriftstücken, die sich in dem von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt befinden, und aus den glaubwürdigen, durch die übermittelten E-Mails dokumentierten Angaben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zur Übermittlung des als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Schriftstückes an sie.

Es wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Zustellung der angefochtenen Bescheide keine andere natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft gegenüber dem Finanzamt als Zustellungsbevollmächtigte bekannt gegeben hatte, die rechtsfreundliche Vertretung jedoch in der von ihr eingebrachten Bescheidbeschwerde auf ihre Bevollmächtigung nach § 8 Rechtsanwaltsordnung (RAO) hingewiesen hat.

Es ist evident, dass die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung vom 10.02.2021 dem Beschwerdeführer selbst und nicht seiner rechtsfreundlichen bzw. steuerlichen Vertretung zugestellt wurde. Aufgrund der mit Dokumenten belegten Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass weder ihr noch der ebenfalls als Zustellungsbevollmächtige ausgewiesenen steuerlichen Vertretung die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung im Original übermittelt wurde.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen durch Zustellung.

Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen, soweit in der BAO - für den Beschwerdefall unerheblich - nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

Die Berufung auf die dem rechtsfreundlichen Vertreter erteilte (allgemeine) Vollmacht in der Bescheidbeschwerde vom 09.06.2016 schließt auch eine Zustellvollmacht ein (vgl. VwGH 23.10.2008, 2007/16/0032). Die belangte Behörde hätte daher nach § 9 Abs. 3 Zustellgesetz den Vertreter des Beschwerdeführers als Empfänger bezeichnen müssen.

Als Empfänger der als Beschwerdevorentscheidung intendierten Erledigung wurde jedoch der Beschwerdeführer selbst bezeichnet. Es wurde dieses Schriftstück auch nur ihm selbst zugestellt.

Eine Adressierung und Zustellung einer Erledigung an den Vollmachtgeber, obwohl eine aufrechte Zustellvollmacht besteht, hat die Wirkung, dass die Zustellung rechtsunwirksam ist (vgl. VwGH 27.11.2020, Ro 2020/16/0043; VwGH 23.10.2008, 2007/16/0032). Eine Sanierung ist jedoch nach § 9 Abs 3 zweiter Satz Zustellgesetz möglich, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.

Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes gelangt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes z.B. durch Übermittlung einer Ablichtung etwa per Fax oder E-Mail (vgl. Ritz, BAO6, Zustellgesetz § 7 Tz 7, und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Da die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung vom 10.02.2021 der als Zustellbevollmächtigten ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers lediglich per E-Mail und seiner steuerlichen Vertretung gar nicht übermittelt wurde, konnte die in § 9 Abs 3 Zustellgesetz vorgesehene Heilungswirkung nicht eintreten. Die "Beschwerdevorentscheidung" konnte daher mangels rechtswirksamer Zustellung auch keine Rechtswirksamkeit gegenüber dem Beschwerdeführer entfalten.

Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz, BAO6, § 264 Tz 6, und die dort zitierte Judikatur). Wurde ein Vorlageantrag eingebracht, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde, so ist er als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 264 Tz 17).

Da die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung des Finanzamtes vom 10.02.2021 nicht rechtswirksam zugestellt wurde, war der Vorlageantrag vom 09.03.2021 gemäß § 260 Abs. 1 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 BAO eingeräumten Rechte gemäß § 272 Abs. 4 BAO zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegt auch zunächst die Erlassung von Zurückweisungen gemäß § 260 BAO.

Nach § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages u.a. auch dann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Gleiches gilt nach Abs. 5 leg. cit. auch in den Fällen, in denen die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter obliegt.

Wenn eine Formalentscheidung - wie beispielsweise eine Zurückweisung - zu erfolgen hat, kann daher trotz Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon Abstand genommen werden. Ob in diesem Fall eine solche durchgeführt wird, liegt im Ermessen (vgl. Ritz, BAO6, § 274 Tz 12).

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Die Ermessensübung hat sich daher vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. Ritz, BAO6, § 20 Tz 8). Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (vgl. Ritz, BAO6, § 20 Tz 7).

Die mündliche Verhandlung dient vor allem dazu, den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären (vgl. VwGH vom 29. Juni 2016, Zl. 2013/15/0245).

Da - wie oben dargestellt- der Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen ist und die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung getroffen werden könnte, erscheint es zweckmäßig, von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen. Dies ist auch nicht unbillig dem Beschwerdeführer gegenüber, weil ihm nach Erlassung einer rechtswirksamen Beschwerdevorentscheidung über seine Beschwerde durch die Abgabenbehörde weiterhin die Möglichkeit der Erörterung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung offensteht.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorlageantrages der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Wien, am 23. September 2021