Volltext

BFG 15.09.2021, RV/4100498/2020

Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, auch wenn dem Beschwerdebegehren bereits mit BVE entsprochen worden ist

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100498.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 1 BAO · § 265 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Elisabeth Hafner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 17. April 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Einkommensteuer mit - 434,00 Euro (Gutschrift) festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der am xx1928 geborene Beschwerdeführer (BF) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Pensionsversicherungsanstalt.

In der elektronisch am 25.05.2020 eingebrachten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragte der BF die Berücksichtigung tatsächlicher Kosten auf Grund einer Behinderung von Euro 523,53.

Diesem Begehren wurde mit dem Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 vom 17.04.2020 entsprochen.

In der gegen diesen Bescheid am 21.05.2020 eingebrachten Beschwerde wurden tatsächliche Kosten auf Grund einer Behinderung von Euro 1.329,04 beantragt. Auch diesem Begehren entsprach das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom xx.2020.

Im Vorlageantrag vom 02.09.2020 beantragte des BF die Berücksichtigung tatsächlicher Kosten auf Grund einer Behinderung von Euro 1.685,47.

Mit Bescheid vom 29.10.2020 hob das Finanzamt daraufhin die oben angeführte Beschwerdevorentscheidung gemäß § 299 BAO auf und ist diese somit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Das Finanzamt konnte daher - ebenfalls am 29.10.2020 - eine neue Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der dem im Vorlageantrag gestellten Begehren (Berücksichtigung tatsächliche Kosten auf Grund einer Behinderung von Euro 1.685,47) Rechnung getragen wurde.

Am 02.11.2020 brachte der BF (elektronisch) wiederum zwei inhaltsgleiche Vorlageanträge (die sich auch mit dem Vorlageantrag vom 02.09.2020 decken) ein, in denen wiederum die Berücksichtigung tatsächlicher Kosten auf Grund einer Behinderung von Euro 1.654,47 begehrt wird.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.

Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.

Durch die Einbringung des Vorlageantrages / der Vorlageanträge vom 02.11.2020 gilt demnach die Bescheidbeschwerde vom 21.05.2020 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 wiederum als unerledigt, und ist über diese somit vom Bundesfinanzgericht zu entscheiden (vgl. § 265 Abs. 1 BAO).

Das Bundesfinanzgericht trägt dem Begehren des BF laut Vorlagebericht Rechnung und berücksichtigt - ebenso wie das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2020 - tatsächliche Kosten auf Grund einer Behinderung von Euro 1.654,47, da diese Kosten nachgewiesen worden sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Einkommensteuer errechnet sich wie folgt:

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III Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall waren Sachverhaltsfragen zu beantworten und keine Rechtsfragen zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 15. September 2021