Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache [...], [...], über die Beschwerde vom 27. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juni 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Bf. beantragte in seiner Arbeitnehmerveranlagung für 2020 neben Sonderausgaben auch Kosten der doppelten Haushaltsführung iHv 1.440,00 sowie Kosten für Familienheimfahrten iHv 3.672,00.
Mit Vorhalt vom 28.04.2021 wurde von der Abgabenbehörde um weitere Informationen sowie Nachweise für die geltend gemachten Werbungskosten ersucht. Die gesetzte Frist zur Beantwortung betrug einen Monat (bis 28.05.2021).
Da die Frist fruchtlos verstrich, wurde mit Bescheid vom 25. Juni 2021 die Einkommensteuer für das Jahr 2020 ohne Anerkennung der beantragen Werbungskosten festgesetzt. Begründet wurde der Bescheid wie nachstehend:
"Trotz Aufforderung haben wir nicht alle Unterlagen erhalten. Daher konnten wir nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigen.
…
Rechtsmittelbelehrung:
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Amt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. Enthält der Bescheid die Ankündigung einer gesonderten Begründung, dann beginnt die Rechtsmittelfrist nicht vor Bekanntgabe der Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, zu laufen. Dies gilt auch, wenn ein Bescheid auf einen Bericht verweist.
In der Beschwerde sind der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid für 2020 vom 25. Juni 2021) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO)."
Die Zustellung des Bescheides an den Bf. erfolgte via Finanzonline am 25.06.21.
Mit - ebenfalls - via Finanzonline eingebrachter Beschwerde vom 27.07.2021, beantragte der Bf. erneut die Berücksichtigung für Fahrtkosten zur Arbeit sowie doppelte Haushaltsführung im Jahr 2020. Die notwendigen Unterlagen laut Ergänzung würden im Amtswege dem Finanzamt Österreich übermittelt werden.
Am 02.08.2021 erfolgte die Vorhaltsbeantwortung unter Beilage von Belegen (teilweise) zum im April 2021 ergangenen Vorhalt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2021, in die Databox zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerde vom 27.07.2021 gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt: "Die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde."
Mit Vorlageantrag datiert mit 24.08.2021 führte der Bf. wie folgt aus:
"Gegen oben angeführten Bescheid wird das Rechtsmittel des Vorlageantrages innerhalb offener Frist eingebracht. Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung. Unter Berücksichtigung der Respirofrist war die Beschwerde zeitgerecht eingebracht. Außerdem hat es bei den Kollegen, bei der Bearbeitung die Beschwerde - sprich die Frist war wesentlich länger abgelaufen - keine Rückweisung gegeben und wurde ohne Probleme erledigt. Ich stelle daher den Antrag die angefallen und beantragten Kosten - doppelte Haushaltsführung und Werbungskosten in Höhe des höchsten PP - Einkünfte mindernd in Ansatz zur bringen und einen neuen Bescheid für das Jahr 2020 auszustellen. Ein Schriftsatz zur Beschwerde wurde am 2. August 2021 beim Finanzamt Österreich, 8230 Hartberg eingebracht."
Mit Vorlagebericht vom 26.08.2021 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und führte wie folgt aus:
"Der Erstbescheid wurde am 25.06.2021 in die Databox zugestellt. Somit endet die Beschwerdefrist am 25.07.2021. Da dies jedoch ein Sonntag war, ist die Beschwerde bis 26.07.2021 einzubringen gewesen.
Die Beschwerde vom 27.07.2021 ist daher als verspätet zurückzuweisen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Bescheidbeschwerde ist fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht wird. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 245 Abs 1 BAO einen Monat. Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein.
Nach § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Gem. § 108 Abs 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekanntgegeben worden ist (nach § 109 BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag der Zustellung.
Zur Zustellung des angefochtenen Bescheides ist auf § 98 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amtswegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nachweislich nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Derartiges wird vom Bf. nicht behauptet.
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides, kommt es nicht an (vgl. UFS 22.07.2013, RV/0002-F/13).
Nachdem die Daten des angefochtenen Bescheides am 25.06.2021 vom Finanzamt elektronisch in die Databox eingebracht wurden und somit auf Grund der vorangegangenen Ausführungen zweifelsfrei in den Verfügungsbereich des Beschwerdeführers gelangt sind, gilt der angefochtene Bescheid im Sinne der vorstehenden Bestimmungen als am 25.06.2021 rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist hat gemäß § 245 Abs. 1 BAO mit dem Tag der Zustellung, somit am 25.06.2021 zu laufen begonnen und endete nach einem Monat am 25.07.2021. Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelte, war das Fristende gem. § 108 (3) der nächstfolgende Tag, also der 26.07.2021. Die am 27.07.2021 über Finanzonline eingebrachte Beschwerde war sohin eindeutig nicht fristgerecht eingebracht wurde und war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 BAO als verspätet zurückzuweisen.
Im Falle der verspäteten Einbringung einer Beschwerde ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 30. August 2021
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