Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch HOHENBERG STRAUSS BUCHBAUER Rechtsanwälte GmbH, Hartenaugasse 6, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 7. Februar 2017 gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom 22. Dezember 2016, GZ. 700000/05623/8/2016 betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Altlastenbeitrag für die mit aufbereiteten Baurestmassen vorgenommene Geländebefestigung als Lagerplatz (für Schwemmgutaufbereitung) auf dem Grundstück ***2*** in Höhe von € 15.704,40 und ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 314,09 festgesetzt wird. Die Festsetzung eines Altlastenbeitrages für die mit aufbereiteten Baurestmassen vorgenommene Geländebefestigung als Lagerplatz für Schwemmgutaufbereitung auf den Grundstücken ***3*** und die Festsetzung eines Verspätungszuschlages entfällt.
Die Rechtsgrundlagen sowie die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenfestsetzung sind entsprechend dem aktenkundigen Flächenverhältnis der vorgenannten Grundstücke dem bekämpften Abgabenbescheid des Zollamtes vom 22. Dezember 2016, GZ. 700000/05623/8/2016, zu entnehmen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem bekämpften Bescheid des Zollamtes Graz vom 22. Dezember 2016, GZ. 700000/05623/8/2016 ist den Beschwerdeführern (Bf.) für eine Geländeanpassung mit qualitätsgesichert aufbereiteten Baurestmassen auf den im Spruch genannten Grundstücken ein Altlastenbeitrag für das 4. Quartal 2015 in Höhe von € 71.300,00 sowie ein Säumniszuschlag und ein Verspätungszuschlag in Höhe von jeweils € 1.426,00 zur Entrichtung vorgeschrieben worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Beitragspflicht für Baurestmassen im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG nur im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme vorliegen würde. Eine solche Baumaßnahme wurde von der Zollbehörde jedoch nicht erblickt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. haben die verfahrensgegenständlichen Grundstücke gemäß dem Versteigerungsedikt des BG Leibnitz als unbebaute Grundstücke mit der "Sondernutzung Lagerplatz" erworben. Eine Differenzierung der Nutzung hinsichtlich der 4 Grundstücke erfolgte nicht. Als Schätzwertmindernd wurde entsprechend dem zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten für die Wiederherstellung des konsensmäßigen Zustandes ein Kostenaufwand von mehr als € 7.000.- ausgewiesen. Neben Maschienenkosten sind im Gutachten auch Facharbeiterkosten im Höhe von ca. € 2.000.- angeführt.
Laut dem Flächenwidmungsplan sind aber nur die Grundstücke ***4*** als Freiland mit der Sondernutzung Schwemmgutaufbereitung aus Murkraftwerken ausgewiesen. Das Grundstück ***5*** ist als Freiland ausgewiesen.
Die Bf. haben im 4. Quartal des Jahres 2015 durch Oberflächenbefestigung mit nachweislich qualitätsgesichert aufbereiteten Baurestmassen auf allen 4 Grundstücken die Herstellung bzw. Wiederherstellung der Lagerfläche für Schwemmgutaufbereitung veranlasst.
Die Zurechnung der verbleibenden Menge beitragspflichtiger Baurestmassen auf das Grundstück ***5*** erfolgt mangels anderer Anhaltspunkte im Verhältnis der Fläche der einzelnen Grundstücke. Die Gesamtfläche ist mit 7.188 m² und die Fläche des Grundstückes ***5*** mit 1.583 m² ausgewiesen. Die Gesamtmenge an Baurestmassen beträgt 7.750 Tonnen. Damit errechnet sich für das Grundstück ***5*** eine Menge von 1.707 Tonnen. Die Geländeanpassung erfolgte laut den im Verwaltungsakt einliegenden Fotos auf das Straßen- und Umgebungsniveau. Den Fotodokumentationen ist eine Oberflächenbefestigung zu entnehmen, welche rechnerisch mit ca. 50 cm anzunehmen ist.
Im Schriftsatz vom 3. September 2019 verweisen die Bf. darauf, dass weder in der Kommunikation mit Gemeindeorganen noch bei der Versteigerung ein Hinweis auf die Einschränkung der genannten Sonderwidmung auf die Grundstücke ***4*** erfolgte. Hinsichtlich der Befestigung dieser Grundstücke sei aber jedenfalls die Beitragsfreiheit zu gewähren.
2. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen sind unstrittig dem Ermittlungsakt des Zollamtes Graz, insbesondere einer Anfragenbeantwortung des Landes Steiermark vom 24. September 2018 sowie dem genannten Versteigerungsedikt des BG Leibnitz mit dem SV-Gutachten vom 15. April 2014 zu entnehmen.
