Volltext

BFG 24.09.2021, RV/7100218/2013

Zurücknahme Vorlageantrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100218.2013 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO · § 264 Abs. 4 BAO · § 264 Abs. 3 BAO · § 264 Abs. 4 lit. d BAO · § 256 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 2. September 2012 gegen den Bescheid des FA Waldviertel vom 3. August 2012 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

 

Der Vorlageantrag vom 30.11.2012 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Begründung

Am 3. August 2012 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmer-veranlagung) für das Jahr 2011.

Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 2. September 2012 Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung 6. November 2012 hat das Finanzamt der Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 30. November 2012 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit Schreiben vom 19. August 2021, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 24. September 2021, zog der Beschwerdeführer den Vorlageantrag vom 30. November 2012 zurück.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 19.September 2021, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 24. September 2021, den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 6. November 2012 als erledigt.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

 

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Wien, am 24. September 2021