Volltext

BFG 23.09.2021, AW/7100016/2021

Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision ohne konkrete Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers

Bundesfinanzgericht (BFG) · Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:AW.7100016.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG · § 30a Abs. 3 VwGG

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Christa-Maria Scheimpflug, Erdberger Lände 6/27, 1030 Wien, über den Antrag des Revisionswerbers vom 06.09.2021, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20.04.2021, RV/7104561/2018, betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2010 und Einkommensteuer 2010 erhobenen außerordentlichen Revision vom 06.09.2021 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 20.04.2021, RV/7104561/2018, der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 25.07.2011 betreffend Umsatzsteuer 2008 und 2009 teilweise Folge gegeben und die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2006, 2007 und 2010 und Einkommensteuer 2010 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 06.09.2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er führte dazu wörtlich wie folgt aus:

"Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dem nicht zwingend öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Bewilligung durch einen Dritten, unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es stehen diesem Antrag im gegenständlichen Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, doch ist die Vorschreibung von hoher steuerlichen Nachzahlungen mit unverhältnismäßigen Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden.

Zwingende öffentliche Interessen stehen dem nicht entgegen."

Über den Antrag wurde erwogen:

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bis zur Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 16.10.2017, Ra 2017/13/0065; VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039).

Der Revisionswerber bringt in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nichts Konkretes vor, sondern erklärt lediglich, dass für ihn die Vorschreibung von hohen steuerlichen Nachzahlungen mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden wäre.

Mit diesem Vorbringen werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers in keiner Weise konkretisiert. Es wird weder auf die Vermögenlage des Revisionswerbers eingegangen, noch dargestellt, welcher konkrete finanzielle Nachteil mit der sofortigen Zahlung der mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Abgabenforderungen verbunden sein soll.

Der Antrag lässt daher mangels Darlegung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers die Beurteilung nicht zu, dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Antrag wird auch nicht ausgeführt, warum dem Revisionswerber nicht auf Antrag Zahlung in Raten oder Stundung der Abgabennachforderung bewilligt werden könnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 16.10.2017, Ra 2017/13/0065 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

 

 

Wien, am 23. September 2021