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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Rothwangl & Partner Steuerberatungs GmbH & Co KG, Kirchengasse 4, 8680 Mürzzuschlag, betreffend Beschwerde vom 2. November 2006 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 29. September 2006 betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen beschlossen:
Spruch
Der Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 scheidet aus dem Rechtsbestand aus. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wird daher gemäß § 261 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Bescheid des ***FA*** vom 29. September 2006 wurde der Bf. gegenüber ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen in Höhe von 2.961,20 € erlassen.
Begründet wurde dies damit, dass nach einer Betriebsprüfung die Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 in einem wiederaufgenommenen Verfahren neu festgesetzt wurde und daraus eine Nachforderung resultierte.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 2. November 2006 Das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. April 2020 hat das Finanzamt der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich KöSt 2001 stattgegeben und den dort angefochtenen Bescheid ersatzlos aufgehoben. Damit schied auch der Körperschaftsteuerbescheid 2001, der dem hier angefochtenen Anspruchszinsenbescheid zugrunde liegt, aus dem Rechtsbestand aus.
Die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2001 ist vor dem Hintergrund der der Beschwerde über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2001 stattgebenden Entscheidung gemäß § 261 Abs. 2 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. Ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erübrigt sich somit.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 23. September 2021