Für die Bf. war nach den im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten beim Erwerb der Grundstücke und der anschließend erfolgten Befestigung offensichtlich nicht erkennbar, dass eine Differenzierung der Nutzung vorliegt. Damit ist aber auch ein schuldhaftes Verhalten der Bf. im Zusammenhang mit der Verhängung eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO nicht erkennbar.
Für das Bundesfinanzgericht steht unzweifelhaft, wie auch unstrittig fest, dass qualitätsgesichert aufbereitetes Material verwendet worden ist. Die fachgerechte Befestigung des Lagerplatzes ist durch die im Akt einliegenden Rechnungen über dessen Herstellung sowie die Fotodokumentationen nachgewiesen. Die dafür verwendete Materialmenge entspricht mit einer Stärke von ca. 50 cm den Anforderungen an einen solchen Lagerplatz. Das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse für dessen Herstellung ergibt sich allein schon auf Grund der Widmung als Lagerplatz für Schwemmgutaufbereitung und damit der Anforderung mit Lastkraftwagen und anderem schweren Gerät befahren werden zu können.
Nach dem Akteninhalt ist daher davon auszugehen, dass die Oberflächenbefestigung auf den Grundstücken ***4*** die Wiederherstellung des widmungskonformen Zustandes darstellt und die Befestigung des Grundstückes ***5*** ohne gesonderte Bewilligung auf dem als Freiland ausgewiesenen Grundstück erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß dem im Ablagerungszeitraum geltenden § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG sind von der Beitragspflicht ausgenommen mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, …, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden.
Im Wesentlichen bleibt zu beurteilen, ob die erfolgten Oberflächenbefestigungen im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgten und ob eine Baumaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG vorliegt.
Gemäß § 19 Z 1 Stmk. BauG sind Neu-, Zu- oder Umbautan von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a) bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nicht anderes ergibt. Gemäß Z 5 leg.cit. sind Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen bewilligungspflichtig.
Da die gegenständlichen Grundflächen laut dem Flächenwidmungsplan im Freiland gelegen sind kommt selbst hinsichtlich des Grundstückes ***5*** eine Bewilligungspflicht nach § 19 Z 5 Stmk. BauG nicht in Betracht. Eine solche Geländeveränderung stellt jedoch im Sinne § 4 Z 13 Stmk. BauG dann eine bauliche Anlage dar, wenn für sie bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und sie ein größeres Volumen aufweist. (siehe dazu: Landesverwaltungsgericht Steiermark, 8.10.2018, LVwG 50.21-3608/2015-34)
Das Bundesfinanzgericht sieht in der Wiederherstellung des Schwemmgutlagerplatzes auf den Grundstücken ***4*** eine bewilligungsfreie Baumaßnahme in Form der Renovierung einer bereits bestehenden baulichen Anlage in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan. Diese, auch wegen ihrer Größenordnung als Baumaßnahme zu qualifizierende Flächenbefestigung (sh. dazu auch das vorgen. Erk. des LVwG Steiermark), diente im Wesentlichen der (Wieder)Herstellung der ursprünglichen Nutzung der Grundstücke.
Hinsichtlich des Grundstückes ***5*** ist von der (erstmaligen) Errichtung eines Lagerplatzes und damit von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben nach § 19 Z 1 Stmk. BauG auszugehen. Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Bewilligungspflicht ist dabei die Qualifizierung der Baumaßnahme als bauliche Anlage. Für diese Baumaßnahme ist keine Baubewilligung vorhanden und auch keine entsprechende Änderung der Widmung gegeben. Die bloße Veränderung des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Freiland (nicht an Bauland angrenzend) gelegenen Grundflächen wäre für sich betrachtet zwar nicht bewilligungspflichtig gewesen, die Beurteilung als bauliche Anlage bedingt allerdings eine Bewilligungspflicht.
Auch im Antwortschreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 2019 betreffend ein Amtshilfeersuchen des Bundesfinanzgerichtes wird unter Hinweis auf ein anhängiges Verfahren beim LVwG Steiermark auf eine mögliche Bewilligungspflicht nach dem Stmk. BauG hingewiesen. Mit dem, ein Monat nach der Anfragebeantwortung ergangenen, oben genannten Erkenntnis wurde eine Geländeveränderung in größerem Ausmaß als bauliche Anlage qualifiziert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlichen Bedeutung zukommt und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "übergeordneten Baumaßnahme" auf die Rechtslage vor dem 21. August 2003 bezieht, ist eine Revision unzulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 18. August 2021